§ 18. Theater und Polizei. 213
Gegen das Urteil des BA. ist gemäß §118 Zust.-Gesetz die
Revision beim O# . zulässig.
Die Entscheidung des BA. bzw. des Polizeipräsidenten ist keine
polizeiliche Verfügung. In beiden Fällen wird die Sache durch den
Antrag auf mündliche Verhandlung bzw. durch die Klage von dem
Beschlußverfahren in das Verwaltunngsstreitverfahren übergeleitet.
„Hieraus folgt, daß in diesem der BA. die Nachprüfung nicht ledig-
lich mit der sich aus §§ 128, 127 Abs. 3 des LVG. ergebenden Be-
schränkung hat, und daß er nicht, wie bei Anfechtung polizeilicher
Verfügungen, lediglich die Klage abweisen oder die Entscheidung des
Polizeipräsidenten ganz oder zum Teil aufheben kann. Der Ba. ist
vielmehr unbeschränkt mit der ganzen Sache befaßt und hat darüber
zu befinden, ob die Erlaubnis, gegebenenfalls unter Beifügung von
Bedingungen, zu erteilen ist oder nicht (ogl. Urteil des OVG. vom
2. Februar 1901, DJ Z. Bd. 6 S. 287)“ (OVG. 69 S. 323).
§ 32 GewO. gilt nicht für Kinos, auch nicht § 33a GewO., da
es sich bei Vorführung der Films nicht um „theatralische Vor-
stellungen“ handelt.
II. Über die Zulässigkeit der Beifügung von Bedingungen,
Auflagen und sonstigen Beschränkungen bei Erteilung der
Theaterkonzession führt O. 69 S. 374 ff. aus:
„ . Daß bei Erteilung gewerblicher Genehmigungen gemäß 88 29 ff.
der Reichsgewerbeordnung, insbesondere solcher aus § 32 das., Genehmigungs-
bedingungen im weiteren Sinne, zu denen auch die Auflagen gehören, fest-
gesetzt werden können, ist anerkannten Rechtens und ergibt sich auch klar aus
dem 8§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O., wonach bestraft wird, wer von den in der
Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht. Daraus folgt aber nicht, daß
die Genehmigungsbehörde ganz allgemein freies Ermessen darüber hat, welche
Bedingungen oder Auflagen sie festsetzen will. Vielmehr sind, insoweit das
Gesetz nicht dem freien Ermessen Spielraum läßt, nur solche Bedingungen
und Auflagen zulässig, die erforderlich sind, um es sicherzustellen, daß die-
jenigen Voraussetzungen vorliegen, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit
der Genehmigung abhängig gemacht wird, oder daß sich das genehmigte
Unternehmen im Rahmen der Genehmigung hält, oder solche, die sonst in
Gesetzen oder diesen gleichstehenden Rechtssätzen ihre Begründung finden
(vgl. v. Landmann-Rohmer, Kommentar zur Reichsgewerbeordnung,
G. Aufl. Bd. I S. 291). Auch sind Bedingungen und Auflagen nicht zu bean-
standen, welche dem Unternehmer Verpflichtungen auferlegen, die ihm ohnehin
obliegen oder auferlegt werden können. Welche Auflagen hiernach zulässig
sind, ist für jede einzelne Art von Genehmigungen an der Hand der für
diese maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen besonders zu prüfen.
Hinsichtlich der Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes als Schau-
spielunternehmer bestimmt § 32 der RGewO., daß das Unternehmen näher
zu umschreiben ist, daß der Unternehmer den Besitz der für das Unternehmen
nötigen Mittel nachzuweisen hat, sowie daß die Genehmigungsbehörde sich von
der erforderlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers, insbesondere in sittlicher,
artistischer und finanzieller Hinsicht, überzeugen muß. Diese Voraussetzungen