Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 21. Baurecht. 275 
daß für bestimmte Teile eines Kommunalbezirks Anlagen und gewerbliche 
Betriebe gänzlich ausgeschlossen werden, welche in irgendeiner Weise, ins- 
besondere durch Rauch, Ruß, üblen Geruch, schädliche Ausdünstungen, un- 
gewöhnlichen Lärm, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publi- 
kum herbeiführen würden. Denn derartige Bestimmungen dienen der Sorge 
für Leben und Gesundheit des Publikums, sowie der Sicherheit und Leichtig- 
keit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und sind daher nach §6b und f 
des Gesetzes vom 11. März 1850.. gerechtfertigt.“ (Vgl. auch O#. 63 
S. 449, 57 S. 464). 
Und ferner OVG. im PrVerwl. 29 S. 350;: 
„Die Polizeibehörden sind befugt, von dem Eigentümer eines Hauses 
die Ausführung derjenigen baulichen Maßnahmen zu fordern, welche not- 
wendig erscheinen, um die Gefährdung der Gesundheit zu beseitigen, die 
durch den baulichen Zustand des Hauses resp. durch die Benutzung des Hauses 
in diesem Zustande für Bewohner eines Nachbarhauses entsteht. Diese Be- 
fugnis besteht auch dann, wenn das fragliche Haus bereits vor der Erbauung 
des Nachbarhauses erbaut und bewohnt war.“ 
Insbesondere gehören hierzu Vorschriften, welche die Benutzung 
der Nebengeschosse (des Dach= und Kellergeschosses) zum dau- 
ernden Aufenthalte von Menschen einschränken (OVG. 63 S. 449). 
Auch nachdem ein Bau mit einem Dachgeschoß genehmigt war, kann 
die Benutzung desselben zum dauernden Aufenthalte von Menschen 
verboten werden, obwohl gegen die ein Ermessen ausschließenden Be- 
stimmungen der Bauordnung die baupolizeiliche Genehmigung einem. 
Plan erteilt war, aus dem die Absicht einer solchen Benutzung des 
Dachgeschosses ersichtlich war (OVG. im Pr VerwBl. 26 S. 430). 
Nach § 39 der Berliner Baupolizeiordnung v. 15. August 1897 dürfen 
Räume, die tiefer als 0,50 m unter dem Bürgersteig liegen, zum dau- 
ernden Aufenthalt von Menschen nicht benutzt werden (OVG. im 
Pr Verw Bl. 26 S. 943). Werden in solchen Kellerräumen Feuerungs- 
anlagen gehalten, so kann deren Beseitigung verlangt werden, um zu 
verhindern, daß die Räume widerrechtlich zum Wohnen benutzt werden. 
Über den Begriff „Dachgeschoß“ zum Unterschiede von Haupt- 
oder Vollgeschoß vgl. OVG. 21 S. 385 ff., 29 S. 384 ff. und 66 S. 416. 
Maßgebend ist nicht schon die örtliche Lage schräger Streben u. dgl., 
welche zur Unterstützung des Daches dienen, es kommt vielmehr auch 
wesentlich auf das Verhältnis der davon berührten Räume zum 
Dache selbst, d. h. zu der geneigten Dachfläche an: „Wenn ein Geschoß 
schon in der äußeren Umfassung ein den Erfordernissen eines Wohn- 
geschosses entsprechendes, den übrigen Geschossen gleichwertiges Stock- 
werk darstelle, so könne es nicht dadurch allein, daß der Unternehmer 
die Unterstützungen der geneigten Dachfläche in dieses Stockwerk hin- 
ein verlege, zu einem Dachgeschosse gemacht werden.“ (OVG. 66 
S. 416). Vglgl. OVG. im Pr Verwl. 29 S. 325: 
18“
	        
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