218 Besonderer Teil.
Es muß sich aber stets um eine öffentliche Aufführung
handeln. Hierüber führt das O. aus:
„Nach der im Rechtsleben geltenden allgemeinen Bedeutung des Begriffs
der Offentlichkeit ist eine Lustbarkeit nur dann als eine nich t öffentliche anzu-
sehen, wenn die Beteiligung auf einen individuell bestimmten Kreis von
Personen beschränkt ist, insbesondere also dann, wenn sie von einem Privaten
ausschließlich für seine Privatgäste oder von einer geschlossenen Gesellschaft
für ihre Mitglieder oder für besonders eingeführte Gäste veranstaltet worden
ist (OVG. 29 S. 415/16 und 418). Sie ist es aber nicht notwendig, wenn
sie von einem Vereine für seine Mitglieder veranstaltet wird. Durch die Zuge-
hörigkeit zu einem Vereine kann zwar ein engerer, durch das innere Band
wechselseitiger persönlicher Beziehungen zusammengehaltener und nach außen
bestimmt abgegrenzter Personenkreis gebildet werden; er wird aber nicht not-
wendig und nicht immer gebildet. Vielmehr kann die Organisation eines Ver-
eins eine so lose, die Zahl der Mitglieder eine so große, die Zusammensetzung
eine so wechselnde und können die Voraussetzungen für den Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft so geringe und leicht zu erfüllende sein daß seine
Mitglieder als ein in sich geschlossener, bestimmt abgegrenzter Kreis innerlich
untereinander verbundener Personen nicht angesehen werden können.“
(O. 29 S. 434).
Ministerialreskripte von 1817, 1866, 1875 verbieten Darstel-
lungen aus der biblischen Geschichte oder den Gebrauch preußischer
Uniformen und Feldzeichen auf dem Theater (Reskript von 1821)
oder die Aufführung von Stücken, in denen verstorbene Mitglieder
des Königlichen Hauses die Szene betreten, ohne besondere könig-
liche Crlaubnis (Kab.-Order von 1844), die aber generell als erteilt
anzusehen ist, wenn das betreffende Stück auf einer Königlichen
Bühne aufgeführt wurde. Biermann hält dieses generelle Verbot für
bedenklich, da derartige Vorstellungen an und für sich nicht die
öffentliche Ordnung gefährden! (Vgl. Biermann, Privatrecht und
Polizei in Preußen, 1897, S. 82).
Dar' die Person des regierenden Monarchen auf der Bühne
dargestellt werden? OVG. verneint es (Bd. 47 S. 334), weil „in
einem monarchischem Staate die öffentliche Ordnung dadurch verletzt
wird, daß die Person des regierenden Monarchen unmittelbar auf
die Bühne gebracht und auf diese Weise der beifälligen oder abfälligen
Beurteilung der Zuschauer ausgesetzt wird“.
Vgl. über die Theaterzensur auch v. Bar in DJgz. 1903 S. 206ff.
VII. Ein Hutverbot, welches den Theaterdirektoren bei Strafe
gebietet, dafür zu sorgen, daß die Damen in der Loge ihre Hüte
nicht mehr aufbehalten, ist unzulässig, da es nicht auf § 10 I 17
AdnR. beruht. Es liegen in tatsächlicher Beziehung keinerlei Umstände
vor, aus denen zu schließen ist, daß sich an das Hütetragen Erörte-
rungen aus dem Publikum knüpfen können, aus denen eine Gefahr
für Leben und Gesundheit der Theaterbesucher entstehen könne (OVG.
61 S. 332 ff.).