196 Allgemeiner Teil.
des Amtes der Aufsichtsbehörde gegebene Befugnis erschöpft. Die Auf-
sichtsbehörde kann auf ihre Befugnis nicht mehr zurückgreifen, also auch
von dem Mittel einer Versagung der Bestätigung keinen Gebrauch mehr
machen, wenn sie später erkennt, daß Gründe für die Versagung vorhanden
gewesen sein würden. Es ist undenkbar, daß die Gesetze einerseits die Vor-
aussetzungen, unter denen ein Ortsvorsteher aus seinem Amte entfernt werden
darf, umgrenzen, andererseits aber es dem freien Ermessen der Aufsichtsbehörde
überlassen sollten, durch die bloße Zurücknahme ihrer Bestätigung die Amtsent-
setzung tatsächlich herbeizuführen. Nicht nur das Recht des Beamten, sondern
auch das der Gemeinde, welche durch die Gesetze die Befugnis erhalten hat,
vorbehaltlich der Bestätigung das Amt auf eine bestimmte Reihe von Jahren
zu besetzen, würde empfindlich verletzt, die Ordnung in ihren Verhältnissen
würde auf das ernstlichste gefährdet werden, wenn die Aufsichtsbehörde ihre
Erklärung zurückziehen dürfte. Sie kann das ebensowenig, wie die Gemeinde
ihre Wahl widerrufen kann.“ (OVG. 41 S. 3).
Gleichfalls durch Klage aus §126 LVG. unanfechtbar sind Be-
schlüsse, welche von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden können
(O. 10 S. 44 ff.).