184 Allgemeiner Teil.
zu auf diejenigen Fälle, vo der Gegner das Rechtsmittel nachträglich
wieder zurückgenommen hat. Auch so fällt die Möglichkeit, auf Grund eines
rechtzeitig eingelegten Rechtsmittels in die materielle Prüfung und Ent-
scheidung des Rechtsstreites einzutreten, und damit die Voraussetzung weg,
unter welcher es im Sinne des Gesetzes zulässig sein soll, durch nachträg-
liche Anschluß-Berufung oder -Revision diese richterliche Tätigkeit bis auf
den ganzen Umfang des ursprünglichen Streitgegenstandes auszudehnen.“
(O#. 18 S. 445/46).
6. Das weitere Verfahren in der Berufungsinstanz
(§§ 88—92).
a) Nach Ablauf der Frist des § 86 zur Rechtfertigung der Be-
rufung und der Gegenerklärung sind die Verhandlungen dem Be-
rufungsgericht einzureichen, wovon die Parteien unter abschrift-
licher Mitteilung der eingegangenen Gegenerklärungen zu benach-
richtigen sind (8 88).
b) Hat eine Partei Berufung eingelegt, so kann das Gericht
auch ohne mündliche Verhandlung in der Form eines mit Gründen
versehenen Bescheides entscheiden, sofern keine Partei ausdrücklich An-
beraumung der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Gegen den
Bescheid gibt es nur den Antrag auf mündliche Verhandlung (8 89
Absf. 1).
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entschei-
dung erfordert jedoch stets die Anberaumung einer mündlichen Ver-
handlung (8§ 89 Abs. 2).
c) Über die Ladung der Parteien vgl. § 90 LVG.
d) Über die Entscheidung der Vorfrage, ob das öffentliche
Interesse für beteiligt zu erachten ist, vgl. §91 LVG.
e) Für die Berufungsinstanz gelten die 88 66, 67, 70, 71 bis 81
LV., jedoch ist eine Klageänderung völlig ausgeschlossen (§92 Abs. 1).
Die Zustellung des Berufungsurteils erfolgt durch Vermittlung
des judex a quo (§92 Abs. 2).
t) über die Aufgabe des Berufungsrichters vgl. § 14 VIII und
ferner OVG. im Pr Verwl. 23 S. 71:
„Der Berufungsrichter hat im Verwaltungsstreitverfahren nicht, wie
der Revisionsrichter, die Aufgaben einer rechtlichen Kontrolle der Entscheidung
des Vorderrichters und ihrer Aufhebung, wenn sie auf unrichtiger Rechts-
anwendung oder wesentlichen Mängeln des Verfahrens beruht. Er ist viel-
mehr dazu berufen, unter Würdigung des gesamten Tatbestandes, erforder-
lichenfalls unter Nachholung versäumter Prozeßhandlungen und nach Auf-
nahme von Beweisen, eine selbständige sachliche Entscheidung zu treffen
(vgl. 88 92 und 79 des 8VG. . . .). Gleichwohl ist die Möglichkeit einer
Verweisung der Sache in die erste Instanz auch für den Berufungsrichter
nicht ausgeschlossen, sofern sie nach Lage der Sache für zweckmäßig erachtet
werden kann.“ -