Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 20. Gewerbe und Polizei. 257 
strichen, jedoch „vorläufig asserviert“, d. h. die Polizei verwendet 
die Nummer nicht anderweit, sondern hält sie für denjenigen bereit, 
welcher sein Recht zur Verfügung über die bisher mit der gestrichenen 
Nummer bezeichneten Wagen nachweist. Derartige Droschkennummern 
spielen im Handel eine gewisse Rolle, insofern der Wagen zum Dop- 
pelten und Vielfachen des Wertes mit Einschluß der „Droschkennum- 
mer“ verkauft wird, welche vielfach dem Käufer die Hauptsache ist. 
Sind derartige Kaufverträge möglich? Die Praxis bejaht die Frage. 
Vgl. KG. in Rechtsprechung der OL#G. 26 S. 65: 
„Die nach der Droschken-Ordnung einer Droschke zugeteilte Nummer 
ist an sich nur eine Kontrollmaßregel und gibt dem Fuhrherrn weder einen 
privat= noch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf dauernde Belassung 
gerade dieser Nummer gegen die Polizeibehörde. Aber deren ständige tat- 
sächliche übung hat hinsichtlich der Nummern ein dauerndes tatsächliches Ver- 
hältnis geschaffen, welches dem Eigentümer eines mit einer Nummer ver- 
sehenen Wagens eine wirtschaftlich verwertbare Macht gibt, die wie ein Ver- 
mögenswert wirkt, und Gegenstand von Rechtsgeschäften, besonders auch des 
Kaufs, sein kann (KG. 17 U. 2827. 10). Dieses tatsächliche Verhältnis ist 
aber keine „Sache“ im Sinne des § 932 und kommt nach dem Inhalte der 
polizeilichen Uübung nur dem Eigentümer einer numerierten Droschke zu. 
Darum ist auch nur er in der Lage, ein zum Ziele der Übertragung der 
Nummer führendes Rechtsgeschäft abzuschließen.“ 
IV. Heilgewerbe und Polizei. 
1. Die Ausübung des Heilgewerbes ist völlig frei (8 1 GewO.): 
„Nachdem reichsgesetzlich jedermann zur Ausübung der Heil- 
kunde zugelassen und dem einzelnen überlassen ist, ob er sich in 
Krankheitsfällen an eine geprüfte oder ungeprüfte Person wenden 
will. ist für die landesgesetzlich zur Abwendung der dem Publiko oder 
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren berufene 
Polizeibehörde die rechtliche Möglichkeit nicht mehr gegeben, mit Ge- 
und Verboten vorzugehen“ (OVG. 28 S. 325/26). 
86 GewO. hat lediglich die Bedeutung, daß die Art der Aus- 
übung der Heilkunde der landesgesetzlichen Regelung überlassen 
ist, vorbehaltlich jedoch der reich sgesetzlich zugestandenen Frei- 
heit auch dieses Gewerbes. 
Nur ist die approbationslose Bezeichnung als „Arzt“ usw. nach 
§§ 29 und 147 III Gewp. strafbar. §§ 6 und 9 schreiben eine Appro- 
bation nur für „Arzte“ vor (§147 Abs. 1 GewO.). 
2. Der ärztliche Beruf als solcher ist trotz §§ 6, 29, 53, 80 II 
GewO. kein Gewerbe i. S. der GewO., wie auch das Einkommen 
des Arztes kein Einkommen aus einem „Gewerbebetrieb“ ist. 
Imübrigen ist die Heilkunde ein Gewerbe i. S. der Gew. 
Die Polizei kann aber z. B. Kurpfuschern nicht lediglich Annoncen in 
der Zeitung verbieten, weil hier das Preßgesetz eingreift. Gegen un- 
Mohn, Berwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 17
	        
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