Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

188 Allgemeiner Teil. 
b) Ist die Revision unbegründet, so wird die Entscheidung 
des Vorderrichters bestätigt. 
X. Wiederaufnahme des Verfahrens (88 100, 101). 
a) Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechts- 
kräftig gewordenen Endurteile — auch des OW. selbst (OVG. 65 
S. 441) — findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und inner- 
halb derselben Fristen statt, wie nach der ZPO. die Nichtigkeits= und 
Restitutionsklage. 
b) Zuständig ist ausschließlich das OG. 
Jc) Erachtet das O. die Klage für begründet, so hebt es die 
angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen 
Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und 
verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit 
dasselbe von den Anfechtungsgründen betroffen wird. 
d) Das Gericht, an welches die Sache gewiesen wird, hat bei dem 
weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden 
Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des O. zugrunde 
gelegten tatsächlichen Feststellungen als maßgebend zu betrachten 
(6 101). 
XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (8 112). 
a) Gegen die Versäumnis der Fristen für Anstellung der Klage 
oder für den Antrag auf mündliche Verhandlung kann die Wieder- 
einsetzung beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere un- 
abweisbare Zufälle verhindert worden ist, dieselben einzuhalten 
(§ 112 Satz 1). 
b) Als „unabweisbarer Zufall“ ist es anzusehen, wenn 
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine 
Kenntnis hat (§112 Satz 2). 
Ein „unabweisbarer Zufall“ liegt aber nicht vor, wenn der 
Vertreter oder Prozeßbevollmächtigte einer Partei den ihm von dieser 
rechtzeitig erteilten Auftrag nicht ausführt, da die Partei das Tun 
und Lassen ihres Prozeßbevollmächtigten wie ihr eigenes anerkennen 
muß, es also nicht darauf ankommt, ob die Partei hierbei persönlich 
ein Verschulden trifft oder nicht (OVG. 25 S. 434). Dagegen ist 
ein Verschulden von Angestellten der Prozeßbevollmächtigten einer 
Partei dieser nicht anzurechnen, sofern den Prozeßbevollmächtigten 
selbst kein Verschulden trifft: 
„ . Dem Bezirksausschuß ist nun allerdings darin beizutreten, daß 
ein Verschulden von Angestellten des Prozeßvertreters einer Partei dieser 
nicht zuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber immer, daß den Prozeßver- 
treter selbst kein Verschulden trifft Hier aber trifft. den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.