§ 21. Baurecht. 277
Zulässig ist auch ein Gebot, die Häuser von bestimmter Zeit ab
bis abends 10 Uhr zu beleuchten. In Häusern, in denen viel
Arbeiter wohnen, kann auch eine Beleuchtung von 4 Uhr morgens
ab vorgeschrieben werden. Entgegenstehende Vereinbarungen in Miets-
verträgen sind der Polizei gegenüber ohne Bedeutung:
„Auf die rechtliche Seite der Sache beziehen sich ferner die weiteren Aus-
führungen der Berufungsschrift, wonach die erlassene Verfügung unzulässiger-
weise in bas Recht der natürlichen Freiheit, wie sie in der Verfügung des
Hauseigentümers über sein Eigentum und in dem Abschlusse von Mietsver-
trägen sich betätige, eingreifen solll. — Zur Widerlegung dieses Angriffes
genügt schon der Hinweis darauf, daß der Freiheit des Eigentums eben durch
jenen § 101) eine gesetzliche Schranke gezogen ist, sowie daß der hier fragliche
Zustand der klägerischen Häuser keineswegs nur auf diejenigen einwirkt, von
deren Belieben es abhängt, in denselben Quartier zu suchen, sondern daß da-
durch auch zahlreiche Menschen gefährdet werden, die weder mit dem Ver-
mieter noch mit der Wahl der Wohnungen seitens der Mieter etwas zu tun
haben und dennoch in den Häusern, eben weil sie bewohnt sind, verkehren
müssen. Abgesehen hiervon beruht jene Ausführung aber auch auf der irrigen
Annahme, daß der polizeiliche Schutz gegen Gefahren von dem Willen, von
der Zustimmung und Annahme derzenigen, welchen er gewährt werden soll,
abhängig sei. Für eine solche Beschränkung der polizeilichen Zuständigkeit
bietet die Gesetzgebung, insbesondere der § 10 a. a. O. keinen Anhalt, wohl
aber zahlreiche Widerlegungen (88§ 66 und 77 Tit. 8 T. I, 88 691, 692 Tit. 20
T. II A##R.). Völlig unverständlich und von der Klägerin auch nicht näher
begründet ist es endlich, inwiefern aus der Unverletzlichkeit der Wohnungen
im Sinne des Art. 6 der Verf.-Urkunde und des Ausf.-Gesetzes zu demselben.
etwas für die Befreiung des Hauseigentümers von der Verpflichtung ge-
folgert werden könnte, bei der Benutzung der Häuser in deren Innerm die im
polizeilichen Interesse gebotene Beleuchtung der zu den Wohnungen führenden
Treppen und Korridore zu veranlassen.“ (OV. 12 S. 393/94).
Auch die Einrichtung und Erhaltung einer genügenden Zahl von
Aborten kann die Polizei vorschreiben (OVG. im Pr VerwBl. 33
S. 133). Ebenso kann sie die Einrichtung von Spülanlagen in
der Weise verlangen, daß aus ihnen ein Rückfließen oder Rücksaugen
in die Reinwasserleitung nicht stattfinden kann (OVG. im PrVerwBl.
26 S. 45). Die Anlegung und Unterhaltung von Brunnen kann
gleichjalls aus Gründen der Gesundheits= und Feuerpolizei vorge-
schrieben werden (OVG. 23 S. 393 ff.).
Der Anschluß bebauter Grundstücke an städtische Wasser-
leitungen kann gleichfalls — insbesondere durch Polizeiverord-
nungen — vorgeschrieben werden 1). So O. 28 S. 355/56:
„Kläger bestreitet die Gültigkeit der P.-Verordnung, weil sie nicht auf
polizeilichen Gesichtspunkten beruhe, sondern nur dazu dienen solle, die Er-
tragsfähigkeit des städtischen Wasserwerkes zu sichern, und weil die Polizei
kein Recht habe, die Bürger zu zwingen, aus der städtischen Wasserleitung
zu entnehmen. Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß die P.-V. den
1) Vgl. § 11 IIIc über Anschlußzwang.