Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

88. Polizeibehörden und Polizeikosten. 15 
Da sie als „Verordnungen mit Gesetzeskraft“ ergehen, 
können sie alle preußischen (nicht Reichs-) Gesetze aufheben und ändern 
mit Ausnahme der Verfassung. Sie sind den Kammern vorzulegen; 
verweigern die Kammern die Zustimmung, so hat sie die Regierung 
aufzuheben und dies zu publizieren. Erst hiermit treten sie außer Kraft 
(Bornhak, Stengel, Arndt, Schulze). Für ipso iure Wirkung: Laband, 
Meyer: Im Augenblick, wo die Zustimmung verweigert wird, verlieren 
sie ihre Wirkung; die Regierung muß aber die Ablehnung sofort be- 
kannt geben. 
Erste Notverordnung in Preußen 1850: Beschränkung der Preß- 
freiheit. Auch in den Kriegsjahren 1914 f. ergingen mehrere Not- 
verordnungen. 
Im Reich gibt es keine Notverordnungen, wohl aber in Elsaß- 
Lothringen (§ 23 der Verfassung für E.-L. vom 31. 5. 1911). Ver- 
ordnungen nach § 23 treten aber hier kraft gesetzlicher Bestimmung 
mit Verweigerung der Zustimmung der Kammern außer Kraft. 
83. 
Polizeibehörden und Polizeikosten. 
Polizeibehörden sind alle Behörden, die für die öffentliche Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung zu sorgen haben. Man unterscheidet: 
a) Landes-, 
b) Kreis-, 
I) Lokal= oder Orts-Polizeibehörden. 
Neben diese Polizeibehörden treten als Polizeibehörden mit be- 
sonderen sachlichen Zuständigkeiten die Wege-, Chausseebau= und 
Chausseeverkehrspolizei, die Eisenbahn= und Kleinbahn-, Strom--, 
Schiffahrts-, Hafenpolizei, die Deich-, Berg= und Militärpolizei (vgl. 
hierzu: 21 IIB), sowie die Jagd-, Wasser= und Fischereipolizei (val.: 
6 1 Anmerkung 2). Soweit es sich um diese Gebiete handelt, scheidet 
die Zuständigkeit der Landes-, Kreis= und Ortspolizeibehörden aus, 
sofern diese Behörden nicht zugleich als besondere Polizeibehörden 
sachlich zuständig sind. Verfügungen einer sachlich unzuständigen 
Polizeibehörde unterliegen der Aufhebung. 
I. Die Landes-Polizeibehörde ist staatlich und wird in Preußen 
unmittelbar durch Staatsbeamte verwaltet. An oberster Stelle der 
Landes-Polizeibehörde stehen 
a) der Minister des Innern, als Polizeiminister; Handels-Minister 
und Minister der öffentlichen Arbeiten, speziell genannt, im übrigen 
jeder Minister in seinem Ressort (8 136 LWVG.),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.