Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

178 Allgemeiner Teil. 
gültig oder ungültig sein, nicht aber dem A. gegenüber das eine, dem B. 
gegenüber das andere. Beständen zwei in letzterem Sinne ergangene Ent- 
scheidungen nebeneinander, so bliebe es eine nach Lage des bestehenden Rechts 
unlösbare Frage, welche von beiden der anderen vorginge. Ein solches Neben- 
einander kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, und darum darf auch der 
Richter nicht einen Weg einschlagen, auf dem dasselbe unvermeidlich werden 
kann. Die gegenteiligen Ausführungen der Revisionsschrift treffen nicht den 
Kern, wenn darin gerügt wird, daß es an einer wesentlichen Voraussetzung der 
eigentlichen exceptio rei judicatae — an der Identität der Parteien — hier 
fehle. Soll der entscheidende Grund überhaupt unter den formalen Gesichts- 
punkt der res judicata gebracht werden, so geht jeder anderen Erwägung die 
vor, daß es sich bei dem Rechte, welches dem Gewählten aus der Wahl er- 
wächst, um eine Art Statusrecht handelt, über welches nur mit der Wirkung 
inter omnes entschieden werden kann.“ (OVG. 26 S. 122). 
VII. Die Rechtsmittel überhaupt. 
Die ordentlichen Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren sind 
— wie im Zivilprozeß — Berufung, Revision und sofortige 
Beschwerde. Dazu tritt als außerordentliches Rechtsmittel die 
Wiederaufnahme des Verfahrens, welche der Nichtigkeits= und 
Restitutionsklage des Zivilprozesses entspricht. 
Für die ordentlichen Rechtsmittel gelten folgende allgemeinen 
Grundsätze: 
a) Jedes Rechtsmittel hat zur Voraussetzung, daß der Rechts- 
mittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (OV. 
54 S. 308). 
b) Die Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren können — 
anders wie im Zivilprozeß — auch vor der Zustellung des Urteils 
eingelegt werden; wenn auch die Rechtsmittelfrist nach §52 LV. 
erst mit der Zustellung des Urteils beginnt, so fehlt es doch an 
einer ausdrücklichen Vorschrift darüber, daß ein Rechtsmittel nicht 
vorher eingelegt werden kann (O. 6 S. 383 ff.). 
c) Ein Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln ist zulässig; 
er ist dem Gericht gegenüber abzugeben und unwiderruflich; 
das Verwaltungsstreitverfahren ist damit beendet und das Urteil 
rechtskräftig (O. 8 S. 385). 
d) Die Rechtsmittel können zurückgenommen werden. Die 
Zurücknahme geschieht in derselben Form wie die Einlegung, also durch 
schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Eine Annahme- 
erklärung des Gegners ist nicht erforderlich. Die Zurücknahme ist 
unwiderruflich; die eingelegte Berufung bzw. Revision erledigt sich 
von selbst, das Urteil wird rechtskräftig (OVG. 6 S. 389fff.). 
e) Die Bezeichnung des Rechtsmittels ist unerheblich: 
„Überall da, wo gegen einen Rechtsnachteil ausschließlich nur auf 
einem Wege Abhülfe gesucht werden kann, und der Beteiligte soviel zum
	        
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