83. Polizeibehörden und Polizeikosten. 17
Vorschriften im Gegensatz zum Gemeingebrauch an Land= und Heer-
straßen und öffentlichen Strömen l(vgl. §§ 7, 44—50, 57 A#LR. 1I115).
von der Orts polizei, dagegen der Schutz des Ufers und der Dünen
Fiskus oder der kommunalen Finanzwirtschaft von Gemeinden nicht gegeben. Daran
änderte auch der Umstand nichts, daß er in seiner Person die Dienstbefugnisse der
Ortspolizeibehörde mit denjenigen des Vertreters der fordernden Gemeinde ver-
einigtt. Mit Recht hat deshalb der beklagte Regierungspräsident die ange-
fochtene Verfügung insoweit gemißbilligt, als sie den Zweck verfolgt, den Kläger
zur Entrichtung der von der Gemeinde geforderten Gebühr anzuhalten. Sein Bescheid
verletzte aber den Kläger in seinen Rechten, indem er gleichwohl die Beschwerde ab-
wies und damit die angefochtene Verfügung, wenn schon in abgeänderter Form,
aufrecht erhielt. Zuzugeben ist, daß die Ausführungen des Bescheides sich auf den
Boden an sich berechtigter polizeilicher Erwägungen stellen; denn die Polizei ist
befugt, sofern ein hinreichender Anlaß vorliegt, zum Ausgleich der beteiligten
Interessen die Aufstellung der Strandkörbe nach Zeit und Ort zu regeln und ins-
besondere auch dahin einzuschränken, daß die Körbe außerhalb der Zeit ihrer Be-
nutzung aus dem Bereiche des Strandverkehrs entfernt werden. Auch wenn man an-
nimmt, daß der Bescheid die angefochtene Auflage nur mit dieser Maßgabe hat auf-
recht erhalten wollen, so darf nicht übersehen werden, daß damit an die Stelle
der angefochtenen eine andere, nach Inhalt wie Voraussetzungen völlig verschiedene
Anordnung gesetzt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeinstanz dazu.
befugt war; denn selbst wenn dies anzuerkennen wäre, würde nicht so, wie geschehen,
gegen den Kläger verfügt werden können. Der Strand wird nicht nur vom
Kläger, sondern neben der Gemeinde auch von anderen Privatpersonen zum Auf-
stellen von Strandkörben benutzt. Will die Polizei diese Art des Gemeingebrauchs
regeln, so kann sie sich nicht nach Belieben einen der Strandkorbbesitzer auswählen
und in seinem Gebrauchsrechte beschränken, alle übrigen aber unbehelligt lassen.
Das wäre Willkür, zu der die Polizei niemals berechtigt isit.
(OW. 54 S. 264/6).
Andererseits hat das OVG. in Bd. 60 S. 286 ff. den Regierungspräsi-
denten auf Grund des nach schleswigschem Recht dem Staate zustehenden Eigentums
an Meeresstrand für befugt erachtet, als Vertreter der Landeshoheit Verfügungen zu
erlassen, welche den Gemeingebrauch am Meeresstrand einschränken bzw. beseitigen:
insbesondere kann er hiernach für bestimmte Strandstrecken Badekonzessionen,
d. h. ausschließlich Berechtigungen hinsichtlich besonderer Anlagen und Einrichtungen
an Personen, Gemeinden oder Verbände erteilen. Hierdurch kann das Aufstellen:
von Strandkörben am Badestrand ausgeschlossen werden. Zur Aufrechterhaltung
der durch eine Badekonzession begründeten öffentlichen Ordnung am Strande ist die
Ortspolizeibehörde berufen. Ein derartiges Sonderrecht wurde für die Insel.
Jöhr anerkannt, für welche das Nordstrander Landrecht gilt, welches aber über die
Rechtsverhältnisse des Meeresstrandes nichts enthält, und das gemeine Recht des
vormaligen Herzogtums Schleswig. Nach diesem Recht ist der Meeresstrand res
publica, demzufolge der Strand im Staatseigentum steht, aber dem Gemeingebrauch
unterliegt, ein Rechtszustand, der dem des § 21 Tit. 14 Teil II und § 80 Tit. 15
Teil II ALR. entspricht. Das OVG. führt a. a. O. S. 289 ff. aus:
„Wie auch im übrigen die Rechtsverhältnisse der res publica sein
mögen , so ist doch in der Rechtsprechung anerkannt, daß dem Staate, wie
über öffentliche Gewässer im allgemeinen, so insbesondere über Meeresbuchten und
den Meeresstrand eine Verfügungsgewalt zusteht, vermöge deren die zuständige Be-
hörde besondere über den Gemeingebrauch hinausgehende oder diesen einschränkende
bzw. beseitigende Verfügungen über den Strand treffen und Dritten entsprechende
Berechtigungen verleihen kann ... Die Anerkennung dieser Verfügungsgewalt ent-
spricht um so mehr der Natur der Sache, als weder die Bedeutung des Meeresstrandes
sich in seiner Bestimmung für den Gemeingebrauch erschöpft, noch der Gemeingebrauch
einc unbeschränkte Geltung oder Aufrechterhaltung zu beanspruchen hat. Der Vorder-
richter und der Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses haben
mit Recht darauf hingewiesen, daß der Meeresstrand nach den verschiedensten Rich-
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 2