Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

194 Allgemeiner Teil. 
Auf die mündliche Verhandlung finden die 88§ 68, 71—73 und 75 
sinngemäße Anwendung (8 119 Abs. 3). Vgl. ferner § 120 (Beweis- 
erhebung). 
f) Gegen die Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses bzw. des 
Vorsitzenden (§ 117) findet innerhalb 2 Wochen nach deren Zustellung 
die Beschwerde an den B-., gegen erstinstanzliche Beschlüsse des BA. 
innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrat statt, 
sofern nicht die Beschlüsse endgültig sind oder eine andere Behörde zu 
entscheiden hat (§ 121)1). 
Einbringung der Beschwerde beim judex a quo (§ 122 Abf. 1), 
doch genügt die Einbringung beim juder ad quem (8§122 Abs. 5). 
Über die Behandlung der Beschwerdeschrift und die Gegenerklärung 
vgl. § 122 Abf. 3 und 4. Über die Einlegung der Beschwerde im öffent- 
lichen Interesse vgl. § 123. 
8) Im Beschlußverfahren wird ein Kostenpauschquantum nicht 
erhoben, auch können die Beteiligten nicht den Ersatz ihrer baren 
Auslagen fordern, jedoch können die durch Anträge und unbegründete 
Einwendungen erwachsenen Gebühren für Zeugen und Sachverständige 
demjenigen zur Last gelegt werden, welcher den Antrag gestellt bzw. 
den Einwand erhoben hat (§ 124 Abs. 1, 2). Die sonstigen Kosten und 
baren Auslagen des Verfahrens fallen demjenigen zur Last, der nach 
gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat 
(§124 Abs. 4). Die Bestimmungen der GewO.- — 822 daselbst — 
bleiben in Kraft. Dazu kommt für die GewO. die Ausf.-Anweisung 
v. 1. Mai 1904 zur Anwendung. 
h) Über Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens und die 
Kosten betreffen, beschließt endgültig die in der Hauptsache zunächst 
höhere Instanz (8§ 125), d. h. der BA. oder Provinzialrat. 
i) Der Oberpräsident kann endgültige Beschlüsse des Pro- 
vinzialrates, der Regierungspräsident endgültige Beschlüsse des 
BA. und der Landrat bzw. der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Aus- 
schusses endgültige Beschlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Kraft 
anfechten, wenn die Beschlüsse die Befugnisse der Behörde überschreitemn 
oder das bestehende Recht, insbesondere auch die von den Behörden 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen, verletzen. 
Die Anfechtung erfolgt durch Klage beim O. gegen das 
Beschlußkollegium. Hat sie Erfolg, so hebt das O. den angefoch- 
tenen Beschluß auf und die Sache bleibt bei der Beschlußbehörde an- 
1) Im Stadtkreis Berlin tritt an Stelle des Provinzialrates in 2. Justanz der 
zuständige Minister (des Innern) (§ 43 Abs. 1). Dasselbe gilt für den Landespolizei- 
beczirk Berlin für die polizeilichen Angelegenheiten gemäß § 2 Ziff. 5 des Ges. v. 
13. Juni 1900 und der Nachtragsgesetze.
	        
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