Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 18. Theater und Polizei. 215 
sichtsrecht vorgeschrieben oder zugelassen werden könnte, kann dahingestellt 
bleiben; denn es ist weder von dem Beklagten behauptet noch sonst ermittelt, 
daß derartige polizeiliche Vorschriften bestehen. Im Wege einer polizeilichen 
Verfügung könnte dem Kläger aber die streitige Bedingung nicht auferlegt 
werden; denn es fehlt zunächst an jedem Anhalte dafür, daß in dem Unter- 
nehmen des Klägers die unmittelbare Gefahr einer Schädigung polizeilich zu 
schützender Interessen gegeben ist. Die Bezugnahme auf den Umstand, daß 
erfahrungsmäßig neue Schauspielunternehmungen in Berlin finanziellen 
Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die zur Schädigung des Personals und anderer 
mit dem Unternehmen in Geschäftsverbindung stehender Personen führen 
können, genügt hierzu nicht. Der streitigen Auflage fehlt unter diesen Um- 
ständen die gesetzliche Grundlage.“ 
III. Wenn die Theaterkonzession nach § 33a Gew)O. 
erteilt ist, so darf die Polizeibehörde nicht baupolizei- 
liche Anforderungen in bezug auf das zum Betriebe des 
Theaterunternehmens bestimmte Lokal treffen, wohl 
aber gilt dies für gemäß 8§ 32 GewO. erteilte Erlaubnis 
zum Betriebe eines Schauspielunternehmensl!): 
„Die vom Kläger vertretene Auffassung, daß die Polizeibehörde mir 
Rücksicht auf die ihm gemäß § 33 a der RGewO. erteilte gewerbliche Ge- 
nehmigung nicht befugt sei, bauliche Anforderungen hinsichtlich des 
Theatergebäudes zu erheben, befindet sich im Einklang mit den vom Gerichts- 
hof in dem Urteile vom 7. Juni 1879 (Entsch. d. OVG. Bd. 5 S. 286) ausge- 
sprochenen Grundsätzen. Danach hat die zur Erteilung der gewerblichen 
Genehmigung berufene Behörde zu prüfen, ob das zum Betriebe des Gewerbes 
1) §32 GewO. bestimmt: „Schauspielunternehmer bedürfen zum Betrieb ihres 
Gewerbes der Erlaubnis. Dieselbe gilt nur für das bei Erteilung der Erlaubnis be- 
zeichnete Unternehmen. Zum Betrieb eines anderen, aber wesentlich veränderten Unter- 
nehmens bedarf es einer neuen Erlaubnis. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu dem 
Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die Behörde auf 
Grund von Tatsachen die Überzeugung gewinnt, daß derselbe die zu dem beabsichtigten 
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und 
finanzieller Hinsicht nicht besitzt.“ 
§ 33a GewO. bestimmt: „Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und dekla- 
matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, 
ohne daß ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft da- 
bei obwaltet, in seinen Wirtschafts= oder sonstigen Räumen öffeurlich 
veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen 
will, bedarf zum Betrieb dieses Gewerbes der Erlaubnis ohne Rücksicht auf die etwa 
bereits erwirkte Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer. 
Die Erlaubnis ist zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten 
Sitten zuwiderlaufen werden; « 
2. wenn das zum Betrieb des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschafsen- 
heit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt; 
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirkes entsprechenden Anzahl von 
Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist. 
Aus den unter Ziff. 1 angeführten Gründen kann die Erlaubnis zurückgenommen 
und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gewerbebetrieb be- 
gonnen haben, derselbe untersagt werden.“ 
 
	        
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