§ 20. Gewerbe und Polizei. 265
troffene, die Gewährung von Schadensersatz betreffende, Bestimmung jeden-
falls nicht unmittelbar anwendbar erscheint, ist es ohne Bedeutung, ob die
Behörde, welche hier in dritter Instanz entschieden hat, nach den insoweit
maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften zu einer Nachprüfung und Ande-
rung der Entscheidung der Kreishauptmannschaft zuständig, und bzw. ob
ihre Entscheidung sachlich richtig gewesen ist. Das Berufungsgericht durfte
daher, ohne sich einer Rechtsverletzung schuldig zu machen, beide Fragen un-
entschieden lassen. -
Nicht zutreffend ist es aber auch, wenn die Revision meint, es müssse,
wenn diese Fragen, oder die eine oder die andere von ihnen, zu verneinen.
wären, die Entschädigungspflicht des Beklagten um deswillen angenommen
werden, weil — durch einen Schluß a majore ad minus — gefolgert werden
müsse, daß, wenn bei einer gemäß dem Gesetze erfolgten Unterdrückung eines
Gewerbebetriebes Entschädigung zu gewähren sei, dies um so mehr der Fall
sein müsse, wenn ein solcher unter Verletzung von Kompetenzbestimmungen,
also unrechtmäßig, untersagt worden sei. Die Bestimmung des §51 GewO.
ist eine Sonderbestimmung mit einem speziellen Tatbestande und gestattet
fure austehmende bzw. analoge Anwendung, wie sie die Revision im Auge
at, nicht.
Vgl. Entsch. des R . in Zivils. Bd. 19 S. 360 ff., Bd. 26 S. 342;
Jurist. Wochenschr. 1896 S. 376 Nr. 36; Fischer, Zeitschr. f. die
sächs. Verwaltung Bd. 7 S. 92 ff. verb. mit Bd. 6 S. 227 ff.
Aus den Bestimmungen des Reichsrechtes, das als revisibles materielles
Recht hier allein in Betracht kommt, kann hiernach, da weder § 51 GewO. ein-
schlägt, noch eine sonstige für den Klageanspruch verwertbare reichsgesetzliche
Vorschrift besteht, der Klageanspruch nicht gestützt werden.“
Die Untersagung muß von der „höheren Verwaltungsbehörde“
ausgehen. Geht sie — mit Unrecht — von einer unteren Ver-
waltungsbehörde aus, so liegt §51 GewO. nicht vor:
„Die Vorschrift des § 51 a. a. O. ist subsidiär. Sie läßt ausnahms-
weise ein freies Ermessen der Behörde über die Zulässigkeit des Fortbe-
standes eines dem Gemeinwohle überwiegend nachteiligen oder gefähr-
lichen Betriebes da zu, wo die sonstigen Vorschriften, nach welchen aus kon-
kret vorgesehenen Gründen einem Betriebe die (gerade für Betriebe bedenk-
licher Art erforderliche) Konzession entzogen werden kann, versagen, und als
Ausgleichung für diese Unterwerfung jedes Gewerbetreibenden unter das freie
Ermessen der Behörde, und für die Unmöglichkeit, alle die Umstände, welche
eine Anwendung dieses Ermessens notwendig machen können, vorauszusehen
oder gar zu vermeiden, konnte die Zusage einer Entschädigung dem Gesetzgeber
als geboten erscheinen. Aber gerade wegen des bei der Schließung eines Be-
triebes im Falle des § 51 a. a. O. zugesagten Entschädigungsanspruches mußte
die Anwendung der Vorschrift mit einer weiteren Garantie, als dem bloßen
Beschwerderechte des Gewerbetreibenden, umgeben werden, und diese Garantie
ist gefunden worden in der Auswahl der zur Anwendung der Vorschrift be-
rufenen Behörde. Diese Vorschrift ist daher zur Gewinnung eines allgemeinen
Rechtssatzes nicht geeignet, am wenigstens zur Gewinnung des Rechtssatzes,
daß nicht nur die durch das Gesetz berufene, sondern auch irgendeine andere
Behörde die Macht habe, dadurch daß sie — unbefugterweise — einen Ge-
werbebetrieb auf Grund des § 51 a. a. O. schließe, den Staat oder sonst jemand
mit der Verpflichtung zum Schadensersatze zu belasten. Eine derartige Ver-
sügung einer nicht dazu befugten Behörde mag außer dem Beschwerderechte