§ 20. Gewerbe und Polizei. 261
sind, nach § 4 der Verordnung, der das Erfordernis des Strafantrages nicht
aufstellt, strafbar sein können. Aber auch hier ist ausschlaggebend, daß der § 4
Unl WG lediglich den Schutz gewisser Gewerbetreibender gegen die ihnen durch
unlautere Reklame im Betriebe ihres Gewerbes drohenden Nachteile bezweckt.
Das ergeben schon die Bestimmungen in 822 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Ges.
darüber, wer im Falle des §1 das. zur Stellung des Strafantrags befugt
sein soll Die Landesgesetzgebung ist mithin auch durch diesen § 4 Ges. ge-
hindert, sogenannte Reklame-Anzeigen zu verbieten, wenn durch das Verbot
Leben und Gesundheit von Menschen geschützt werden soll.“
3. Unzulässig ist die ausschließliche Empfehlung einer Apotheke
seitens approbierter AÄrzte. Dies verstößt gegen Ziff. 3 Abf. 6
des Abschnittes „Von denen Medicis“ des Ediktes vom 27. Sep-
tember 1725, aufrecht erhalten durch eine Verordnung vom 17. No-
vember 1798 (OV. 31 S. 270).
V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche An-
lagen.
1. § 51 GewO. bestimmt:
„Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Ge-
meinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen
Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit unter-
sagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweis-
lichen Schaden Ersatz geleistet werden.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig;
wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.“
Nach § 155 Abs. 2 GewO. i. V. mit § 112 des Zust.-Gesetzes steht
in Preußen dem Bezirksausschuß das Recht zu, gemäß § 51
GewO. die fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage zu unter-
sagen.
2. § 51 GewpO. bezieht sich nur auf Anlagen, zu deren Betrieb
der Unternehmer durch die erteilte Genehmigung ein Recht erlangt
hat sowie auf solche nicht-genehmigungspflichtige Anlagen, deren Be-
trieb sich innerhalb der gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften.
bewegt. Gegen nicht genehmigungspflichtige Anlagen, welche den ge-
setzlichen oder polizeilichen Vorschriften zuwiderlaufen, kann die Poli-
zeibehörde aus § 10 II 17 ALR. einschreiten.
So OG. 23 S. 262/63 (unter Aufgabe der früheren Ansicht):
„Der Inhalt des §51 der Gewerbeordnung in Verbindung mit
854 a. a. O. erschöpft sich darin, daß die Untersagung der ferneren Benutzung
einer gewerblichen Anlage im Wege der Enteignung für zulässig erklärt,
für diese Art der Enteignung, welche dem Gegenstande nach mit der Auf-
hebung gemeinschädlicher Privilegien die meiste Verwandtschaft hat, die Zu-
ständigkeit der Behörden und das Verfahren geregelt, endlich wegen der Ent-
schädigungsfrage der Rechtsweg eröffnet wird. Daraus, daß der 851 von
der Untersagung der ferneren Benutzung einer jeden gewerblichen An-
lage spricht und sich nicht in dem von den genehmigungspflichtigen Anlagen