§ 1. Grundbegriffe. 7
den heutigen völlig veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, insbesondere bei
dem völlig veränderten Verhältnisse des Staates zu den selbständigen Gemein-
den, nicht mehr. Die Lehrpersonen an den von den Gemeinden unterhaltenen
höheren Lehranstalten sind auch nicht deswegen mittelbare Staatsbeamte, weil
die höheren Unterrichtsanstalten nach § 54 ALR. II 12 die Rechte der Kor-
porationen haben (ogl. Weber, PrVerwBl. Bd. 31 S. 438f.). Denn 854
a. a. O. hat diesen Anstalten nur die äußeren Rechte der Korporationen beige-
legt. Die an ihnen angestellten Lehrpersonen sind genau ebenso, wie alle
übrigen Gemeindebeamten, mittelbare Staatsbeamte insofern, als das
Gemeinwesen, dessen unmittelbare Organe sie sind, die Gemeinde, dem Staate
als dem höheren Organismus eingegliedert ist. Nur kraft dieser Eingliederung
treten die Organe der heutigen Selbstverwaltungskörper in ein mittelbares
Verhältnis auch zu dem höheren Organismus des Staates. Ihr Amt ist und
bleibt aber ein Amt der kommunalen Selbstverwaltungskörper.
Die Lehrpersonen an den von den Gemeinden unterhaltenen höheren
Lehranstalten sind mithin im Sinne des §4 des Gesetzes vom 1. August 1909
für den Dienst der Gemeinde angestellt.“
Folglich haftet z. B. eine Stadtgemeinde für den Schaden, welchen
eine Schülerin einer städtischen höheren Mädchenschule im Turn-
unterricht infolge des Verschuldens der Turnlehrerin erleidet, nach
dem 8§4 des Gesetzes vom 1. April 1909.
c) über den Begriff der „Königlichen Beamten“ und der
„Staatsbeamten“ führt das RG. in Straff. 12 S. 424 aus:
„Königliche Beamte“ oder „im Königlichen Dienst angestellte
Personen“ sind nicht nur die unmittelbaren Staatsbeamten, sondern
auch die Beamten der Königl. Haus= und Hofverwaltung, als die des
Krontresors, des Kronfideikommißfonds, der Verwaltung des Königl.
Hausfideikommisses und der Schatullgüter, überhaupt alle dem Königl.
Hausministerium direkt oder indirekt unterstellten Beamten. Diese
Ausdrucksweise ist aber auch die der Gesetzessprache. Wennn § 105 II
Ad#n. unter dem Worte „Königliche Beamte“ die unmittelbaren Staats-
beamten versteht, so ergibt sich diese Einschränkung nicht aus der Wahl
des Ausdrucks, sondern aus dem Zusammenhange, in dem der ganze
10. Titel des 2. Teiles vom „Diener des Staates“ handelt. Sollen
aber Bestimmungen bloß für die unmittelbaren Staatsbeamten ge-
troffen werden, so wird in den Gesetzen nicht von „Königlichen.
Beamten“, sondern von „Staatsbeamten“ gesprochen. So im § 68 lI
AL#R. usw.“
Nach dieser Entscheidung sind in Preußen die für den Feld-
und Forstschutz im Kgl. Privatdienst angestellten Personen als Beamte
im Sinne des § 359 StGB. anzusehen.
Dagegen hat das R. in Straff. Bd. 21 S. 381 ff. die Frage, ob
die im königlichen Privatdienst angestellten Personen als solche
zu den Beamten im Sinne der 88§ 196, 359 StG#B. gehören,
verneint:
„ „ Der Sprachgebrauch verwendet den Ausdruck „Beamte“ in er-