§ 20. Gewerbe und Polizei. 255
e) Die Untersagung des Betriebes.
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis
dauernd oder für bestimmte Zeit gemäß § 4 K FG. untersagen, wenn
Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme rechtfertigen, daß
eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach
der Entziehung ist der Führerschein der Behörde abzuliefern. Die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das ganze Reich wirksam.
Vgl. hierzu §27 der BRV. Zuständig ist die für den Wohnort
der in Frage kommenden Person zuständige höhere Verwaltungs-
behörde, in Preußen der Regierungs= bzw. Polizeipräsident von Berlin.
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Zeit kann
deren Wiedererteilung von der nochmaligen Ablegung einer Prüfung
oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen abhängig gemacht werden.
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Rekurs —
ohne aufschiebende Wirkung — zulässig. Die Zuständigkeit der Behörde
und das Verfahren richten sich nach Landesrecht, in Ermangelung ge-
setzlicher Vorschriften nach §8§ 20, 21 GewO. In Preußen sind
die Rechtsmittel aus §§ 127 ff. LVG. gegeben.
1) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
Das K FG. sieht in § 28 die vorläufige Zulassung von Kraft-
fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vor,
während sie durch den amtlich anerkannten Sachverständigen technisch
geprüft werden. Während der Prüfungsfahrten ist grundsätzlich ein
besonderes Probefahrtkennzeichen zu führen.
Zu Erleichterungen der Probefahrten für den Handel mit Kraft-
fahrzeugen kann nach § 31 der BRV. zuverlässigen Fabriken oder
Händlern nach Zulassung des betreffenden Fahrzeuges eine besondere
Probefahrtzulassungsbescheinigung und ein Probefahrtkennzeichen zur
mehrfachen Verwendung kommen. Gegen die Versagung oder
Entziehung derartiger besonderer Bescheinigungen gibt es kein
Rechtsmittel gemäß 8§§ 127ff. LVG.:
„Weder das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Mai 1909 noch die Verordnung des Bundesrats dazu vom 3. Februar 1910
haben über die Wiedereinziehung der Probefahrtzulassungsbescheinigungen.
und die Anfechtung einer solchen Maßnahme etwas bestimmt. Die Zulässig-
keit des Verwaltungsstreitverfahrens setzt deshalb voraus, daß in dieser Ent-
ziehung der Probefahrtzulassungsbescheinigung eine polizeiliche Verfügung
im Sinne der 88 127 ff. des LVW. liegt. Hier handelt es sich um eine Ver-
fügung der Landespolizeibehörde, also an sich um eine volizeiliche Verfügung.
Aber nicht jede polizeiliche Verfügung unterliegt der Anfechtung gemäß
§§ 127 ff. des LVG., vielmehr beschränkt sich die Anfechtung nach dieser
Vorschrift auf solche Verfügungen, die ein Gebot oder ein Verbot oder die Ver-
sagung einer notwendigen Erlaubnis betreffen. Hier liegt keine dieser Voraus-
setzungen vor, insbesondere nicht die Versagung einer notwendigen Erlaubnis.
Der § 31 der Verordnung hat Erleichterungen für die Probefahrten mit