§ 20. Gewerbe und Polizei. 251.
fähigungsprüfung erfolgt. Andernfalls ist der Rekurs — ohne auf-
schiebende Wirkung — zulässig. Die Zuständigkeit der Behörde und
das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und in Er-
mangelung solcher nach §§ 20, 21 GewO. (85 KFl.).
In Preußen sind gegen die Versagung die Rechtsmittel aus
§§ 127, 130 LVG. gegeben, da kein dem Gebiete des gewerblichen
Konzessionswesens angehöriger Bescheid, sondern nur eine verkehrs-
und sicherheitspolizeiliche Verfügung vorliegt (OVG. im Pr VerwBl. 32
S. 781 und OVG. 59 S. 277). Gegen die Versagung (oder Ent-
ziehung) der Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öf-
fentlichen Wegen oder Plätzen ist daher gemäß § 130 LVG. innerhalb
2 Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen dessen
Bescheid binnen gleicher Frist die Klage beim O#. gegeben.
Wann ist jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet?
Die Anlage B der BRV. („Anweisung über die Prüfung der Führer
von Kraftfahrzeugen“) erwähnt nur, daß die Ortspolizeibehörde (bei
welcher der Antrag zu stellen ist), zu prüfen hat, ob gegen den An-
tragsteller Tatsachen vorliegen, (z. B. schwere Eigentumsvergehen,
Neigung zum Trunke oder zu Ausschreitungen, insbesondere zu Ro-
heitsvergehen), die ihn als ungeeignet zum Führer eines Kraftfahr-
zeuges erscheinen lassen.
Im übrigen ist die Frage der Ungeeignetheit von Fall zu Fall
zu prüfen. So auch OG. im PrVerwBl. 32 S. 782 und O.59
S. 284:
„Die Tatsachen, bei deren Vorhandensein eine Person als „ungeeignet
zum Fahren von Kraftfahrzeugen“ angesehen werden kann, sind weder durch
das Reichsgesetz vom 3. Mai 1909 noch durch die Bundesratsverordnung vom
3. Febr. 1910 im einzelnen bezeichnet worden. Neben körperlichen Gebrechen
— Sehschwäche, Gehirndefekte u. dgl. — können auch sittliche Mängel — Nei-
gung zu Straftaten usw. — in Betracht kommen. Die Anlage B. der BRV.
vom 3. Febr. 1910 führt in letzterer Beziehung, jedoch nur beispielsweise,
schwere Eigentumsvergehen, Neigung zum Trunke oder zu Ausschreitungen,
insbesondere zu Roheitsvergehen an. Die Prüfung der Frage, ob Tatsachen
der bezeichneten Art vorliegen, ist hiernach in jedem Einzelfalle besonders
anzustellen. Als Unterlage für ihre Vornahme genügt nicht die bloße Tat-
sache der Bestrafung mit einer mehr oder minder hohen Strafe. Es muß viel-
mehr festgestellt werden, weshalb die Bestrafung erfolgt ist, und ob der Tat-
bestand, der ihr zugrunde liegt, als Tatsache im Sinne des 82 des Reichs-
gesetzes vom 3. Mai 1909 anzuerkennen ist.
Wenn hiernach nicht jede sittlich verwerfliche Handlung genügen wird,
um dem Täter die Eigenschaft eines geeigneten Kraftwagenführers abzu-
sprechen, und wenn weiter besonders schwere Verfehlungen unter Umständen
noch nach langen Jahren als Hinderungsgründe für die Erlaubniserteilung zu
berücksichtigen sein werden, so bleibt anderseits zu erwägen, ob nicht eine lange
vorwurfsfreie Lebensführung im Einzelfalle dazu angetan ist, die aus der
Vergangenheit entnommenen Bedenken und Anstände zurücktreten zu lassen.
Diese Erwägung wird insbesondere auch da stattzufinden haben, wo jemand