Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 20. Gewerbe und Polizei. 233 
sundheit (Schlaflosigkeit, krankhaften Verstimmungen, Dysterie, Herz- 
neurose, Lähmungen, Wahnsinn (?|) führen könne. 
Die preuß. Ausf.-Verordnung vom 8. Mai 1908 gestattete nach 
Maßgabe des §12 Abs. 3 des Vereinsgesetzes den Mitgebrauch der 
litauischen, masurischen, wendischen, wallonischen, französischen und 
dänischen Sprache in gewissen Bezirken, nicht aber den der pol- 
nischen Sprache. Nach Aufhebung des Sprachenparagraphen (8 12) 
durch das RG. vom 19. April 1917 gelten hinsichtlich der Sprache 
keinerlei Beschränkungen mehr. 
Zu § 21 des RVG. bestimmt die Ausf.-Verordnung ferner, daß 
unter 
„Polizeibehörde“ i. S. des VG. in Preußen die Ortspolizei- 
behörde, 
„Untere Verwaltungsbehörde“ der Landrat bzw. die Ge- 
meindebehörde (in Stadtkreisen), 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ der Regierungs präsident, im 
Landespolizeibezirk Berlin der Polize ipräsident zu verstehen sei. 
820. 
Gewerbe und Polizei. 
I. Gast= und Schankwirtschaft. 
1. Konzession. 
Die Erlaubnis zum Betriebe der Gast= und Schankwirtschaft ) 
wird nach § 33 GewO., § 114 Zust.-Gesetz vom Kreis-(Stadt-) 
Ausschusse bzw. dem Magistrat nach Anhörung der Ortspolizei- 
behörde und der Gemeindebehörde erteilt. Wird von einer dieser Be- 
hörden Widerspruch erhoben, so darf die Erlaubnis nur auf Grund 
mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erteilt werden. 
Gastwirt ist, wer ein offenes Lokal hält, um Personen mit 
vder - Verpflegung gewerbsmäßig zu beherbergen (O#. 16 
S. 354); 
Schankwirt ist, wer gewerbsmäßig Getränke (jeder Art) aus- 
schänkt. 
In Preußen ist nach herrschender Praxis mit der Erlaubnis 
zum Betriebe der Gastwirtschaft gleichzeitig die Ermächtigung 
zum Ausschank geistiger Getränke als Zubehör verbunden. „Hier- 
aus folgt indes nicht, daß es dem Gesetz zuwiderläuft, Gastwirt- 
schaften allein für die Aufnahme von Fremden mit ausdrücklichem 
Ausschluß des Schankbetriebes zu konzessionieren“ (OV. 16 S. 352). 
1) Dasselbe gilt für den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.
	        
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