Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

206 Besonderer Teil. 
an sich nehmen und behalten, bis der Zweck erreicht ist. Nicht 
aber haben hierbei die Lehrer Rechte gegen Dritte, da sie nicht die 
Zwangsbefugnisse der §§ 98 St PO. und 127ff. LVG. haben. 
7. Zurückhaltung von Schulheften. 
Nach OVG. im PrVerwBl. 20 S. 138 sind die Schulen berech- 
tigt, benutzte Schreibhefte zurückzubehalten, wenn in den Heften 
Arbeiten stehen, die in der Schule oder für dieselbe angefertigt sind. 
Zweck dieser Maßregel ist die Verhütung eines den unterrichtlichen und 
erziehlichen Aufgaben zuwiderhandelnden Mißbrauchs mit den Heften. 
Daran wird auch beim Ausscheiden eines Schülers aus der Anstalt 
nichts geändert, weil die Gründe des Zurückbehaltens auch über jenen 
Zeitpunkt hinaus in verstärktem Maße fortdauern. Dagegen hat die 
Schule kein Recht, das in den Heften vorhandene unbeschriebene 
Papier zurückzubehalten. 
8. Charakter des Schulgeldes. 
Das Schulgeld an städtischen Schulen ist eine „Gebühr“ i. S. 
der §§ 4 und 69 des Kommunalabgabengesetzes von 1893, denn die 
Schulen sind „von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unter- 
haltene Veranstaltungen“, für deren Benutzung nach § 4 J KAG. Ge— 
bühren verlangt werden können (OVG. 49 S. 201, RG. 53 S. 32 
bis 35 und Rz. 53 S. 183 ff. A. A.: Bornhak, VerwRecht 1909 
S. 193). 
Das OV. hat durch Plenarentscheidung im 64. Bd. S. 379/80 
gleichsalls den Charakter des Schulgeldes für die von einer Ge- 
meinde unterhaltene höhere Lehranstalt als einer Gebühr i. S. 
der §§ 4 und 69 des KA. bejaht und zugleich die Schlußfolgerung 
gezogen, daf für eine Befreiung von Schulgeld auf Grund beson- 
derer Rechtstitel oder einer Ortsschulverfassung kein Raum sei, da 
das KAG derartige Befreiungen von Gebühren nicht kenne, viel- 
mehr in §7 verordne, daß die Gebühren im voraus nach festen Normen 
und Sätzer zu bestimmen seien, wobei allerdings eine Berücksichtigung 
Unbemittelter nicht ausgeschlossen sei. Andere Befreiungsgründe — 
etwa für die Kinder der städtischen Lehrer — sind mithin ungültig. 
Das Schulgeld für den Besuch der höheren königlichen Schul- 
anstalten hat nicht den Charakter einer „Gebühr“ i. S. des K A., 
sondern den einer Gegenleistung; es kann zwar nach der Kab.-Order 
vom 19. Juni 1836 im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen 
werden, jedoch ist die Rückforderung nach dem Gesetz vom 24. Mai 1861 
im ordentlichen Rechtswege zulässig. 
Wenn trotz Mahnung das Schulgeld für Schüler staatlicher hö- 
herer Unterrichtsanstalten nicht entrichtet wird, kann die Ausschließung
	        
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