8 21. Baurecht. 271
durfte. Wäre dies nicht anzuerkennen, so erschiene die Versagung der bau-
polizeilichen Erlaubnis ungerechtfertigt. Deun die der Polizeibehörde über-
wiesene Prüfung der Baugesuche darf nicht dazu benutzt werden, um Privat-
rechte, welche einem Dritten oder auch der Behörde selbst zustehen, zur Geltung
zu bringen; die Behörde hat vielmehr bei der von ihr zu treffenden Ent-
schließung allein das öffentliche Interesse wahrzunehmen und selbst wo
letzteres durch Privatrechte geschützt werden sollte, kann der Grund, auf welchen
sich die Behörde stützt, nicht aus diesen Privatrechten, sondern lediglich aus
dem öffentlichen Interesse selbst bzw. aus den in diesem Interesse gegebenen
Bestimmungen des öffentlichen Rechts entnommen werden. Vgl. 88 65 ff. 1 8
und § 10 II 17 ALR.“ (O. 12 S. 368/69).
§ 69 1 8 AL R. bestimmt das Erfordernis einer besonderen obrig-
keitlichen Erlaubnis für die Einrichtung oder Verlegung einer Feuer-
stelle in Städten und auf dem Lande.
Die 88 73 ff# enthalten Beschränkungen des Baurechtes aus Grün-
den des öffentlichen Verkehrs auf Straßen und Plätzen. Insbesondere
bedarf es nach § 80 1 8 der baupolizeilichen Erlaubnis zur Ein-
richtung von Keller= und Ladentüren, die auf die Straße gehen,
zur Anlegung von Erkern oder Dachrinnen, nach der Straße, Auf-
setzung von Wetterdächern, Schildern nach der Straße und Einrichtung
von Blitzableitern.
Weitere Bestimmungen enthalten — nach Aupfhebung der 8§§8 96
bis 117, 129/30 1 8 durch § 399 des Wassergesetzes v. 1913 — 88 125/27
(Schweineställe, Kloaken, Dünger= und Lohgruben), §128 (Rinnen
und Kanäle zur Abführung des Wassers), § 133 (gemeinschaftliche
Mauer), §§ 137—146 (über Licht und Aussicht) 1), § 148 (Türen),
§§ 152—174 (Zäune, Planken und Scheidewände), 88 185—186 (Er-
höhungen und Erniedrigungen des Bodens).
B. Neben den zu l A angeführten speziellen Bauvorschriften gelten
für die Handhabung der Baupolizei insbesondere § 10 II 17 ALR.
und 868g des Polizeiverwaltungsgesetzes („Fürsorge gegen Feuers-
gefahr bei Bauausführungen“), §61 des Gesetzes („Sorge für Leben
und Gesundheit“).
Vgl. OVG. 36 S. 404:
„Diese Handhabung der Baupolizei beschränkt sich jedoch keineswegs auf
die Wahrnehmung bautechnischer Anforderungen, wie sie in der Regel durch
die Baupolizeiordnungen festgestellt werden. Ihre Schranken sind nur die-
jenigen, welche das Gesetz (§ 10 II 17 ALR.) der Handhabung der Polizei
überhaupt zieht. Es steht ihr also auch hier der Schutz der öffentlichen Ord-
nung, Sicherheit und Ruhe zu, oder, wie es im 8 66 1 8 ALR., einer un-
zweifelhaft öffentlich-rechtlichen Norm des Polizeirechts, ausgedrückt ist und
im § 71 daselbst im wesentlichen wiederholt wird, sie hat alles zum Schaden
oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens Dienende zu hindern
1) Nach OV. 65 S. 431/34 gehören die 88 137 ff. I 8 ALR. über Licht und
Aussicht dem Nachbarrecht an, sind privatrechtlicher Natur und beschränken die
öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Polizei nicht.