198 Besonderer Teil.
der Regierung geknüpft (8 3 II. 12 ALR.; Kab.-Order vom 10. Mai
1834, Gesetz betr. die Beaufsichtigung des unterrichtswesens von 1872
und Verfügungen von 1834, 1842, 1866, 1887, 4. Februar 1906).
Dies steht nicht mit der GewO. 81 in Widerspruch, weil 86
der Gew O. ausdrücklich sagt, daß die Gew O. auf das Unterrichtswesen
und die Erziehung der Kinder gegen Entgelt keine Anwendung findet.
(Dagegen ist der Unterricht an Erwachsene frei. Reskript des
Unterrichtsministers vom 27. Februar 1862.)
Auch der Turn unterricht fällt nach RG. Strafs. 44 S. 22 trotz
GewO. 8§ 35 I1 ev. unter 86 GewO., nämlich dann:
„wenn nach den geltenden Vorschriften des Landesrechts der
Turnunterricht ein Lehrgegenstand des öffentlichen Schul.
unterrichts ist.“
Das ist aber in Preußen der Fall.
„Der Privatunterricht ersetzt den Schulunterricht, wenn er solchen
jugendlichen Personen erteilt wird, die nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge
eine niedere oder höhere Schule besuchen würden, ihr aber aus irgend
welchen Gründen ferngehalten werden.“ (RGtrafs. 44 S. 22).
Im 46. Bd. der Entscheidungen S. 312 ff. haben die Vereinigten
Strafsenate im Gegensatz zu der Entscheidung im 44. Bd. entschieden,
daß in Preußen die Aufsicht des Privatunterrichts sich nicht nur auf
diejenigen erstreckt, welche jugendlichen Personen Privatunterricht als
Ersatz für den Unterricht in einer niederen oder höheren Schule
erteilen, sondern auf alle diejenigen Personen, die Jugend-
lichen in noch schutzbedürftigem Alter Privatunterricht
erteilen, ohne Rücksicht darauf, ob diese nach dem regelmäßigen
Laufe der Dinge eine öffentliche Schule besuchen würden und als
Ersatz hierfür sich den Privatunterricht erteilen lassen:
it „8S1112 ALR., der von niederen und höheren Schulen handelt, be-
immt:
„Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates, welche
den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften
zur Absicht haben.“
Diese Vorschrift, die in der Vorliebe des Landrechts für Begriffsumschrei-
bungen ihre Erklärung findet, rechtfertigt nicht die Deutung, daß, um von den
Universitäten abzusehen, der Unterricht der Jugend in den staatlichen Schulen
den Regelfall bilden, und der Privatunterricht nur vom Gesichtspunkt des
Ersatzes behandelt werden solle. Das Landrecht wollte keine neuen
Lehranstalten schaffen, sondern den Zustand des Schulwesens regeln, wie
es ihn vorfand. Es wollte aber für alle Formen der Unterrichtserteilung,
die bisher in Übung waren, ein Aufsichtsrecht des Staates begründen.
Dies wird daselbst für öffentliche Schulen in 882 und 9 durch allgemeine
Weisungen festgesetzt und bei den einzelnen Arten der Schulen in §§ 12—17
und in 8855—63 des näheren ausgeführt. Der 83 regelt die staatliche
Aufsicht über Privatschul- und Erziehungsanstalten. Das Landrecht weist
aber den Gedanken ab, als ob es den Unterricht der Jugend auf diese Ver-