§ 20. Gewerbe und Polizei. 249
die Klage der zuständigen Behörde der Kreis= oder Bezirksausschuß.
Übrigens kann die Ausübung eines Straßengewerbes nach O. auch
von einer polizeilichen Konzession abhängig gemacht werden, die
ev. erst nach abgelegter Prüfung erteilt wird, weil eben die Orts-
polizei bis auf die erwähnte Ausnahme völlig freie Hand hat.
§ 37 hat aber den selbständigen Gewerbebetrieb zur Voraus-
setzung. Er gilt also nicht für die Angestellten solcher Gewerbe-
treibenden. So sind z. B. Droschkenkutscher als Angestellte
Gehilfen der selbständigen Fuhrherren i. S. des Titels VII der
GewO. (Gewerbegehilfen). Auch für sie wird meist ein „Fahrschein“
vorgeschrieben. Ihnen kann aber die Polizei durch eine einfache
Polizeiverfügung den Fahrschein entziehen, wogegen die Betroffenen
die Aufsichtsbeschwerde (850 III LVG.) und Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren nach § 127 ff. LVG. haben.
Ist jemand zugleich Fuhrherr und Fahrer, d. h. fährt jemand
eine von ihm zum Betriebe gestellte Droschke selbst (sog. Einspänner)
auf eigene Rechnung, so wird er sowohl als Fuhrherr i. S. des § 37
Gewp O. wie als Kutscher i. S. des Titels VII der GewO. behandelt.
Wird ihm also der Betrieb untersagt (oder die Konzession
entzogen, wenn eine solche von der Polizei vorgeschrieben ist), so kann
er immer noch als Kutscher weiter arbeiten, da ihm ja der Fahr-
schein verbleibt; wird ihm dagegen z. B. wegen wüsten Fahrens der
Fahrschein entzogen, so kann er noch Kutscher anstellen, da ihm
ja der Betrieb nicht untersagt ist (vgl. O#G. 2 S. 318 ff.).
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gilt das Reichsgesetz
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen v. 3. Mai 1909 i. V.
mit der Verordnung des Bundesrates über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910.
Das Kraftfahrzeuggesetz enthält 3 Abschnitte: I. Verkehrsvor-
schriften, II. Haftpflicht, III. Strafvorschriften.
a) Das Kraftfahrzeug. Nach §1 des Gesetzes müssen Kraft-
fahrzeuge — d. h. Wagen oder Fahrräder, welche durch Maschinenkraft
bewegt werden, ohne an Bahngeleise gebunden zu sein — von der
zuständigen Behörde zum Verkehre zugelassen sein. Über die
Beschaffenheit, den Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges sowie die
Zulassung zum Verkehr und Kennzeichnung gibt die Bundesratsver-
ordnung in §§ 3—13 besondere Ausführungsbestimmungen.
§ 26 der Verordnung gibt der Polizeibehörde das Recht, jeder-
zeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung darüber zu ver-
anlassen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe der Verordnung
zu stellenden Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so