274 Besonderer Teil.
sein, wenn er an sich zulässige Handlungen auf seinem eigenen Grundstücke
vornimmt, diese aber derart auf das Grundstück eines anderen einwirken,
daß dort ein polizeiwidriger Zustand, eine Gefahr entsteht. Immer ist aber
dabei vorausgesetzt, daß die Handlungen des Dritten in irgendeiner Weise
auf das Eigentum des anderen einwirken.“
Hauptsächliche Einschränkungen ergeben sich auf folgenden Ge—
bieten:
a) Feuerpolizei.
Sedes mat. sind neben § 10 II 17 ALR. insbesondere §6 des
PVG. v. 1850, welcher die Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-
ausführungen als Gegenstand der ortspolizeilichen Vorschriften
bezeichnet. Vielfach sind derartige Einschränkungen in Baupolizei-
ordnungen enthalten, doch ergeben sie sich schon aus den genannten
Gesetzesbestimmungen selbst. So können z. B. für Nachbargrundstücke
sog. massive Brandmauern vorgeschrieben werden, welche den Zweck
haben, die Verbreitung des Feuers zu hindern und aus diesem Grunde
keine Holzteile enthalten und auch nicht mit Offnungen versehen sein
können (OVG. 6 S. 309 ff.). Auch kann die Polizei in Geschäfts= und
Wohnhäusern die feuersichere Umkleidung freistehender und freiliegender
Eisenkonstruktionen verlangen (OVG. im Pr VerwBl. 23 S. 744), ebenso
die Anbringung feuersicherer Türen in Fahrstühlen fordern (OV.
im Pr Verw l. 24 S.57), für die Sicherheit eines Treppenhauses, die
Breite einer Hauseinfahrt (für die Feuerwehr) sorgen, ordnungs-
mäßige Herstellung von Feuerungsanlagen und Schornsteinen an-
ordnen. Auch kann den Hauseigentümern die Anschaffung und stete
Instandhaltung von Feuerlöschgerätschaften auferlegt werden.
Eine „drohende Gefahr“ i. S. von §10 II 17 liegt bei der „Ge-
fahr“ eines Brandes stets vor. Gegebenenfalls kann auch bis zum
Verbot des Bewohnens eines Hauses wegen Feuersgefahr geschritten
werden, wenn z. B. letztere infolge der schweren Zugänglichkeit des
Grundstückes entsteht (OVG. im Pr Verw Bl. 27 S. 165).
b) Gesundheitspolizei.
Grundlegend ist neben § 10 II 17 insbesondere §6 des PWV.
v. 1850 („Sorge für Leben und Gesundheit“).
Vgl. hierzu OVG. 37 S. 403:
„Der Gerichtshof hat allerdings stets daran festgehalten, daß die Polizei
mit Rücksicht auf die von ihr zu wahrenden Interessen, insbesondere aus
sanitären Gründen, auch in die Art und den Umfang der Bebauung und
Benutzung der Grundstücke eingreifen und dabei den Eigentümern gewisse
Beschränkungen auferlegen darf. Solche Beschränkungen können — abgesehen
von Vorschriften über die Zahl der Stockwerke, Höhe der Gebäude, über das
Verhältnis der bebaubaren Fläche zur Größe des ganzen Grundstücks, Frei-
lassen von Zwischenräumen zwischen den Gebäuden — auch dahingehen,