Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

196 Allgemeiner Teil. 
des Amtes der Aufsichtsbehörde gegebene Befugnis erschöpft. Die Auf- 
sichtsbehörde kann auf ihre Befugnis nicht mehr zurückgreifen, also auch 
von dem Mittel einer Versagung der Bestätigung keinen Gebrauch mehr 
machen, wenn sie später erkennt, daß Gründe für die Versagung vorhanden 
gewesen sein würden. Es ist undenkbar, daß die Gesetze einerseits die Vor- 
aussetzungen, unter denen ein Ortsvorsteher aus seinem Amte entfernt werden 
darf, umgrenzen, andererseits aber es dem freien Ermessen der Aufsichtsbehörde 
überlassen sollten, durch die bloße Zurücknahme ihrer Bestätigung die Amtsent- 
setzung tatsächlich herbeizuführen. Nicht nur das Recht des Beamten, sondern 
auch das der Gemeinde, welche durch die Gesetze die Befugnis erhalten hat, 
vorbehaltlich der Bestätigung das Amt auf eine bestimmte Reihe von Jahren 
zu besetzen, würde empfindlich verletzt, die Ordnung in ihren Verhältnissen 
würde auf das ernstlichste gefährdet werden, wenn die Aufsichtsbehörde ihre 
Erklärung zurückziehen dürfte. Sie kann das ebensowenig, wie die Gemeinde 
ihre Wahl widerrufen kann.“ (OVG. 41 S. 3). 
Gleichfalls durch Klage aus §126 LVG. unanfechtbar sind Be- 
schlüsse, welche von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden können 
(O. 10 S. 44 ff.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.