Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

230 Besonderer Teil. 
S. 133) oder ob es für alle öffentlichen — politische und nicht- 
politische — Geltung hat. (So RG. in DJ3Z. 1911 S. 992; K. bei 
Johow 39 C.60 mit der Begründung, daß § 13 nicht nur auf §5, 
sondern auch auf §§6—9 und § 12 des Vereinsgesetzes verweise, 
welch letztere Vorschriften auch unpolitische Versammlungen zum 
Gegenstande haben). 
Jedoch nimmt das O#. 58 S. 288ff., insbesondere S. 300fff. 
an, daß die Polizei auch auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse 
das Recht habe, in Versammlungen nichtpolitischer Natur Abgesandte 
zu entsenden, um festzustellen, ob ein Anlaß zum Einschreiten auf 
Grund des Vereinsgesetzes vorliege! 
Im übrigen ist die Polizeibehörde in der Auswahl derjenigen 
Personen, durch welche sie öffentliche Versammlungen überwachen lassen 
will, nicht beschränkt und darf insbesondere auch ihr nicht unterstellte 
Polizeibeamte verwenden. Diese von anderen Polizeiverwaltungen 
herangezogenen Hilfskräfte gelten als Organe der die Überwachung 
anordnenden Polizeibehörde (OWG. 66 S. 327). 
Welche Polizeibehörde die Uberwachung einer Versammlung 
anzuordnen hat, bestimmt sich nach Landesrecht. In Preußen ist 
hierfür die Ortspolizeibehörde zuständig (Art. III der Ausf. 
Verordnung des Ministers des Innern v. 8. Mai 1908 im MBl. d. i. 
V. S. 127 (OVG. 59 S. 303). Der von der Polizeibehörde Beauf- 
tragte gilt im Zweifel als von der Orts polizeibehörde entsendet: 
„Wer als „Beauftragter der Polizeibehörde“ in einer Versammlung 
erscheint, um sie zu überwachen, und gemäß § 13 Abs. 1 des RVG. seine 
Eigenschaft als Beauftragter der Polizei kundgibt, gilt deshalb als von der 
Ortspolizeibehörde entsendet, sofern er nicht etwas anders ausdrücklich erklärt 
oder zweifelsfrei zu erkennen gibt. Dies folgt auch daraus, daß die Behörden 
stets die Vermutung für sich haben, innerhalb ihrer Zuständigkeit zu handeln.“ 
(OVG. 59 S. 303). (Danach beantwortet sich daher auch die Frage, welche 
Rechtsmittel gegen die in der Überwachung liegende polizeiliche Verfügung 
gegeben sind). 
Im 63. Bd. S. 290/91 führt das O. aus, daß Versamm- 
lungen, die ausschließlich für die Arbeiter einer Fabrik veranstal- 
tet werden, nicht öffentliche Versammlungen sind, wenn sie auf 
diesen — noch so großen — Personenkreis beschränkt bleiben: 
„Entscheidend ist der Umstand, ob die Versammelten als Arbeiter eines 
einzelnen, auf den örtlichen Bezirk einer kleiner Stadtgemeinde wie G. 
beschränkten Fabrikunternehmens einen bestimmten abgegrenzten und nach 
außenhin abgeschlossenen, durch das innere Band wechselseitiger persön- 
licher Beziehungen zusammengehaltenen Kreis von Personen bildeten.“ 
Die Verweigerung eines angemessenen Platzes ist kein Auf- 
lösungsgrund, sondern macht nur strafbar (§ 18 Ziff. 3 Vereins- 
gesetz). Wird dagegen dem Beamten die Zulassung überhaupt ver- 
weigert, so kann er die Versammlung nach § 14 Ziff. 3 auflösen!
	        
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