§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 187
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes
oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden
(6 960).
Der vom Revisionskläger eingelegten Revision kann sich der
Gegner anschließen (O. 67 S. 172).
6. Das OV. ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe
nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge
geltend gemacht worden sind (8§97), kann also das Vorliegen for-
meller oder sachlicher Mängel selbständig prüfen.
7. Entscheidung des OG.
a) Ist die Revision begründet, so hebt das O. die ange-
fochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn
diese spruchreif erscheint.
Die Zustellung des Urteils erfolgt durch Vermittlung desjenigen
Gerichtes, welches in 1. Instanz entschieden hat (8 98).
Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das OVG. dieselbe
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage ge-
eignete Instanz zurück und verordnet die Wiederholung oder Er-
gänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem
wesentlichen Mangel behaftet ist (§ 99).
Über die Stellung des Gerichtes, an welches die Sache zurückver-
wiesen wird, vgl. 8 101 LVG. und O. 9 S. 46:
„Nach §§ 68, 69 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 hat dieser (d. h. der
Revisionsrichter), wenn er die Revision für begründet erachtet, sich darüber
schlüssig zu machen, ob die Sache spruchreif erscheint, und wenn es der Fall,
ev. auf Grund der von ihm nach Lage der Akten selbständig getroffenen
tatsächlichen Feststellungen alsbald in der Sache selbst zu entscheiden, im
entgegengesetzten Falle aber, sofern noch weitere tatsächliche Ermittelungen
erforderlich sind, dieselbe an das Berufungsgericht zur anderweiten Ent-
scheidung zurückzuverweisen. Um dieser Aufgabe zu genügen, war es im vor-
liegenden Falle für den Revisionsrichter unerläßlich, nachdem er das Be-
rufungserkenntnis aus einem formalen Grunde aufgehoben hatte, in die
materielle Prüfung der Sache einzutreten und von dem hierbei gewonnenen
rechtlichen Standpunkte aus zu beurteilen, ob die Sache spruchreif sei oder
nicht. Gewann er nach Maßgabe der von ihm aufgestellten Rechtsgrundsätze
die Überzeugung, daß die Sache nicht spruchreif sei, und sprach er demgemäß
aus, daß dieselbe zur Vornahme weiterer tatsächlicher Ermittelungen und
zur demnächstigen anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuweisen sei, so müsse dieser in einem untrennbaren Zusammenhange mit der
Aufhebung der Vorentscheidung stehende Ausspruch und folgeweise auch die
rechtliche Begründung, auf der derselbe beruht, für den Berufungsrichter
unbedingt maßgebend sein, da es dem letzteren nicht zusteht, seinerseits zu
prüfen, ob die Zurückweisung der Sache von seiten des Revisionsrichters in
die Berufungsinstanz als nicht spruchreif zu Recht erfolgt ist.“