230 Besonderer Teil.
S. 133) oder ob es für alle öffentlichen — politische und nicht-
politische — Geltung hat. (So RG. in DJ3Z. 1911 S. 992; K. bei
Johow 39 C.60 mit der Begründung, daß § 13 nicht nur auf §5,
sondern auch auf §§6—9 und § 12 des Vereinsgesetzes verweise,
welch letztere Vorschriften auch unpolitische Versammlungen zum
Gegenstande haben).
Jedoch nimmt das O#. 58 S. 288ff., insbesondere S. 300fff.
an, daß die Polizei auch auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse
das Recht habe, in Versammlungen nichtpolitischer Natur Abgesandte
zu entsenden, um festzustellen, ob ein Anlaß zum Einschreiten auf
Grund des Vereinsgesetzes vorliege!
Im übrigen ist die Polizeibehörde in der Auswahl derjenigen
Personen, durch welche sie öffentliche Versammlungen überwachen lassen
will, nicht beschränkt und darf insbesondere auch ihr nicht unterstellte
Polizeibeamte verwenden. Diese von anderen Polizeiverwaltungen
herangezogenen Hilfskräfte gelten als Organe der die Überwachung
anordnenden Polizeibehörde (OWG. 66 S. 327).
Welche Polizeibehörde die Uberwachung einer Versammlung
anzuordnen hat, bestimmt sich nach Landesrecht. In Preußen ist
hierfür die Ortspolizeibehörde zuständig (Art. III der Ausf.
Verordnung des Ministers des Innern v. 8. Mai 1908 im MBl. d. i.
V. S. 127 (OVG. 59 S. 303). Der von der Polizeibehörde Beauf-
tragte gilt im Zweifel als von der Orts polizeibehörde entsendet:
„Wer als „Beauftragter der Polizeibehörde“ in einer Versammlung
erscheint, um sie zu überwachen, und gemäß § 13 Abs. 1 des RVG. seine
Eigenschaft als Beauftragter der Polizei kundgibt, gilt deshalb als von der
Ortspolizeibehörde entsendet, sofern er nicht etwas anders ausdrücklich erklärt
oder zweifelsfrei zu erkennen gibt. Dies folgt auch daraus, daß die Behörden
stets die Vermutung für sich haben, innerhalb ihrer Zuständigkeit zu handeln.“
(OVG. 59 S. 303). (Danach beantwortet sich daher auch die Frage, welche
Rechtsmittel gegen die in der Überwachung liegende polizeiliche Verfügung
gegeben sind).
Im 63. Bd. S. 290/91 führt das O. aus, daß Versamm-
lungen, die ausschließlich für die Arbeiter einer Fabrik veranstal-
tet werden, nicht öffentliche Versammlungen sind, wenn sie auf
diesen — noch so großen — Personenkreis beschränkt bleiben:
„Entscheidend ist der Umstand, ob die Versammelten als Arbeiter eines
einzelnen, auf den örtlichen Bezirk einer kleiner Stadtgemeinde wie G.
beschränkten Fabrikunternehmens einen bestimmten abgegrenzten und nach
außenhin abgeschlossenen, durch das innere Band wechselseitiger persön-
licher Beziehungen zusammengehaltenen Kreis von Personen bildeten.“
Die Verweigerung eines angemessenen Platzes ist kein Auf-
lösungsgrund, sondern macht nur strafbar (§ 18 Ziff. 3 Vereins-
gesetz). Wird dagegen dem Beamten die Zulassung überhaupt ver-
weigert, so kann er die Versammlung nach § 14 Ziff. 3 auflösen!