Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 15. Das Beschlußverfahren. 193 
schusses in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung (854 
Abs. 1 LVG.). Während ferner das OG. nur im Verwaltungsstreit- 
verfahren verfährt, kommt für den Provinzialrat nur das Beschluß- 
verfahren zur Anwendung (§ 54 Abs. 4 LVG.). 
Von besonderer Bedeutung ist das Beschlußverfahren für die 
Erteilung der gewerblichen Konzessionen (88 114 ff. des 
Zust.-Gesetzes) und für die Entscheidung über das Rechtsmittel der 
Beschwerdel). 
a) Über die Fristen für die Anbringung der Beschwerde vgl. § 52, 
über die grundsätzliche Suspensivwirkung vgl. § 53 LVG. 
b) Über die Ausschließung einzelner Mitglieder der Behörde 
vgl. 88 115/116 LVG. 
c) Dem Vorbescheide des § 64 entsprechend gewährt § 117 dem 
Vorsitzenden des Kreis= (Stadt-) Ausschusses das Recht, 
in Eilfällen oder bei Klarheit des Sach= und Rechtsverhältnisses 
namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu er- 
teilen, sofern nicht im Gesetz die Zustimmung des Kollegiums als 
erforderlich bezeichnet ist (§8117 Abs. 1). 
Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Bezirksaus- 
schusses und Provinzialrates zu. Jedoch darf eine Abände- 
rung der durch Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) 
Ausschusses bzw. Bezirksausschusses nur unter Zuziehung des Kol- 
legiums erfolgen (§ 117 Abs. 2). 
In diesen Fällen ist den Beteiligten, deren Anträgen nicht statt- 
gegeben wurde, zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb 2 Wochen 
auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen oder dasjenige 
Rechtsmittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn die Verfügung 
bzw. der Bescheid auf Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre (8 117 
Abs. 3). Vgl. ferner § 117 Abs. 3, 4. 
d) An den Verhandlungen der Behörde können unter Zustimmung 
des Kollegiums technische Staats= oder Kommunalbeamte mit be- 
ratender Stimme teilnehmen (§8 118). 
e) Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandel- 
ten Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung 
vorschreibt (§ 119 Abs. 1), wie z. B. in den Fällen der §§ 20, 21 GewO. 
Die mündliche Verhandlung ist in allen anderen Fällen fakultativ 
(§8119 Abs. 2). 
1) Für das Beschlußverfahren kommt nur die Beschwerde im Be- 
schlußverfahren in Frage. Daneben kennt das LVG. die Aufsichtsbe- 
schwerde des 850 III und die Beschwerde über Zwischenstreitigkeiten im Ver- 
waltungsstreitverfahren. Für letztere beide Beschwerdearten gelten die §8 115 ff. nicht. 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 13
	        
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