Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 15. Das Beschlußverfahren. 195 
hängig. Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, kann zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem O. einen 
besonderen Vertreter wählen (8 1206). 
Es kommen nur endgültige Beschlüsse in Frage, d. h. solche, 
bei denen es keine Rechtsmittel und keinen Antrag auf mündliche 
Verhandlung gibt, also insbesondere Beschlüsse in der Beschwerdeinstanz 
oder solche, bei welchen eine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt ist. 
Die Klage ist an keine Frist gebunden; insbesondere findet in 
gewerberechtlichen Sachen §20 GewO. keine Anwendung, weil sich 
§20 GewO. nur auf die Befugnis der Parteien in gewerbepolizei- 
lichen Genehmigungs= und sich hieraus entwickelnden Verwaltungs- 
streitverfahren bezieht, während die Klage aus §126 ein dem Schutze 
des öffentlichen Rechtes dienender behördlicher Akt ist, welcher 
von den für die Parteien gegebenen Vorschriften unberührt bleibt 
(OVG. 36 S. 371). 
8 126 LVG. gilt auch insbesondere in gewerbegerichtlichen Sachen: 
„Der 8§126 des LV. gilt für reichsgesetzlich geregelte Angelegen- 
heiten ebenfalls, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Erlasse des LVG. 
den Landesbehörden zur Beschlußfassung zugewiesen sind. Eine Beschränkung 
tritt nur nach dem Grundsatze, daß das Reichsrecht dem Landesrecht vorgeht, 
insoweit ein, als für eine einzelne reichsrechtliche Materie durch die für diese 
getroffenen reichsrechtlichen Bestimmungen die Klage aus dem § 126 ausge- 
schlossen wird.“ (OV. 25 S. 316). 
Die Klage findet auch gegen Beschlüsse der Beschlußbehörden in 
Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung statt, wenn sie 
lediglich die Zuständigkeit der angerufenen Beschlußbehörde verneinen 
(O#. 27 S. 165). 
§ 126 gilt aber nur für die Anfechtung endgültiger Beschlüsse des 
Provinzialrates, Bezirks= und Kreis= (Stadt-) Ausschusses und ist 
auf Beschlüsse anderer Behörden nicht übertragbar, also auch nicht 
auf Beschlüsse des Polizeipräsidenten von Berlin über Angelegen- 
heiten, für die außerhalb Berlins die Beschlußnahme dem Bezirksaus- 
schusse landesgesetzlich zusteht (OV#G. 40 S. 300). 
Die Klage aus §126 ist auch dann ausgeschlossen, wenn die 
Gesetze die Bestätigung oder Nichtbestätigung einer Wahl in das Er- 
messen der Aufsichtsbehörde stellen: 
Wenn die Gesetze die Bestätigung oder Nichtbestätigung der 
Wahl eines Gemeindevorstehers in das beliebige Ermessen der Aufsichts- 
behörde stellen, so überlassen sie es ihr, bei ihrer Entschließung alles zu 
berücksichtigen, was die Bestätigung untunlich ersch inen läßt, also namentloch 
den Mangel der gesetzlichen Bahtfähigkeit, (ogl. §§ 15, 39 der Landgem.-O. 
f. Westfalen vom 19. März 1856, GS. S. 265), ferner per önliche Ungeeignet- 
heit und endlich Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens in Betracht zu zi hen. 
Ist aber die Bestätigung einmal erfolgt, so ist dadurch die für die Besetzung 
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