Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

216 Besonderer Teil. 
bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen 
genügt (§ 33a Abs. 2 Ziff. 2 a. a. O.). Unter den polizeilichen Anforderungen 
sind nicht die von der Polizeibehörde gestellten, sondern die im polizeilichen. 
Interesse notwendigen Anforderungen zu verstehen, und zwar finden hierbei 
alle von der Polizeibehörde wahrzunehmenden Interessen in gleicher Weise 
Berücksichtigung, soweit sie von dem Gewerbebetrieb berührt werden. Die 
Konzessionsbehörde hat also selbständig zu prüfen, welche Anforderungen an 
die Beschaffenheit des Lokals mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb zu stellen 
sind. Sie ist hierbei an die von der Polizeibehörde gestellten Anforderungen 
nicht gebunden. Ihre Selbständigkeit schließt aber zugleich auch die Befugnis 
der Polizeibehörde aus, nachträglich innerhalb des bezeichneten Rahmens be- 
sondere Anforderungen zu stellen. 
Der 8 32 a. a. O. gewährt dem Konzessionsinhaber gegenüber polizeilichen 
Maßnahmen nicht einen gleichen Schutz wie § 33 a. a. O., denn die nach § 33 
erteilte Genehmigung ist rein persönlicher Art, sie bezieht sich nicht auf ein 
bestimmtes Lokal, sondern nur auf ein bestimmtes Unternehmen. Ihre Er- 
teilung erfordert, auch soweit ein ständiges Lokal für den Gewerbebetrieb be- 
nutzt wird, keine Prüfung der Räumlichkeiten und läßt deshalb die Befugnisse 
der Polizeibehörde gegenüber dem Theatergebäude unberührt . .“ (O. 54 
S. 445/46). 
IV. Wer gewerbsmäßig theatralische Vorstellungen ohne ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft veranstalten 
will, bedarf nach § 33a Gew. gleichfalls der Konzession und zwar 
nach §121 Zust.-Gesetz in Verbindung mit der Verordnung vom 
31. Dezember 1883 durch den Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in Städten, 
die zu einem Landkreise gehören und über 10.000 Einwohner haben, 
durch den Magistrat. Gegen die Verweigerung der Erlaubnis steht 
dem Antragsteller binnen 2 Wochen der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis= bzw. Stadt- 
ausschusse bzw. dem Magistrat zu. Der Bezirksausschuß entscheidet 
bei Berufung endgültig. 
V. Die Entziehung der Konzession erfolgt: 
a) im Falle 1 (8 32 GewO.) nach § 53 II GewO. in Verbindung 
mit §120 Ziff. 1 Zust.-Gesetz auf Klage der zuständigen Behörde durch 
den Bezirksausschuß (auch in Berlin); 
b) im Falle 2 (§33a GewO.) nach § 40 GewO. in Verbindung 
mit § 4 der Verordnung vom 31. Dezember 1883 auf die Klage der 
Ortspolizeibehörde durch den Kreis= oder Bezirksausschuß. 
VI. Zensur. 
Die Polizei kann die öffentliche Aufführung von Theaterstücken 
aus sitten= und ordnungspolizeilichen Gründen verbieten und zwar 
auch im Falle des § 32 GewO., also nach erteilter Theaterkonzession. 
Sie stützt sich hierbei auf § 10 II 17 AL. und § 6c des Polizei- 
verwaltungsgesetzes von 1850.
	        
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