Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaktungsstreitverfahren. 191 
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse — 
also nicht vor dem Kreisausschusse! — und dem OW. zu zahlen 
sind, während die baren Auslagen des Anwaltes — insbesondere 
auch sämtliche Postgebühren desselben aus Anlaß des Verkehrs mit 
der Partei oder der Behörde — zu erstatten sind; Schreibgebühren 
sind nach der Praxis keine „baren Auslagen“ und daher nicht er- 
stattungsfähig. 
Nach Art. 2 der preuß. GebO. für Rechtsanwälte v. 21. März 
1910 findet die deutsche GebO. für das Verwaltungsstreitverfahren 
entsprechende Anwendung (vgl. auch § 3 Abs. 3 LVG.). 
An baren Auslagen kann die obsiegende Partei für die per- 
sönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bl-. 
und dem O. nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen 
Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwaltes betragen haben wür- 
den, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte 
angeordnet war. 
Kosten und bare Auslagen fallen dem obsiegenden Teile zur 
Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind (8§ 104). 
b) Der Wert des Streitobjektes ist im Endurteile bzw. im 
Bescheid oder Vorbescheid festzusetzen (§ 103 Abs. 2). 
Vgl. hierzu OVG. 3 S. 384 in einer Verfügung an den 
Kreisausschuß des Kreises D. v. 16. März 1878: . 
„Diese Feststellung (d. h. des Wertes des Streitgegenstandes) hat im 
Endurteile zu erfolgen (8 721) a. a. O.); sie gehört hier jedenfalls nicht 
in dessen Begründung, bildet vielmehr . einen Teil der Entscheidung selbst. 
Inhaltlich handelt es sich dabei aber im wesentlichen nicht sowohl um einen 
Akt der Rechtsprechung über Ansprüche der Parteien, als vielmehr um einen 
Akt der Justizverwaltung, welchen der Verwaltungsrichter, so oft derselbe ein 
Endurteil erläßt, zu üben hat, damit so die erforderliche Unterlage für eine 
ordnungsmäßige Kostenerhebung geschaffen wird. Der Richter ist daher nicht 
an die Anträge der Parteien gebunden und insbesondere kann der Richter 
höherer Instanz, wenn derselbe ein Endurteil erläßt, die Festsetzung des 
Wertes des Streitgegenstandes seitens des Vorderrichters nach freiem Er- 
messen abändern, auch wenn sich die Beschwerde der Parteien nicht auf diesen 
Teil der Vorentscheidung erstreckt.“ 
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so kann 
wegen der Kosten allein entschieden werden; hierbei bedarf es der 
Entscheidung, zu wessen Gunsten der Rechtsstreit ausgegangen wäre 
(O. 28 S. 11). 
Gegen die Wertfestsetzung im Endurteil bzw. Bescheid gibt 
es weder Berufung noch die Beschwerde (OVG. im Pr Verwl. 23 
S. 583). 
1) Jetzt § 103 LV.
	        
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