Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

236 Besonderer Teil. 
winnes oder Verlustes einen Vermögenswert hat und daß nicht etwa 
dieser Wert, obgleich an sich vorhanden, nach den besonderen Umständen des 
Falles für die Spielenden dergestalt zurücktritt, daß die Absicht derselben 
wesentlich eine andere als die ist, einen Vermögensvorteil zu erlangen.“ 
Was die Förderung der Unsittlichkeit betrifft, so kann sich 
ein Schankwirt damit nicht entschuldigen, daß er von dem unsittlichen 
Verkehr zwischen seinen Kellnerinnen und den Gästen keine Kenntnis 
oder dieses Treiben in seinem Lokale zu verhindern leine Zeit ge— 
habt hat (OVG. im PrVerwBl. 9 S. 405 und 472). 
Zu 2. 
Das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal muß den poli- 
zeilichen Anforderungen genügen. Unter diesen sind nach OV. 
im Pr VerwBl. 26 S. 864 nur diejenigen Anforderungen zu verstehen, 
welche die zur Konzessionierung berufene Behörde selbst im gewerbe- 
polizeilichen Interesse glaubt stellen zu müssen. Eine generelle Rege- 
lung der Anforderungen durch Polizeiverordnung ist unzulässig, weil 
eine solche ohne Androhung von Strafen nicht möglich ist (OVG. 33 
S. 341). Die Erlaubnis wird nur für bestimmte Räume erteilt, bei 
deren wesentlicher Veränderung eine neue Konzession erforderlich 
ist. Eine besondere „Hauskonzession“ gibt es nicht: 
„ . Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die RGew)0. 
eine „Hauskonzession“ im Gegensatze zu einer nur für einen Teil oder ein- 
zelne Räume eines Hauses erteilten Konzession nicht kennt. Nach § 33 der 
RGewO. wird die Genehmigung zum Betriebe der Gast= und Schankwirtschaft 
für ein bestimmtes Lokal erteilt, hinsichtlich dessen zu prüfen ist, ob es wegen 
seiner Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügt. Ist 
das Lokal, was bei den älteren Konzessionen häufig vorkam, nicht genau in 
der Genehmigungsurkunde bezeichnet und ist in dieser lediglich auf das Haus, 
in dem es sich befindet, Bezug genommen, so ist dies keineswegs immer 
dahin zu verstehen, daß die Genehmigung sich nun ohne weiteres auf alle 
für den Gast= oder Schankwirtschaftsbetrieb in dem betreffenden Hause ge- 
eigneten Räume beziehen solle. Es muß vielmehr nach Lage des einzelnen 
Falles geprüft werden, wie die erteilte Genehmigung gemeint war und auf 
welche Räume sie sich erstrecken sollte. Eine geeignete Handhabe hierfür 
kann neben dem gestellten Antrag auch der Umstand bieten, daß es sich nicht 
um Konzessionierung einer neuen Schankwirtschaft, sondern nur um den 
Wechsel des Inhabers eines bestehenden Geschäfts handelt, und wenn sich er- 
gibt, daß sich die Genehmigung nur auf die Fortführung des Geschäfts in 
dem bisherigen Umfange beziehen sollte. Nur falls es an einem ausreichenden 
Anhalte dafür fehlt, daß die Konzession sich nicht auf das ganze Haus, 
sondern nur auf Teile desselben beziehen sollte, kann unter Umständen ange- 
nommen werden, daß als Lokal im Sinne des 8§ 33 der RGew O alle zum 
Gast= und Schankwirtschaftsbetriebe geeigneten Räume des Hauses gemeint 
sind. 
Die Klägerin hat an dem konzessionierten Lokal insofern Anderungen vor- 
genommen, als sie den Laden durch Hinzunahme der beiden hinter diesem 
nach dem Hofe zu gelegenen Zimmer vergrößerte, außerdem sämtliche übrigen 
im Erdgeschosse links vom Hausflur belegenen Zimmer für den Ausschank.
	        
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