212 Besonderer Teil.
kann die Polizei — da für sie das Preßgesetz keine Anwendung findet
— auf Grund von 810 II 17 ALR. vorgehen und zwar auch dann,
sofern derartige Plakate in einem Schaufenster ausgestellt werden
(OVG. 52 S. 288). Ansichtspostkarten mit Photographien oder durch
Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel hergestellte Karten
sind Preßerzeugnisse, gegen welche ein präventives Einschreiten aus
§8 10 II 17 ALR. unzulässig ist (OVG. 52 S. 289).
IV. Einsendung von Verlagswerken an die Bibliotheken.
Nach der Kab.-Order vom 28. Dezember 1842, Reichspreßgesetz
§30 III sind die Verleger gesetzlich verpflichtet, von ihren Verlags-
werken ein Exemplar an die Königliche Bibliothek in Berlin und
ein zweites an die Provinzial-(Universitäts-) Bibliothek unent-
geltlich einzusenden. Diese Pflicht ist durch §7 Nr. 6 der GewO.
nicht in Wegfall gekommen. Die Verpflichtung besteht daher als
eine auf gesetzlichem Titel beruhende öffentliche Abgabe zur Un-
terhaltung öffentlicher Anstalten i. S. des §1 Nr. 6 der „Verordnung
wegen exekutivischer Beitreibung der . böffentlichen Abgaben usw.“
vom 30. Juli 1853 (G. S. 909) fort. Daher ist auch zur Herbeiführung
der Verpflichtung das Verwaltungszwangsverfahren zulässig; es gilt
jetzt § 132 LVG., da es sich um eine zu erzwingende Handlung han-
delt. Die Bibliothek kann also die Einlieferung der Bücher anordnen
und durch die Polizei Zwangsmittel androhen und anwenden, gegen
welche ein Verwaltungsstreitverfahren unzulässig ist (OVG. (1899,1
36 S. 434).
8 18.
Theater und Polizei.
I. Nach 8 32 GewO. bedarf ein Schauspielunternehmer zum Be-
trieb eines Theaters der Erlaubnis, die bei pekuniärem Unvermögen
oder Unzuverlässigkeit in sittlicher, artistischer oder finanzieller Hin-
sicht zu versagen ist.
In Preußen erteilt die Erlaubnis der Bezirksausschuß nach
8115 Zust.-Gesetz. Gegen den die Erlaubnis versagenden Beschluß
findet innerhalb 2 Wochen auf Antrag mündliche Verhandlung im
Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Versagung der Erlaubnis i. S.
des § 115 Abs. 2 Zust.-Gesetz steht die Beifügung von Bedingungen,
Auflagen sowie sonstigen Beschränkungen bei Erteilung der Erlaubnis
gleich (OVG. 69 S. 373).
(In Berlin erteilt nach §161 Zust.-Gesetz die Konzession der
Polizeipräsident; ev. Klage beim Bezirksausschuß binnen
2 Wochen).