§ 15. Das Beschlußverfahren. 195
hängig. Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, kann zur
Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem O. einen
besonderen Vertreter wählen (8 1206).
Es kommen nur endgültige Beschlüsse in Frage, d. h. solche,
bei denen es keine Rechtsmittel und keinen Antrag auf mündliche
Verhandlung gibt, also insbesondere Beschlüsse in der Beschwerdeinstanz
oder solche, bei welchen eine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt ist.
Die Klage ist an keine Frist gebunden; insbesondere findet in
gewerberechtlichen Sachen §20 GewO. keine Anwendung, weil sich
§20 GewO. nur auf die Befugnis der Parteien in gewerbepolizei-
lichen Genehmigungs= und sich hieraus entwickelnden Verwaltungs-
streitverfahren bezieht, während die Klage aus §126 ein dem Schutze
des öffentlichen Rechtes dienender behördlicher Akt ist, welcher
von den für die Parteien gegebenen Vorschriften unberührt bleibt
(OVG. 36 S. 371).
8 126 LVG. gilt auch insbesondere in gewerbegerichtlichen Sachen:
„Der 8§126 des LV. gilt für reichsgesetzlich geregelte Angelegen-
heiten ebenfalls, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Erlasse des LVG.
den Landesbehörden zur Beschlußfassung zugewiesen sind. Eine Beschränkung
tritt nur nach dem Grundsatze, daß das Reichsrecht dem Landesrecht vorgeht,
insoweit ein, als für eine einzelne reichsrechtliche Materie durch die für diese
getroffenen reichsrechtlichen Bestimmungen die Klage aus dem § 126 ausge-
schlossen wird.“ (OV. 25 S. 316).
Die Klage findet auch gegen Beschlüsse der Beschlußbehörden in
Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung statt, wenn sie
lediglich die Zuständigkeit der angerufenen Beschlußbehörde verneinen
(O#. 27 S. 165).
§ 126 gilt aber nur für die Anfechtung endgültiger Beschlüsse des
Provinzialrates, Bezirks= und Kreis= (Stadt-) Ausschusses und ist
auf Beschlüsse anderer Behörden nicht übertragbar, also auch nicht
auf Beschlüsse des Polizeipräsidenten von Berlin über Angelegen-
heiten, für die außerhalb Berlins die Beschlußnahme dem Bezirksaus-
schusse landesgesetzlich zusteht (OV#G. 40 S. 300).
Die Klage aus §126 ist auch dann ausgeschlossen, wenn die
Gesetze die Bestätigung oder Nichtbestätigung einer Wahl in das Er-
messen der Aufsichtsbehörde stellen:
Wenn die Gesetze die Bestätigung oder Nichtbestätigung der
Wahl eines Gemeindevorstehers in das beliebige Ermessen der Aufsichts-
behörde stellen, so überlassen sie es ihr, bei ihrer Entschließung alles zu
berücksichtigen, was die Bestätigung untunlich ersch inen läßt, also namentloch
den Mangel der gesetzlichen Bahtfähigkeit, (ogl. §§ 15, 39 der Landgem.-O.
f. Westfalen vom 19. März 1856, GS. S. 265), ferner per önliche Ungeeignet-
heit und endlich Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens in Betracht zu zi hen.
Ist aber die Bestätigung einmal erfolgt, so ist dadurch die für die Besetzung
13*