§ 20. Gewerbe und Polizei. 233
sundheit (Schlaflosigkeit, krankhaften Verstimmungen, Dysterie, Herz=
neurose, Lähmungen, Wahnsinn [?]) führen könne.
Die preuß. Ausf.=Verordnung vom 8. Mai 1908 gestattete nach
Maßgabe des § 12 Abs. 3 des Vereinsgesetzes den Mitgebrauch der
litauischen, masurischen, wendischen, wallonischen, französischen und
dänischen Sprache in gewissen Bezirken, nicht aber den der pol=
nischen Sprache. Nach Aufhebung des Sprachenparagraphen (§ 12)
durch das RG. vom 19. April 1917 gelten hinsichtlich der Sprache
keinerlei Beschränkungen mehr.
Zu § 21 des RVG. bestimmt die Ausf.=Verordnung ferner, daß
unter
„Polizeibehörde“ i. S. des VG. in Preußen die Ortspolizei=
behörde,
„Untere Verwaltungsbehörde“ der Landrat bzw. die Ge=
meindebehörde (in Stadtkreisen),
„Höhere Verwaltungsbehörde“ der Regierungs präsident, im
Landespolizeibezirk Berlin der Polizei präsident zu verstehen sei.
§ 20.
Gewerbe und Polizei.
I. Gast= und Schankwirtschaft.
1. Konzession.
Die Erlaubnis zum Betriebe der Gast= und Schankwirtschaft ¹)
wird nach § 33 GewO., § 114 Zust.=Gesetz vom Kreis= (Stadt=)
Ausschusse bzw. dem Magistrat nach Anhörung der Ortspolizei=
behörde und der Gemeindebehörde erteilt. Wird von einer dieser Be=
hörden Widerspruch erhoben, so darf die Erlaubnis nur auf Grund
mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erteilt werden.
Gastwirt ist, wer ein offenes Lokal hält, um Personen mit
oder ohne Verpflegung gewerbsmäßig zu beherbergen (OVG. 16
S. 354);
Schankwirt ist, wer gewerbsmäßig Getränke (jeder Art) aus=
schänkt.
In Preußen ist nach herrschender Praxis mit der Erlaubnis
zum Betriebe der Gastwirtschaft gleichzeitig die Ermächtigung
zum Ausschank geistiger Getränke als Zubehör verbunden. „Hier=
aus folgt indes nicht, daß es dem Gesetz zuwiderläuft, Gastwirt=
schaften allein für die Aufnahme von Fremden mit ausdrücklichem
Ausschluß des Schankbetriebes zu konzessionieren“ (OVG. 16 S. 352).
¹) Dasselbe gilt für den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.