234 Besonderer Teil.
Streitig ist, ob eine Schankerlaubnis auch an juristische Per—
sonen erteilt werden kann. Das OVG. hatte die Frage im 9. Bd.
S. 286 deshalb verneint, weil die Erteilung gewisse persönliche
Eigenschaften des Inhabers voraussetze, die bei juristischen Personen,
deren Vertreter wechseln, nicht vorhanden seien. Jetzt hat aber das
OVG. die Frage mit Rücksicht auf die neuen Absätze 5 und 6 des
8 33 GewO. bejaht (PrVerwBl. 32 S. 9) und ausgeführt, daß aus
dem Wesen der juristischen Person Bedenken gegen die Prüfung aus
§ 33 GewO. nicht beständen, da jeweils die Eigenschaften der zur
Vertretung der juristischen Person berufenen Organe zu prüfen
seien. Vgl. den Aufsatz im Pr Verwl. 33 S. 693/94 und insbeson-
dere OV. 56 S. 383:
„Daß die ReewO selbst nicht bloß mit der Möglichkeit, sondern auch
mit der Notwendigkeit einer Konzessionierung juristischer Personen, ins-
besondere eingetragener Genossenschaften, aus §8 33 rechnet, kann nicht mehr
zweifelhaft sein, nachdem durch die Novelle vom 6. August 1896 die Ab-
sätze 5 und 6 dem § 33 hinzugefügt sind, deren ersterer ausdrücklich festsetzt,
daß die Bestimmungen in Abs. 1—4 das. auf die dort näher bezeichneten
Vereine Anwendung finden sollen. Im Einklange hiermit stehen auch Abs. 6
des § 33 und der Ministerialerlaß vom 27. Dez. 1896 (MBl. d. i. V. Jahr-
bang 1897 S. 12), die nur den Abs. 3b des § 33 von der Anwendbarkeit auf
ereine aussehle)en «
DIeErlaubmststnach§33GewO.nurdannzuversagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der
Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der
Unsittlichkeit mißbrauchen werde;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforde-
rungen nicht genügt.
Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. Die
Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig (§ 114 Abs. 2 und
4 des Zust.-Gesetzes).
Zu 1.
„Völlerei“ ist „nicht nur der an sich unmäßige oder gar der
zur Betrunkenheit führende, sondern auch außerdem jeder Genuß
geistiger Getränke zu verstehen, welcher die gesetzmäßigen Schranken
überschreitet" (OVG. im Pr VerwBl. 26 S. 467). Letzteres liegt z. B.
nach der zitierten Entscheidung vor, wenn ein Schankwirt ent-
gegen den Bestimmungen einer Regierungsverordnung wiederholt gei-
stige Getränke an Schüler verkauft.