248 Besonderer Teil.
Vertreter nach 8151 GewO. strafrechtlich eingeschritten werden,
aber auch polizeilich, so daß also z. B. die Polizei, gestützt auf
8 10 II 17 ALR., dem Inhaber die fernere Belassung des untauglichen
Vertreters in seiner Stellung untersagen kann, ev. unter Androhung
der Klage auf Entziehung der Erlaubnis. Unzulässig aber ist es, einem
Schank= oder Gastwirte die Ausübung seines Gewerbes für die Dauer
der Beschäftigung eines nach polizeilicher Ansicht ungeeigneten Stell-
vertreters zu untersagen, da dies gegen §53 GewO. und 8119 Zust.=
Gesetz verstoßen würde (OVG. im PrVerwl. 32 S. 314/15).
d) Die Witwe eines Gewerbetreibenden kann das Geschäft ihres
Mannes im eigenen Namen persönlich — oder auch zugleich im
Namen ihrer minderjährigen Kinder — weiter betreiben, ist aber
dann nach §14 GewO. zur Anzeige an die Polizei verpflichtet.
Sie muß aber hierzu für den Gewerbebetrieb qualifiziert sein, sonst er-
folgt die Entziehung der Konzession (die also auf sie übergeht!),
welche jedoch nicht gegen die minderjährigen Erben des verstor-
benen Konzessionsinhabers wirkt.
§ 46 Gew)O. setzt eine bestehende Konzession voraus. Er schreibt
nicht bindend vor, daß die Witwe einen Stellvertreter haben müsse;
er sagt nur, daß der Stellvertreter der Witwe — wenn sie einen solchen
hat — den Voraussetzungen des §45 GewO. genügen müsse. Heiratet
die Witwe wieder, so bedarf sie einer neuen Konzession (8 46 GewO.).
Heiraten die minderjährigen Erben, so ist dies einflußlos; werden
die Minderjährigen volljährig, so endet das Privileg des § 46; sie
bedürfen jetzt einer neuen Konzession zum Fortbetriebe des Gewerbes.
III. Straßengewerbe.
1. § 37 GewO. lautet:
„Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die
Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch
Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Trans-
portmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten.“
Hiernach unterstehen die Straßengewerbe der freien Regelung der
Ortspolizei, die durch Polizeiverordnungen erfolgen muß, sich aber
nicht in den Grenzen des § 10 II 17 ALR. zu halten braucht, so daß
also z. B. für Autos ein einheitlicher Farbenanstrich vorgeschrieben
werden kann, obwohl dies nicht unter § 10 II 17 zu bringen ist.
Nur ein Punkt macht eine Ausnahme: das ist die Untersagung des
Betriebes (die ein von vorgängiger Genehmigung unabhängiges Ge-
werbe voraussetzt). 1
Soll der Betrieb untersagt werden, so gelten 88 40 II 20, 21
GewO., § 119 Ziff. 1 Zust.-Gesetz. Es entscheidet also in Preußen auf