190 Allgemeiner Teil.
seine Schrift durch Eilboten bestellen zu lassen. Dem war jedoch nicht bei-
zupflichten. Beklagter hatte keineswegs mit Absendung dieser Schrift so lange
gezögert, daß es nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge irgendwie außer-
gewöhnlicher Mittel bedurft hätte, um sie rechtzeitig in die Hände des
Gerichtes gelangen zu lassen. So durfte er vernünftigerweise allerdings er-
warten, daß er auch ohne die Anwendung solcher Mittel die vorgeschriebene
Frist einhalten werde, und es erscheinen daher jene Vorgänge, welche dies
verhindert haben, in der Tat als solche, die Beklagter mit aller nach Lage
der Sache angewandten Vorsicht weder vermeiden noch unschädlich machen
konnte, und so als unabweisbarer Zufall im Sinne jenes Gesetzens
(OVG. im Pr Verw l. 10 S. 202).
c) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, dem
die Entscheidung über die versäumte Streithandlung zusteht.
d) In dem Antrage ist die versäumte Streithandlung unter
Anführung der Tatsachen, mittels deren der Antrag begründet werden
soll, sowie der Beweismittel, innerhalb 2 Wochen nachzuholen. Die
Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem das Hindernis gehoben.
ist. Nach Ablauf eines Jahres — vom Ende der versäumten Frist
an — findet die Nachholung der versäumten Streithandlung bzw. der
Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt.
e) Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung ent-
stehenden baren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
XII. Kosten (8§ 102—109 L6.).
Über den Begriff „Kosten“ im LVG. führt das OG. im
Pr VerwBl. 26 S. 291 aus:
„Der Ausdruck „Kosten“ wird im LVG. in einem doppelten Sinne ge-
braucht, erstens in einem weiteren, sämtliche Aufwendungen in einem Ver-
waltungsstreitverfahren umfassenden „Prozeßkosten“ oder „Kosten des
Rechtsstreits“ im Sinne des §91 der ZPO.), wie in der Überschrift über
Nr. 4 des Tit. 3 Abschn. II (8§ 102 f.) des LVG., in den 88 105 und 109
daselbst, oder in einem engeren, nur die Gerichtsgebühren „Pauschquan-
tum“ des § 106) bezeichnenden. Der Tenor und die Gründe der Entscheidung
des Bezirksausschusf ses lassen klar erkennen, daß der Ausdruck „Kosten“ dort
in dem weiteren Sinne gemeint ist, und daß nur über einen Teil dieser
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, nämlich die
Gerichtsgebühren, eine besondere Bestimmung hat ergehen sollen.
Bemerkt mag werden, daß auch das OVG. seit Jahrzehnten in gleicher
Weise bei Fassung seiner Entscheidungen über den Kostenpunkt verfährt und
mit dem Ausdruck „die Kosten der Revisionsinstanz“ stets auch die Auslagen
des Gerichts und der Parteien mit begreift..“
a) Die Kosten, baren Auslagen des Verfahrens sowie die
erforderlichen Auslagen des obsiegenden Teiles sind im Urteil
oder Bescheid dem unterliegenden Teil zur Last zu legen bzw. bei teil-
weisem Obsiegen verhältnismäßig zu verteilen. Gebühren eines
Rechtsanwaltes des obsiegenden Teiles hat der unterliegende
Teil nur insoweit zu erstatten, als dieselben für Wahrnehmung der