88. Polizeibehörden und Polizeikosten. 15
Da sie als „Verordnungen mit Gesetzeskraft“ ergehen,
können sie alle preußischen (nicht Reichs-) Gesetze aufheben und ändern
mit Ausnahme der Verfassung. Sie sind den Kammern vorzulegen;
verweigern die Kammern die Zustimmung, so hat sie die Regierung
aufzuheben und dies zu publizieren. Erst hiermit treten sie außer Kraft
(Bornhak, Stengel, Arndt, Schulze). Für ipso iure Wirkung: Laband,
Meyer: Im Augenblick, wo die Zustimmung verweigert wird, verlieren
sie ihre Wirkung; die Regierung muß aber die Ablehnung sofort be-
kannt geben.
Erste Notverordnung in Preußen 1850: Beschränkung der Preß-
freiheit. Auch in den Kriegsjahren 1914 f. ergingen mehrere Not-
verordnungen.
Im Reich gibt es keine Notverordnungen, wohl aber in Elsaß-
Lothringen (§ 23 der Verfassung für E.-L. vom 31. 5. 1911). Ver-
ordnungen nach § 23 treten aber hier kraft gesetzlicher Bestimmung
mit Verweigerung der Zustimmung der Kammern außer Kraft.
83.
Polizeibehörden und Polizeikosten.
Polizeibehörden sind alle Behörden, die für die öffentliche Ruhe,
Sicherheit und Ordnung zu sorgen haben. Man unterscheidet:
a) Landes-,
b) Kreis-,
I) Lokal= oder Orts-Polizeibehörden.
Neben diese Polizeibehörden treten als Polizeibehörden mit be-
sonderen sachlichen Zuständigkeiten die Wege-, Chausseebau= und
Chausseeverkehrspolizei, die Eisenbahn= und Kleinbahn-, Strom--,
Schiffahrts-, Hafenpolizei, die Deich-, Berg= und Militärpolizei (vgl.
hierzu: 21 IIB), sowie die Jagd-, Wasser= und Fischereipolizei (val.:
6 1 Anmerkung 2). Soweit es sich um diese Gebiete handelt, scheidet
die Zuständigkeit der Landes-, Kreis= und Ortspolizeibehörden aus,
sofern diese Behörden nicht zugleich als besondere Polizeibehörden
sachlich zuständig sind. Verfügungen einer sachlich unzuständigen
Polizeibehörde unterliegen der Aufhebung.
I. Die Landes-Polizeibehörde ist staatlich und wird in Preußen
unmittelbar durch Staatsbeamte verwaltet. An oberster Stelle der
Landes-Polizeibehörde stehen
a) der Minister des Innern, als Polizeiminister; Handels-Minister
und Minister der öffentlichen Arbeiten, speziell genannt, im übrigen
jeder Minister in seinem Ressort (8 136 LWVG.),