§ 20. Gewerbe und Polizei. 233
sundheit (Schlaflosigkeit, krankhaften Verstimmungen, Dysterie, Herz-
neurose, Lähmungen, Wahnsinn (?|) führen könne.
Die preuß. Ausf.-Verordnung vom 8. Mai 1908 gestattete nach
Maßgabe des §12 Abs. 3 des Vereinsgesetzes den Mitgebrauch der
litauischen, masurischen, wendischen, wallonischen, französischen und
dänischen Sprache in gewissen Bezirken, nicht aber den der pol-
nischen Sprache. Nach Aufhebung des Sprachenparagraphen (8 12)
durch das RG. vom 19. April 1917 gelten hinsichtlich der Sprache
keinerlei Beschränkungen mehr.
Zu § 21 des RVG. bestimmt die Ausf.-Verordnung ferner, daß
unter
„Polizeibehörde“ i. S. des VG. in Preußen die Ortspolizei-
behörde,
„Untere Verwaltungsbehörde“ der Landrat bzw. die Ge-
meindebehörde (in Stadtkreisen),
„Höhere Verwaltungsbehörde“ der Regierungs präsident, im
Landespolizeibezirk Berlin der Polize ipräsident zu verstehen sei.
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Gewerbe und Polizei.
I. Gast= und Schankwirtschaft.
1. Konzession.
Die Erlaubnis zum Betriebe der Gast= und Schankwirtschaft )
wird nach § 33 GewO., § 114 Zust.-Gesetz vom Kreis-(Stadt-)
Ausschusse bzw. dem Magistrat nach Anhörung der Ortspolizei-
behörde und der Gemeindebehörde erteilt. Wird von einer dieser Be-
hörden Widerspruch erhoben, so darf die Erlaubnis nur auf Grund
mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erteilt werden.
Gastwirt ist, wer ein offenes Lokal hält, um Personen mit
vder - Verpflegung gewerbsmäßig zu beherbergen (O#. 16
S. 354);
Schankwirt ist, wer gewerbsmäßig Getränke (jeder Art) aus-
schänkt.
In Preußen ist nach herrschender Praxis mit der Erlaubnis
zum Betriebe der Gastwirtschaft gleichzeitig die Ermächtigung
zum Ausschank geistiger Getränke als Zubehör verbunden. „Hier-
aus folgt indes nicht, daß es dem Gesetz zuwiderläuft, Gastwirt-
schaften allein für die Aufnahme von Fremden mit ausdrücklichem
Ausschluß des Schankbetriebes zu konzessionieren“ (OV. 16 S. 352).
1) Dasselbe gilt für den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.