Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

248 Besonderer Teil. 
Vertreter nach 8151 GewO. strafrechtlich eingeschritten werden, 
aber auch polizeilich, so daß also z. B. die Polizei, gestützt auf 
8 10 II 17 ALR., dem Inhaber die fernere Belassung des untauglichen 
Vertreters in seiner Stellung untersagen kann, ev. unter Androhung 
der Klage auf Entziehung der Erlaubnis. Unzulässig aber ist es, einem 
Schank= oder Gastwirte die Ausübung seines Gewerbes für die Dauer 
der Beschäftigung eines nach polizeilicher Ansicht ungeeigneten Stell- 
vertreters zu untersagen, da dies gegen §53 GewO. und 8119 Zust.= 
Gesetz verstoßen würde (OVG. im PrVerwl. 32 S. 314/15). 
d) Die Witwe eines Gewerbetreibenden kann das Geschäft ihres 
Mannes im eigenen Namen persönlich — oder auch zugleich im 
Namen ihrer minderjährigen Kinder — weiter betreiben, ist aber 
dann nach §14 GewO. zur Anzeige an die Polizei verpflichtet. 
Sie muß aber hierzu für den Gewerbebetrieb qualifiziert sein, sonst er- 
folgt die Entziehung der Konzession (die also auf sie übergeht!), 
welche jedoch nicht gegen die minderjährigen Erben des verstor- 
benen Konzessionsinhabers wirkt. 
§ 46 Gew)O. setzt eine bestehende Konzession voraus. Er schreibt 
nicht bindend vor, daß die Witwe einen Stellvertreter haben müsse; 
er sagt nur, daß der Stellvertreter der Witwe — wenn sie einen solchen 
hat — den Voraussetzungen des §45 GewO. genügen müsse. Heiratet 
die Witwe wieder, so bedarf sie einer neuen Konzession (8 46 GewO.). 
Heiraten die minderjährigen Erben, so ist dies einflußlos; werden 
die Minderjährigen volljährig, so endet das Privileg des § 46; sie 
bedürfen jetzt einer neuen Konzession zum Fortbetriebe des Gewerbes. 
III. Straßengewerbe. 
1. § 37 GewO. lautet: 
„Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die 
Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch 
Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Trans- 
portmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf 
öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten.“ 
Hiernach unterstehen die Straßengewerbe der freien Regelung der 
Ortspolizei, die durch Polizeiverordnungen erfolgen muß, sich aber 
nicht in den Grenzen des § 10 II 17 ALR. zu halten braucht, so daß 
also z. B. für Autos ein einheitlicher Farbenanstrich vorgeschrieben 
werden kann, obwohl dies nicht unter § 10 II 17 zu bringen ist. 
Nur ein Punkt macht eine Ausnahme: das ist die Untersagung des 
Betriebes (die ein von vorgängiger Genehmigung unabhängiges Ge- 
werbe voraussetzt). 1 
Soll der Betrieb untersagt werden, so gelten 88 40 II 20, 21 
GewO., § 119 Ziff. 1 Zust.-Gesetz. Es entscheidet also in Preußen auf
	        
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