Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 185 
IX. Revision (88 93—99). 
1. Die Revision ist zulässig gegen zweitinstanzliche End- 
urteile der Bezirksausschüsse, soweit sie nicht endgültig oder ab- 
weichende Rechtsmittel vorgeschrieben sind. 
Revisionsberechtigt sind die Parteien und der Vorsitzende des 
BA. aus Gründen des öffentlichen Wohles (§ 93). 
2. Revisionsgericht ist das Oberverwaltungsgericht in 
Berlin (§ 93 Abs. 1). Über die Organisation des O. gelten 
folgende Bestimmungen: 
a) Gesetz v. 2. August 1880 betr. die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren. Titel IV: „Von dem 
Oberverwaltungsgerichte“. 
Es besteht aus einem Präsidenten, Senatspräsidenten und 
Räten. Die eine Hälfte der Mitglieder muß zum Richteramt, 
die andere zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern be- 
fähigt sein. Die Mitglieder müssen das 30. Lebensjahr voll- 
endet haben. Sie werden vom König auf Vorschlag des Staats- 
ministeriums ernannt und unterliegen keinem Disziplinarverfahren, 
an dessen Stelle der Plenarbeschluß des OV. tritt, kraft dessen 
das Mitglieb gegebenenfalls seines Amtes und Gehaltes für verlustig 
erklärt wird. Einteilung in Senate; Quorum: 5 Mitglieder. Bei 
Plenarentscheidungen müssen zwei Drittel aller Mitglieder an- 
wesend sein. 
b) Gesetz v. 27. Mai 1888 zur Abänderung des § 29 des Ges. zu a. 
Es bestimmt, daß eine Plenarentscheidung einzuholen ist, wenn 
ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines 
anderen — also nicht desselben — Senates oder des Plenums ab- 
weichen will; sie erfolgt ohne mündliche Verhandlung und ist für 
den zur Entscheidung berufenen Senat bindend. Vor der Entscheidung 
des Plenums ist den von den Ressortministern zur Wahrnehmung des 
öffentlichen Interesses bestellten Kommissarien Gelegenheit zur 
schriftlichen Außerung über die zur Entscheidung stehende Rechts- 
frage zu geben. 
„0) Gesetz v. 8. Mai 1889 betr. das Disziplinarverfahren bei dem 
Oberverwaltungsgericht. 
Das O0. bildet einen Disziplinarsenat (2 Präsidenten und 
7 Räte) zur Entscheidung in denjenigen auf Entfernung aus dem 
Amte gerichteten förmlichen Disziplinaruntersuchungen, in welchen 
das Gericht zuständig ist. 
4) Regulativ vom 22. Februar 1892 für den Geschäftsgang bei 
dem O.
	        
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