Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

218 Besonderer Teil. 
Es muß sich aber stets um eine öffentliche Aufführung 
handeln. Hierüber führt das O. aus: 
„Nach der im Rechtsleben geltenden allgemeinen Bedeutung des Begriffs 
der Offentlichkeit ist eine Lustbarkeit nur dann als eine nich t öffentliche anzu- 
sehen, wenn die Beteiligung auf einen individuell bestimmten Kreis von 
Personen beschränkt ist, insbesondere also dann, wenn sie von einem Privaten 
ausschließlich für seine Privatgäste oder von einer geschlossenen Gesellschaft 
für ihre Mitglieder oder für besonders eingeführte Gäste veranstaltet worden 
ist (OVG. 29 S. 415/16 und 418). Sie ist es aber nicht notwendig, wenn 
sie von einem Vereine für seine Mitglieder veranstaltet wird. Durch die Zuge- 
hörigkeit zu einem Vereine kann zwar ein engerer, durch das innere Band 
wechselseitiger persönlicher Beziehungen zusammengehaltener und nach außen 
bestimmt abgegrenzter Personenkreis gebildet werden; er wird aber nicht not- 
wendig und nicht immer gebildet. Vielmehr kann die Organisation eines Ver- 
eins eine so lose, die Zahl der Mitglieder eine so große, die Zusammensetzung 
eine so wechselnde und können die Voraussetzungen für den Erwerb und 
Verlust der Mitgliedschaft so geringe und leicht zu erfüllende sein daß seine 
Mitglieder als ein in sich geschlossener, bestimmt abgegrenzter Kreis innerlich 
untereinander verbundener Personen nicht angesehen werden können.“ 
(O. 29 S. 434). 
Ministerialreskripte von 1817, 1866, 1875 verbieten Darstel- 
lungen aus der biblischen Geschichte oder den Gebrauch preußischer 
Uniformen und Feldzeichen auf dem Theater (Reskript von 1821) 
oder die Aufführung von Stücken, in denen verstorbene Mitglieder 
des Königlichen Hauses die Szene betreten, ohne besondere könig- 
liche Crlaubnis (Kab.-Order von 1844), die aber generell als erteilt 
anzusehen ist, wenn das betreffende Stück auf einer Königlichen 
Bühne aufgeführt wurde. Biermann hält dieses generelle Verbot für 
bedenklich, da derartige Vorstellungen an und für sich nicht die 
öffentliche Ordnung gefährden! (Vgl. Biermann, Privatrecht und 
Polizei in Preußen, 1897, S. 82). 
Dar' die Person des regierenden Monarchen auf der Bühne 
dargestellt werden? OVG. verneint es (Bd. 47 S. 334), weil „in 
einem monarchischem Staate die öffentliche Ordnung dadurch verletzt 
wird, daß die Person des regierenden Monarchen unmittelbar auf 
die Bühne gebracht und auf diese Weise der beifälligen oder abfälligen 
Beurteilung der Zuschauer ausgesetzt wird“. 
Vgl. über die Theaterzensur auch v. Bar in DJgz. 1903 S. 206ff. 
VII. Ein Hutverbot, welches den Theaterdirektoren bei Strafe 
gebietet, dafür zu sorgen, daß die Damen in der Loge ihre Hüte 
nicht mehr aufbehalten, ist unzulässig, da es nicht auf § 10 I 17 
AdnR. beruht. Es liegen in tatsächlicher Beziehung keinerlei Umstände 
vor, aus denen zu schließen ist, daß sich an das Hütetragen Erörte- 
rungen aus dem Publikum knüpfen können, aus denen eine Gefahr 
für Leben und Gesundheit der Theaterbesucher entstehen könne (OVG. 
61 S. 332 ff.).
	        
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