188 Allgemeiner Teil.
b) Ist die Revision unbegründet, so wird die Entscheidung
des Vorderrichters bestätigt.
X. Wiederaufnahme des Verfahrens (88 100, 101).
a) Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechts-
kräftig gewordenen Endurteile — auch des OW. selbst (OVG. 65
S. 441) — findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens
unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und inner-
halb derselben Fristen statt, wie nach der ZPO. die Nichtigkeits= und
Restitutionsklage.
b) Zuständig ist ausschließlich das OG.
Jc) Erachtet das O. die Klage für begründet, so hebt es die
angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen
Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und
verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit
dasselbe von den Anfechtungsgründen betroffen wird.
d) Das Gericht, an welches die Sache gewiesen wird, hat bei dem
weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden
Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des O. zugrunde
gelegten tatsächlichen Feststellungen als maßgebend zu betrachten
(6 101).
XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (8 112).
a) Gegen die Versäumnis der Fristen für Anstellung der Klage
oder für den Antrag auf mündliche Verhandlung kann die Wieder-
einsetzung beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere un-
abweisbare Zufälle verhindert worden ist, dieselben einzuhalten
(§ 112 Satz 1).
b) Als „unabweisbarer Zufall“ ist es anzusehen, wenn
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntnis hat (§112 Satz 2).
Ein „unabweisbarer Zufall“ liegt aber nicht vor, wenn der
Vertreter oder Prozeßbevollmächtigte einer Partei den ihm von dieser
rechtzeitig erteilten Auftrag nicht ausführt, da die Partei das Tun
und Lassen ihres Prozeßbevollmächtigten wie ihr eigenes anerkennen
muß, es also nicht darauf ankommt, ob die Partei hierbei persönlich
ein Verschulden trifft oder nicht (OVG. 25 S. 434). Dagegen ist
ein Verschulden von Angestellten der Prozeßbevollmächtigten einer
Partei dieser nicht anzurechnen, sofern den Prozeßbevollmächtigten
selbst kein Verschulden trifft:
„ . Dem Bezirksausschuß ist nun allerdings darin beizutreten, daß
ein Verschulden von Angestellten des Prozeßvertreters einer Partei dieser
nicht zuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber immer, daß den Prozeßver-
treter selbst kein Verschulden trifft Hier aber trifft. den