§ 1. Grundbegriffe. 13
staatsbeamten die §8 1 bis 8 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 über
die Erweiterung des Rechtswegs Anwendung finden, daß das Gesetz
an sich nur auf Staatsbeamte im engeren Sinne Anwendung finde,
seine analoge Anwendung auf Hofbeamte anzunehmen sei, weil
sonst gegenüber dem durch das Gesetz vom 24. Mai 1861 geschaffenen
neuen Rechtszustande für solche Ansprüche der Staatsbeamten im
engeren Sinne eine Lücke in der Gesetzgebung bestand, da es nicht
angängig erscheinen konnte, für diese Hauptklasse der Staatsbeamten
eine neue Einrichtung zu treffen, für die anderen Klassen aber den
alten Rechtszustand fortdauern zu lassen.
Die entsprechende Anwendung des Gesetzes von 1861 auf Hof-
beamte ergibt nach RG. a. a. O. S. 186—188 im allgemeinen und
für den vorliegenden Fall folgendes:
„Die Bestimmung des § 2 eignet sich nicht zur Übertragung auf die Ver-
hältnisse der Hofstaatsbeamten, weil es einen „Verwaltungschef“ im Sinne des
§2, d. h. einen Fachminister, der über die Anerkennung oder Nichtanerkennung
eines von einem Hofstaatsbeamten erhobenen vermögensrechtlichen Anspruchs
in letzter Reihe endgültig entschiede, mindestens den prinzlichen Verwaltungen
gegenüber nicht gibt. Insoweit kann der Minister des Königlichen Hauses nicht
als „Verwaltungschef“ entsprechend dem § 2 des Gesetzes gegenüber dem Hof-
staat angesehen werden; die prinzlichen Verwaltungen sind insoweit selbständig,
auch wenn im übrigen der Minister des Königlichen Hauses den Beamten der
prinzlichen Hofstaaten gegenüber die Stellung eines vorgesetzten Ministers in
ähnlicher Weise einnimmt, wie die Fachminister für die Beamten ihrer Ge-
schäftszweige. Der Klage braucht demnach hier keine „Entscheidung“ im Ver-
waltungswege vorauszugehen.
Weil ferner der Anspruch sich immer nur gegen den unmittelbaren
Dienstherrn, den König selbst oder den betreffenden Königlichen Prinzen und
deren Vermögen richtet, kann auch von einer entsprechenden Anwendung der
Vorschriften des § 3 über die gesetzliche Vertretung des Fiskus in dem Rechts-
streite keine Rede sein. Der § 4 ist prozessualer Natur, inzwischen durch § 70
Abs. 3 GVG. und 39 des preuß. Ausführungsgesetzes dazu ersetzt und kommt
hier überhaupt nicht in Frage.
Dagegen eignen sich die Bestimmungen des §5 über die Maßgeblichkeit
gewisser Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden für die
Beurteilung der von den Gerichten geltend gemachten Ansprüche zur ent-
sprechenden Anwendung. Von solchen Entscheidungen kommt hier nur in
Betracht der Erlaß des Königs vom 14. Oktober 1911, wonach dieser als
Abschluß des gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens auf
den Bericht des Ministers des Königlichen Hauses genehmigt hat, daß der
Kläger ohne Gewährung eines Ruhegehaltes seines Dienstes entlassen werde.
Ebenso eignen sich zur entsprechenden Anwendung die Bestimmungen des
8 6, wonach bei der richterlichen Beurteilung die den Beamten besonders er-
teilten Zusicherungen, die Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze und
die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs in Kraft gewesenen Königlichen
Anordnungen zugrunde zu legen sind. Eines weiteren Eingehens bedarf
es indessen hierauf nicht, da abgesehen von der bereits erörterten, dem Kläger
an sich zugesicherten lebenslänglichen Anstellung solche Zusicherungen und
Anordnungen nicht in Frage kommen.
Hieraus ergibt sich 1., daß es vor Erhebung der Klage im gegenwärtigen