204 Besonderer Teil.
Unzulässig ist ein Eindringen in die Wohnung oder Geschäfts-
räume (Lehrzimmer) eines Privatlehrers oder einer Privatschule wider
Willen des Unternehmers seitens der Polizei im Auftrage der Schul-
behörde, um festzustellen, ob unbefugt Privatunterricht an Minder-
jährige erteilt wird; dies verstößt gegen Art. 6 Preuß. Verf., §7 des
Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850
(§§ 102 ff. StPO.), weil der unbefugte Privatunterricht zwar gesetz-
widrig, aber nicht (kriminell) strafbar ist. Nur mit Zwangsstrafen kann
vorgegangen werden. Auch 8 10 II. 17 ALR. kommt für die Polizei
nicht in Frage, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
auf dem Gebiete des Unterrichtswesens nicht der Polizei obliegt
(OVG. 49 S. 207).
5. Über die rechtliche Stellung der Gemeindeschullehrer und Lehrer
städtischer höherer Schulen vgl. 81 Bb.
6. Schulzucht.
Die Kab.-Order von 1825 (Gesetz S. 149) bestimmt im 84:
„daß die Schulzucht niemals bis zu Mißhandlungen aus-
gedehnt werden darf, die der Gesundheit des Kindes auch
nur auf entfernte Art schädlich werden können.“
Ein Ministererlaß vom 12. März 1908 untersagt Lehrern hö-
herer Schulen Schläge an den Kopf.
Für Volksschulen gibt es also eine gesetzliche Bestimmung
über das Züchtigungsrecht der Lehrer. Solche fehlt allerdings über
das Züchtigungsrecht der Lehrer an höheren Schulen. Das R.
Strafs. 42 S. 221/22 schließt aber auch hier aus der Aufgabe der
höheren Schulen, daß sie den Schülern nicht nur positive Kenntnisse
beizubringen, sondern auch deren Erziehung zu sittlichen Persönlich-
keiten zu fördern haben, auf die Zulässigkeit von Ordnungs-
und Disziplinarstrafen (also auch Prügel), mit Rücksicht auf die Er-
haltung der Ordnung in der Schule. Aber nur bis Obertertiao:
„Aus keinem Gesichtspunkte läßt sich die Vornahme von körperlichen
Züchtigungen gegenüber Schülern der Untersekunda höherer Lehranstalten
rechtfertigen. Es wäre auch mit der Aufgabe einer vernünftigen Erziehung
nicht in Einklang zu bringen, gegen junge Leute von Bildung, welche sich in
reiferem Alter befinden, eine Strafart anzuwenden, die geeignet ist, ihr Ehr-
gefühl zu ertöten sowie Haß und Erbitterung gegen ihre Lehrer zu wecken.
Was für Kinder in den niederen Schulen paßt, ist auf solche Jünglinge nicht
ohne weiteres anzuwenden.“ (REtrafs. 42 S. 222). Also verletzt der Lehrer
ev. §8 185, 223, 340, 73 StGB. !
Auch die Lehrer an den Fortbildungsschulen haben ein
Züchtigungsrecht, obwohl dies nirgends gesagt ist. Denn:
„Die Fortbildungsschule, welche, wie schon ihr Name andeutet, bestimmt
ist, den in der Volksschule genossenen Unterricht zu ergänzen, die aus der-