254 Besonderer Teil.
fechtbare polizeiliche Verfügung; es gibt also dagegen insbesondere
keine Klage im Verwaltungsstreitverfahren, da es keine ausdrück-
lichen Vorschriften hierüber gibt. §5 des K FG. kommt nicht in
Betracht. Die Ermächtigung ist auch nicht ein Bestandteil des Führer-
scheines, sondern setzt vielmehr denselben voraus. Vgl. hierzu O.
61 S. 201/2:
„Hiernach kann es sich nur fragen, ob die Versagung dieser Ermäch-
mächtigung eine polizeiliche Verfügung ist, welche nach den 88§ 127 ff. des
LV. mit den dort gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Auch
dies ist zu verneinen. Allerdings wird der Verfügung die Eigenschaft
einer polizeilichen Verfügung im weiteren Sinne nicht abzusprechen sein,
da sie von einer zur Ausübung landespolizeilicher Obliegenheiten berufenen
Behörde erlassen ist.
Nicht jede polizeiliche Verfügung unterliegt indes der Anfechtung gemäß
den §§ 127 ff. des LVGG., vielmehr beschränkt sich die Anfechtung auf Grund
des 4. Titels a. a. O. auf solche Verfügungen, die ein Gebot oder ein Verbot
oder die Versagung einer vorgeschriebenen Erlaubnis betreffen. Hier liegt
keine dieser Bochiussegungen vor, insbesondere nicht die Versagung einer „Er-
laubnis“ im Sinne dieses vierten Titels. Es handelt sich vielmehr um die
„Ermächtigung“ von Personen zur unterrichtlichen Ausbildung von gewerb-
lichen und nicht gewerblichen Kraftwagenführern mit der Wirkung, daß den
Ermächtigten die im §3 des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1909 bezeichneten
Befugnisse beigelegt werden. Einen Anspruch auf eine derartige Ermächtigung,
deren Erteilung in das lediglich nach dem, was sachgemäß ist, zu übende,
sonst aber ganz freie Ermessen der Landespolizeibehörde gestellt ich, hat
niemand.
Diese Auffassung findet auch in dem allgemeinen Zwecke der reichsgesetz-
lichen Bestimmungen, sowie darin ihre Bestätigung, daß gegenüber der Ver-
sagung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
durch § 5 a. a. O. ausdrücklich der Rekurs zugelassen, daß aber auch dieser in
den Fällen grundsätzlich ausgeschlossen wird, in denen die Entschließung der
zuständigen Behörde wegen ungenügenden Ergebnisses der Befähigungs-
prüfung ergangen ist.“
Und für die Zurücknahme der Ermächtigung zur Ausbildung
von Kraftfahrzeugführern:
„Aus den dortt) angeführten Gründen erscheint die Klage auch in dem
Falle als unzulässig, in welchem die Zurücknahme einer Ermächtigung
zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern angefochten wird. Die Entziehung
einer Ermächtigung, die sich nicht als Erteilung einer von dem Antrag-
steller bei dem Vorliegen gewisser Voraussetzungen rechtlicher oder tatsächlicher
Art zu beanspruchenden Erlaubnis darstellt, sondern die dem freien Ermessen
der ermächtigenden Stelle unterliegt, kann auch ihrerseits nur als Ermessens-
sache betrachtet und behandelt werden. Die der Zweckbestimmung und dem In-
halte der reichsgesetzlichen Vorschriften entnommenen Gründe für die Un-
zulässigkeit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen die Versagung
sprechen ebenso gegen die Zulässigkeit einer solchen Klage gegen die Ent-
ziehung einer Ermächtigung der in Rede stehenden Art. Die Klage unter-
lag hiernach als unzulässig der Abweisung“ (O. 61 S. 203).
) Bgl. die vorstehende Entscheidung Bd. 61 S. 201,2.