Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

12 Allgemeiner Teil. 
darauf dem gesamten Staatsministerium vorgelegt, und es sollte auf Vortrag 
zweier Berichterstatter Beschluß gefaßt werden. Nur bei denjenigen Beamten, 
deren Bestellung der König selbst vollziehe, sollte die schließliche Entscheidung 
noch durch diesen selbst erfolgen. Es waren nun ersichtlich Zweifel darüber 
entstanden, ob dieses Verfahren auch auf die Angestellten der Hofstaaten an- 
zuwenden sei, und deshalb erging die Kab Ord. vom 20. Mai 1832, worin 
sich der König „über das Verfahren bei Entlassung der Beamten des 
Hofstaats“ dahin einverstanden erklärte, „daß weder eine richterliche Ver- 
handlung noch diejenigen Formen, welche für die unfreiwillige Dienstent- 
lassung der Staatsbeamten vorgeschrieben“ seien, „dabei stattfinden“ könnten. 
Vielmehr genehmigte der König das „in Antrag gebrachte Verfahren“, daß 
nämlich „die Tatsachen, wodurch die unfreiwillige Entlassung begründet wer- 
den“ solle, „durch den betreffenden Justizassistenten untersucht und auf Grund 
einer ausführlichen Vernehmung des Beteiligten festgestellt“, dieser „mit 
seiner Verteidigung gehört werde“, die Akten dann „mit einem Bericht über 
das ganze Dienstleben“ des Angeschuldigten dem Minister übergeben werden 
und dieser unter Beifügung seines Gutachtens seines, des Königs, Entschei- 
dung nachsuchen sollte. 
Hieraus ergibt sich jedenfalls so viel, daß zwar die Anwendung des Dis- 
ziplinarverfahrens, wie es die Kab Ord. vom 21. Febr. 1823 in bezug auf die 
„Beamten der Zivilverwaltung“ ohne nähere Bezeichnung geordnet hatte, auf 
die Beamten der Hofstaaten ausgeschlossen sein sollte, daß aber gleichwohl auch 
in bezug auf deren unfreiwillige Entlassung ein genau geregeltes Verfahren 
stattfand und daß dieses Verfahren dem Disziplinarverfahren der KabVOrd. von 
1823 immerhin nachgebildet war, wenn auch die Formen, den besonderen Ver- 
hältnissen des Hofstaatsdienstes entsprechend, vereinfacht wurden und die schließ- 
liche Entscheidung stets in die Hand des Königs selbst gelegt wurde. Aber gerade 
der Umstand, daß auch in Ansehung dieser Angestellten überhaupt ein fest ge- 
ordnetes, mit den Sicherheiten einer förmlichen Untersuchung und der Not- 
wendigkeit der Gewährung vollständigen rechtlichen Gehörs ausgestattetes Ver- 
fahren der Entscheidung vorausgehen mußte, beweist, daß der Gesetzgeber die 
Angestellten des Hofstaatsdienstes nicht als durch gewöhnlichen bürgerlich- 
rechtlichen Dienstvertrag angenommen, sondern eben als Staatsbeamte, wenn 
a#uch als solche im weiteren Sinne, betrachtete.“ 
Weiter führt das RG. aus, daß die Verf.-Urkunde an dem Be- 
zriffe des Staatsbeamten an sich nichts geändert habe, wenn sich auch 
Art. 98 Vl. nur auf die Staatsbeamten im engeren Sinne bezog: 
„Jedenfalls hätte es eines ganz bestimmten Ausspruches des Gesetzes 
bedurft, wenn den bis dahin als Staatsbeamten anerkannten Ange- 
stellten der Hofstaaten die Eigenschaften solcher Beamten für die Zukunft 
überhaupt hätte abgesprochen werden sollen.“ Das R. führt sodann. 
aus, daß die Kgl. Kabinettsorder vom 20. Mai 1832 keine Dienst- 
anweisung für die davon betroffenen Behörden und Beamten gegeben 
habe, sondern objektives Recht darstelle, daß diese Kabinettsorder 
auch nicht durch § 100 des Dissziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 
aufgehoben worden sei, obwohl „alle diesem Gesetz entgegenstehenden 
Bestimmungen .. aufgehoben“ waren, da es wie sein Vorläufer — 
das Gesetz von 1844 — auf Beamte der Hofstaaten keine Anwendung 
fand. Schließlich beantwortet das RG. die Frage, ob auf die Hof-
	        
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