222 Besonderer Teil.
vorschrift des §18 Nr. 1 des RVG. fordert, daß binnen einer bestimmten
Frist der Polizeibehörde die Satzung usw. eines politischen Vereins einge-
reicht werde, und stellt die Unterlassung der Einreichung innerhalb dieser
Frist unter Strafe. Die polizeiliche Verfügung will dagegen nicht die
Einreichung der Satzung usw. innerhalb der gesetzlichen Frist durch Straf-
androhung erzwingen, sondern den dem Gesetze zuwiderlaufenden Zustand
beseitigen, der dadurch entstanden ist, daß der Vorstand durch Nichterfüllung
seiner gesetzlichen Verpflichtung die Polizei außerstand setzt, der ihr durch
das Gesetz gestellten Aufgabe Genüge zu leisten. Der seitens der Polizei-
behörde eintretende Zwang ist soweit auf die Beseitigung eines gesetzwidrigen
Zustandes gerichtet und daher seinem Inhalte nach mit dem die Vornahme
einer einzelnen Handlung in einem bestimmten Zeitpunkte fordernden straf-
gesetzlichen Gebote nicht identisch. Hiermit stimmt die bisherige Rechtsprechung
des Gerichtshofs überein. In ihr ist allgemein anerkannt, daß der Grundsatz
„ne bis in idem“ dann unanwendbar ist, wenn durch die polizeiliche Ver-
fügung die Beseitigung der Fortdauer eines polizeiwidrigen Zustandes be-
zweckt wird.“ (O. 63 S. 287—289).
Zu 86.
Eine Versammlunng ist dann öffentlich, wenn der Zutritt
außer den Vereinsmitgliedern und den Gästen noch anderen Personen
freisteht und dadurch die Beschränkung auf einen individuell begrenz-
ten Personenkreis aufgehoben wird (KG. bei Johow 35 C/38, RG.
Strafs. 44 S. 133); gleichgültig ist die Abhaltung in einem Privat-
raume.
„Erörtern“ liegt auch bei einseitiger Betrachtung vor (R6.
Strafs. 38 S. 185).
Form der Anzeige: mündlich oder schriftlich (Brief, Postkarte,
Telegramm); vgl. preuß. Ausf.-Verordnung z. Vereinsgesetz von 1908.
Die Erteilung einer Bescheinigung ist keine Konzessions-
erteilung, also auch keine polizeiliche Verfügung, da sie ja nichts
anordnet. Sie ist lediglich eine Beweisurkunde über die stattgehabte
Anmeldung zum Ausweis der Erfüllung der gesetzlichen Anmelde-
pflicht.
Die Unterlassung der erforderlichen Anzeige gibt der Polizei
keinen Grund zur Auflösung der Versammlung, macht nur strafbar
nach § 18 Ziff. 2 Vereinsgesetz. 6
Die Versagung der Bescheinigung hat die Wirkung der Ver-
sagung einer Erlaubnis und steht einer Polizeiverfügung gleich. (Also:
§§ 127 ff. LVG.l) (OVG. 22 S. 407%8). Dasselbe dürfte von einer
bedingten und beschränkten Bescheinigung gelten, weil hier eine polizei-
liche (unzulässige) Anordnung vorliegt. Nur der Veranstalter hat
ein Recht auf die Bescheinigung.
Zu §6 Abs. 3.
Abs. 3 ist eine Auslegungsregel, gilt aber dann nicht,
wenn die Erörterung eine politische wird. Abs. 3 soll nur jede