Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 20. Gewerbe und Polizei. 241 
mit Unzuträglichkeiten, sei es für die Besucher oder für das größere Publikum, 
verbunden ist, z. B. eine Schmalheit der betreffenden Straßen, welche bei 
Aufstellung zahlreicher Fuhrwerke zu Verkehrshinderungen führt. Auch sitten- 
valhzeiliche Rücksichten können Beachtung verlangen.“ (OVG. im Pr VerwBl. 1 
1). 
d) In Städten ist nicht nur der Umfang und die Zahl 
der vorhandenen Schanklokale, sondern auch der letzteren 
Lage und Entfernung von der neu zu begründenden 
Schankstätte, sowie ihre Beschaffenheit zu berücksichtigen 
(OVG. im Pr VerwBl. 3 S. 101). 
Was die Nachprüfung der Bedürfnisfrage durch den Ver- 
waltungsrichter auf Grund gemäß § 126 LVG. erhobener Klage 
betrifft, so ist zu beachten, daß die Bedürfnisfrage an sich tat- 
sächlicher Natur ist. Eine Verletzung des bestehenden Rechtes 
kommt nur in Frage, wenn die Bedürfnisfrage entweder gar nicht oder 
von rechtlich falschen Gesichtspunkten aus geprüft worden ist. Eine 
bloß sachlich unrichtige Beantwortung der Frage ist noch keine 
Verletzung des bestehenden Rechtes (OVG. im PrVerw l. 25 S. 218). 
Soweit hiernach eine Prüfung der Bedürfnisfrage zulässig ist, hat 
der Verwaltungsrichter seine Entscheidung auf Grund des zur Zeit 
seiner Entscheidung bestehenden Rechtszustandes zu treffen (OVG. im 
Pr Verwl. 1 S. 270). 
2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der 
gewerblichen Konzessionen überhaupt. 
a) Bedingte Konzessionen sind zulässig, soweit die Bedingungen 
zulässig sind, da die GewO. bedingte Konzessionen nicht ausdrücklich 
ausschließt und § 18 GewO. solche vorsieht. 
Nachträgliche Bedingungen sind unzulässig; soweit aber allge- 
meine polizeiliche Interessen ein Einschreiten erfordern, können nach- 
träglich besondere Verfügungen ergehen, z. B. zum Schutze des Gräber- 
friedens (öffentliche Ordnung) in der Nähe von Friedhöfen. 
Eine unzulässige Bedingung ist z. B. die, keine weibliche Be- 
dienung zu halten, da dies gegen § 41 I1 GewO. verstoßen würde. 
Schlechthin unzulässig sind nach O#G. 61 S. 345/46 auf- 
lösende Bedingungen, weil sie dem § 40 Abs. 1 der GewO. 
widersprechen. Über die Folgen einer solchen Resolutivbedingung führt 
das OVG. a. a. O. aus: 
„Bezieht sich eine solche unzulässige Beschränkung nicht nur auf einen 
Nebenpunkt, sondern auf die Konzession an sich derart, daß die Erlaubnis 
nur unter dieser als wesentlich erachteten Beschränkung erteilt werden sollte 
und ohne sie überhaupt nicht erteilt sein würde, so ist es nicht zulässig, die Be- 
schränkung als nicht beigefügt und die Konzession als unbeschränkt erteilt anzu- 
sehen. In diesem Falle muß die unzulässige Beschränkung die Ungültigkeit 
der erteilten Erlaubnis zur Folge haben.“ 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 16
	        
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