272 Besonderer Teil.
Nicht unter 810 II 17 fällt aber die Erhaltung von Bauwerken
aus dem Gesichtspunkte der Denkmalspflege, so daß z. B. der
Wiederaufbau einer zerstörten Kirche nicht deshalb untersagt werden
und die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht verlangt werden
kann, um den Kunstwert und die Eigenart und Stilreinheit des als
ein Baudenkmal von besonderem Werte anzusprechenden Kirchenge-
bäudes unversehrt zu erhalten (O. 44 S. 388).
Hier handelt es sich um die Wahrung lediglich ästhetischer Inter-
essen und § 35 1 81) greift nicht Platz, weil die daselbst bezeichnete
„Beschädigung“ nicht ohne weiteres mit einer Unterhaltungsmaßnahme
des Eigentümers zusammenfällt. Unzulässig ist auch eine Bauord-
nung des Inhaltes, daß Gebäude in der Nähe des Kreuzberges in
Berlin fortan nur in solcher Höhe errichtet werden dürfen, daß da-
durch die Aussicht vom Fuße des Denkmals auf die Stadt und Um-
gebung nicht behindert und die Aussicht des Denkmals nicht beein-
trächtigt wird. So OG. 9 S. 353ff. Auch hier greift § 35 1 8 nicht
Platz, ebenso nicht § 10 II 17 oder das PVG. vom 11. März 1850.
Auch § 66 I 8 ALR. kommt nicht in Frage, da weder Inhalt noch
Zweck auf die Vorbeugung der groben Verunstaltung der Stadt Berlin
oder des Denkmalsplatzes gerichtet sind. Zum „Schaden des ge-
meinen Wesens“ dient ein solcher Bau nicht, wenn er die Denkmals-
aussicht schädigt, weil unter „Schaden“ in diesem Sinne nicht ein
bloßer Nachteil verstanden ist. Eine „grobe Verunstaltung“ liegt
nicht vor, wenn sich in der fraglichen Straße schon eine Reihe von
Mietskasernen befindet.
Aus § 10 II 17 ALR. ergeben sich die zahlreichen Einschränkungen
des Baurechtes durch Bauordnungen oder Einzelverfügungen aus
Gründen besonders der Feuer-, Gesundheits= und Verkehrs-
polizei. Vielfach greifen auch die Einschränkungen in verschiedene
Gebiete über, insbesondere bautechnische in solche der Feuerpolizei
u. dgl. Auch dann, wenn einer baupolizeilichen Anordnung ein ge-
sundheitspolizeiliches oder sicherheitspolizeiliches Motiv zugrunde liegt,
verliert es dadurch nicht den baupolizeilichen Charakter (OVG. im
Pr Verw l. 24 S. 523).
Zu beachten ist, daß Anforderungen aus § 10 II 17 auch gegenüber
konsensmäßig ausgeführten Bauten gestellt werden können. So O.
im PrVerwl. 27 S. 123 (Überschrift):
„Das Amt der Polizei, Feuersgefahr von Bauten abzuwenden, be-
schränkt sich nicht auf den in §6gg des Gesetzes vom 11. März 1850 aus-
drücklich bezeichneten Fall der „Bauausführungen“; die Polizei darf viel-
mehr auch bei bereits konsentierten und konsensmäßig ausgeführten Bauten
1) Er lautet: „Statuen und Denkmäler, die auf öffentlichen Plätzen errichtet
werden, darf niemand, wer er auch sei, beschädigen oder ohne obrigkeitliche Erlaubnis
wegnehmen oder einreißen.“