10 Allgemeiner Teil.
Daß diese Folgerungen aber auch vom Gesetze selbst gezogen worden
sind, erhellt aus folgenden Vorschriften des 14. Tit. des II. Teiles des All-
gemeinen Landrechts „Von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten“.
Nach § 45 hat „der Staat zu seiner Sicherheit in dem Vermögen seiner Kassen—
bedienten, Domänenbeamten und Pächter ein in der Konkursordnung näher
bestimmtes gesetzliches Vorzugsrecht“. Der 862 aber bestimmt weiter: Die
Kassenbedienten bei den Prinzlichen Kammern werden, auch in Ansehung des
Kassenvorrechts, den landesherrlichen Kassenbedienten gleichgeachtet“; ferner
863: „Eben das gilt von den Verwaltern und Pächtern solcher Prinzlichen
Güter, welche nach 8 12 zu den Domänen des Staates gehören“; und 864:
„Hingegen sind Beamte und Pächter auf solchen Prinzlichen Gütern, welche
den Domänen des Staates noch nicht einverleibt worden, diesem Kassenvor-
rechte nicht unterworfen.“ Indem 8§62 das in §45 festgesetzte Vorzugsrecht
des Staates ohne weiteres auch in bezug auf das Vermögen der „Kassen-
bedienten bei den Prinzlichen Kammern“ gelten läßt, erkennt er an, daß die
Angestellten bei diesen Kassen die gleiche rechtliche Stellung einnehmen wie
die bei den eigentlichen Staatskassen. Kennzeichnend aber ist es, daß das Ge-
setz diese Gleichstellung dergestalt ausdrückt, daß die Kassenbedienten bei den
„Prinzlichen Kammern“ den „landesherrlichen Kassenbedienten“ gleichgeachtet
werden. Daß es unter diesen auch wieder zwei Gruppen gab, diejenigen, welche
bei den Staatskassen im engeren Sinne, und diejenigen, welche bei den Kassen
der nach § 11 ALR. II14 in der „ausschließenden Benutzung“ des Staats-
oberhauptes selbst befindlichen Domänen= und Kammergüter angestellt waren,
wird hier gar nicht berücksichtigt, vielmehr unterschiedslos von den „landes-
herrlichen Kassenbedienten“ gesprochen. Das erhärtet auch wieder, daß nach der
Auffassung des Allgemeinen Landrechts die Verwaltung der Kassen der zum
persönlichen Unterhalte des Königs bestimmten Domänen-Kammergüter in
gleicher Weise eine Angelegenheit des Staates bildete wie die der Staatskassen
im engeren Sinne. Dann mußte aber nach § 62 dasselbe auch von der Ver-
waltung der Kassen und, wie sich aus der Hinzufügung der Worte „und
Pächtern“ ergibt, von der Verwaltung überhaupt der zum Unterhalte der
Prinzen des Königlichen Hauses bestimmten Domänengüter gelten. Endlich
aber ist das Wort „auch“ in § 62 von besonderer Bedeutung, weil es zeigt,
daß die Gleichstellung der Angestellten bei den „Prinzlichen Kammern“ mit
den „landesherrlichen“ Angestellten nicht auf die Unterwerfung ihres Ver-
mögens unter das in § 45 dem Staate vorbehaltene gesetzliche Vorzugsrecht
beschränkt sein, sondern allgemein gelten sollte.
Von dem Gedanken des monarchischen Staates aus war diese Anschau-
ung auch durchaus gerechtfertigt. Denn wie der Staat ein hervorragendes
Interesse daran hat, daß die zum Unterhalte des Königs bestimmten Mittel
ordnungsmäßig und nur von entsprechend vorgebildeten und in der gesicherten
Stellung des Staatsbeamten befindlichen, anderseits dem Staate und dessen
Oberhaupte zu besonderer Treue verpflichteten Personen verwaltet werden,
weil die Person des Königs die Hoheit und die Würde des Staates gemäß der
grundgesetzmäßigen Verbindung zwischen beiden repräsentiert, so hat er ein
gleiches Interesse auch daran, daß eine gleiche Einrichtung bei der Verwaltung
der besonderen, dem Unterhalte der Prinzen des Königlichen Hauses dienenden
Vermögensstücke besteht, weil die Prinzen des Königshauses in gewissem
Maße teilhaben an der Würde und dem Glanze des Königtums und ein-
tretendenfalls zur Nachfolge auf dem Throne nach Maßgabe der bestehenden
Folgeordnung berufen sind.
Eine unzweideutige Anerkennung der Hofstaatsbeamten als Staats-
beamten im weiteren Sinne enthielt aber auch § 53 der Allgem. Gerichts-