Besonderer Teil.
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Schulwesen, Schule und Polizei.
1. Die Verwaltung des Unterrichtswesens als einer öffentlichen
Wohlfahrtseinrichtung des Staates liegt nicht den Polizeibehörden,
sondern besonderen Behörden ob, nämlich dem Unterrichtsmini—
sterium, den Abteilungen für Kirchen- und Schulwesen bei den Regie—
rungen (für Volksschulwesen) und den Provinzialschulkollegien (für
höhere Schulen, in Berlin auch für Volksschulen).
Eine selbständige Mitwirkung hat hierbei die Polizei nur, soweit
sie ihr durch Gesetz ausdrücklich zugewiesen ist oder soweit sie sich nicht
bloß aus dem Gesichtspunkte der Ordnung des Schulwesens, sondern
aus einem allgemeinen polizeilichen Interesse ergibt. So kann
also z. B. die Polizei die Schule wegen gesundheitsgefährlicher Räum—
lichkeiten schließen. «
2. Zur Durchführung des allgemeinen Schulzwanges — er be—
ruht auf dem Edikt von 1717 (vgl. auch ALR. 848 II 12:
„Ihnen (den Schulaufsehern) liegt es ob, unter Beistand
der Obrigkeit, darauf zu sehen, daß alle schulpflichtigen Kinder
nach obigen Bestimmungen (88 43 ff.) erforderlichenfalls durch
Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern zur Be-
suchung der Lehrstunden angehalten werden.“)
kann die Regierung als Schulaussichtsbehörde eine Regierungs-
verordnung erlassen, in welcher eine Bestrafung der säumigen Eltern
angedroht werden kann (vgl. den Erlaß des Unterrichtsministers
vom 11. Juli 1895). Im konkreten Falle erstattet die Schule der
Polizei eine Anzeige, worauf diese eine polizeiliche Strafver-
fügung nach dem Gesetz von 1883 gegen den Vater usw. erläßt.
Die Schule kann auch die Polizei ersuchen, die Kinder zwangsweise
zur Schule zu bringen. (Dies gilt aber alles nur für Volksschulen,
da nur zu ihrem Besuche ein Zwang besteht.) Hier handelt die
Polizei als Beauftragte der Schule bzw. Regierung.
3. Die Erteilung von Privatunterricht an schulpflichtige
Kinder an Stelle des Schulunterrichtes ist an die Genehmigung