Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 18. Theater und Polizei. 213 
Gegen das Urteil des BA. ist gemäß §118 Zust.-Gesetz die 
Revision beim O# . zulässig. 
Die Entscheidung des BA. bzw. des Polizeipräsidenten ist keine 
polizeiliche Verfügung. In beiden Fällen wird die Sache durch den 
Antrag auf mündliche Verhandlung bzw. durch die Klage von dem 
Beschlußverfahren in das Verwaltunngsstreitverfahren übergeleitet. 
„Hieraus folgt, daß in diesem der BA. die Nachprüfung nicht ledig- 
lich mit der sich aus §§ 128, 127 Abs. 3 des LVG. ergebenden Be- 
schränkung hat, und daß er nicht, wie bei Anfechtung polizeilicher 
Verfügungen, lediglich die Klage abweisen oder die Entscheidung des 
Polizeipräsidenten ganz oder zum Teil aufheben kann. Der Ba. ist 
vielmehr unbeschränkt mit der ganzen Sache befaßt und hat darüber 
zu befinden, ob die Erlaubnis, gegebenenfalls unter Beifügung von 
Bedingungen, zu erteilen ist oder nicht (ogl. Urteil des OVG. vom 
2. Februar 1901, DJ Z. Bd. 6 S. 287)“ (OVG. 69 S. 323). 
§ 32 GewO. gilt nicht für Kinos, auch nicht § 33a GewO., da 
es sich bei Vorführung der Films nicht um „theatralische Vor- 
stellungen“ handelt. 
II. Über die Zulässigkeit der Beifügung von Bedingungen, 
Auflagen und sonstigen Beschränkungen bei Erteilung der 
Theaterkonzession führt O. 69 S. 374 ff. aus: 
„ . Daß bei Erteilung gewerblicher Genehmigungen gemäß 88 29 ff. 
der Reichsgewerbeordnung, insbesondere solcher aus § 32 das., Genehmigungs- 
bedingungen im weiteren Sinne, zu denen auch die Auflagen gehören, fest- 
gesetzt werden können, ist anerkannten Rechtens und ergibt sich auch klar aus 
dem 8§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O., wonach bestraft wird, wer von den in der 
Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht. Daraus folgt aber nicht, daß 
die Genehmigungsbehörde ganz allgemein freies Ermessen darüber hat, welche 
Bedingungen oder Auflagen sie festsetzen will. Vielmehr sind, insoweit das 
Gesetz nicht dem freien Ermessen Spielraum läßt, nur solche Bedingungen 
und Auflagen zulässig, die erforderlich sind, um es sicherzustellen, daß die- 
jenigen Voraussetzungen vorliegen, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit 
der Genehmigung abhängig gemacht wird, oder daß sich das genehmigte 
Unternehmen im Rahmen der Genehmigung hält, oder solche, die sonst in 
Gesetzen oder diesen gleichstehenden Rechtssätzen ihre Begründung finden 
(vgl. v. Landmann-Rohmer, Kommentar zur Reichsgewerbeordnung, 
G. Aufl. Bd. I S. 291). Auch sind Bedingungen und Auflagen nicht zu bean- 
standen, welche dem Unternehmer Verpflichtungen auferlegen, die ihm ohnehin 
obliegen oder auferlegt werden können. Welche Auflagen hiernach zulässig 
sind, ist für jede einzelne Art von Genehmigungen an der Hand der für 
diese maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen besonders zu prüfen. 
Hinsichtlich der Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes als Schau- 
spielunternehmer bestimmt § 32 der RGewO., daß das Unternehmen näher 
zu umschreiben ist, daß der Unternehmer den Besitz der für das Unternehmen 
nötigen Mittel nachzuweisen hat, sowie daß die Genehmigungsbehörde sich von 
der erforderlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers, insbesondere in sittlicher, 
artistischer und finanzieller Hinsicht, überzeugen muß. Diese Voraussetzungen
	        
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