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mit Unzuträglichkeiten, sei es für die Besucher oder für das größere Publikum,
verbunden ist, z. B. eine Schmalheit der betreffenden Straßen, welche bei
Aufstellung zahlreicher Fuhrwerke zu Verkehrshinderungen führt. Auch sitten-
valhzeiliche Rücksichten können Beachtung verlangen.“ (OVG. im Pr VerwBl. 1
1).
d) In Städten ist nicht nur der Umfang und die Zahl
der vorhandenen Schanklokale, sondern auch der letzteren
Lage und Entfernung von der neu zu begründenden
Schankstätte, sowie ihre Beschaffenheit zu berücksichtigen
(OVG. im Pr VerwBl. 3 S. 101).
Was die Nachprüfung der Bedürfnisfrage durch den Ver-
waltungsrichter auf Grund gemäß § 126 LVG. erhobener Klage
betrifft, so ist zu beachten, daß die Bedürfnisfrage an sich tat-
sächlicher Natur ist. Eine Verletzung des bestehenden Rechtes
kommt nur in Frage, wenn die Bedürfnisfrage entweder gar nicht oder
von rechtlich falschen Gesichtspunkten aus geprüft worden ist. Eine
bloß sachlich unrichtige Beantwortung der Frage ist noch keine
Verletzung des bestehenden Rechtes (OVG. im PrVerw l. 25 S. 218).
Soweit hiernach eine Prüfung der Bedürfnisfrage zulässig ist, hat
der Verwaltungsrichter seine Entscheidung auf Grund des zur Zeit
seiner Entscheidung bestehenden Rechtszustandes zu treffen (OVG. im
Pr Verwl. 1 S. 270).
2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der
gewerblichen Konzessionen überhaupt.
a) Bedingte Konzessionen sind zulässig, soweit die Bedingungen
zulässig sind, da die GewO. bedingte Konzessionen nicht ausdrücklich
ausschließt und § 18 GewO. solche vorsieht.
Nachträgliche Bedingungen sind unzulässig; soweit aber allge-
meine polizeiliche Interessen ein Einschreiten erfordern, können nach-
träglich besondere Verfügungen ergehen, z. B. zum Schutze des Gräber-
friedens (öffentliche Ordnung) in der Nähe von Friedhöfen.
Eine unzulässige Bedingung ist z. B. die, keine weibliche Be-
dienung zu halten, da dies gegen § 41 I1 GewO. verstoßen würde.
Schlechthin unzulässig sind nach O#G. 61 S. 345/46 auf-
lösende Bedingungen, weil sie dem § 40 Abs. 1 der GewO.
widersprechen. Über die Folgen einer solchen Resolutivbedingung führt
das OVG. a. a. O. aus:
„Bezieht sich eine solche unzulässige Beschränkung nicht nur auf einen
Nebenpunkt, sondern auf die Konzession an sich derart, daß die Erlaubnis
nur unter dieser als wesentlich erachteten Beschränkung erteilt werden sollte
und ohne sie überhaupt nicht erteilt sein würde, so ist es nicht zulässig, die Be-
schränkung als nicht beigefügt und die Konzession als unbeschränkt erteilt anzu-
sehen. In diesem Falle muß die unzulässige Beschränkung die Ungültigkeit
der erteilten Erlaubnis zur Folge haben.“
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 16