Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

83. Polizeibehörden und Polizeikosten. 17 
Vorschriften im Gegensatz zum Gemeingebrauch an Land= und Heer- 
straßen und öffentlichen Strömen l(vgl. §§ 7, 44—50, 57 A#LR. 1I115). 
von der Orts polizei, dagegen der Schutz des Ufers und der Dünen 
Fiskus oder der kommunalen Finanzwirtschaft von Gemeinden nicht gegeben. Daran 
änderte auch der Umstand nichts, daß er in seiner Person die Dienstbefugnisse der 
Ortspolizeibehörde mit denjenigen des Vertreters der fordernden Gemeinde ver- 
einigtt. Mit Recht hat deshalb der beklagte Regierungspräsident die ange- 
fochtene Verfügung insoweit gemißbilligt, als sie den Zweck verfolgt, den Kläger 
zur Entrichtung der von der Gemeinde geforderten Gebühr anzuhalten. Sein Bescheid 
verletzte aber den Kläger in seinen Rechten, indem er gleichwohl die Beschwerde ab- 
wies und damit die angefochtene Verfügung, wenn schon in abgeänderter Form, 
aufrecht erhielt. Zuzugeben ist, daß die Ausführungen des Bescheides sich auf den 
Boden an sich berechtigter polizeilicher Erwägungen stellen; denn die Polizei ist 
befugt, sofern ein hinreichender Anlaß vorliegt, zum Ausgleich der beteiligten 
Interessen die Aufstellung der Strandkörbe nach Zeit und Ort zu regeln und ins- 
besondere auch dahin einzuschränken, daß die Körbe außerhalb der Zeit ihrer Be- 
nutzung aus dem Bereiche des Strandverkehrs entfernt werden. Auch wenn man an- 
nimmt, daß der Bescheid die angefochtene Auflage nur mit dieser Maßgabe hat auf- 
recht erhalten wollen, so darf nicht übersehen werden, daß damit an die Stelle 
der angefochtenen eine andere, nach Inhalt wie Voraussetzungen völlig verschiedene 
Anordnung gesetzt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeinstanz dazu. 
befugt war; denn selbst wenn dies anzuerkennen wäre, würde nicht so, wie geschehen, 
gegen den Kläger verfügt werden können. Der Strand wird nicht nur vom 
Kläger, sondern neben der Gemeinde auch von anderen Privatpersonen zum Auf- 
stellen von Strandkörben benutzt. Will die Polizei diese Art des Gemeingebrauchs 
regeln, so kann sie sich nicht nach Belieben einen der Strandkorbbesitzer auswählen 
und in seinem Gebrauchsrechte beschränken, alle übrigen aber unbehelligt lassen. 
Das wäre Willkür, zu der die Polizei niemals berechtigt isit. 
(OW. 54 S. 264/6). 
Andererseits hat das OVG. in Bd. 60 S. 286 ff. den Regierungspräsi- 
denten auf Grund des nach schleswigschem Recht dem Staate zustehenden Eigentums 
an Meeresstrand für befugt erachtet, als Vertreter der Landeshoheit Verfügungen zu 
erlassen, welche den Gemeingebrauch am Meeresstrand einschränken bzw. beseitigen: 
insbesondere kann er hiernach für bestimmte Strandstrecken Badekonzessionen, 
d. h. ausschließlich Berechtigungen hinsichtlich besonderer Anlagen und Einrichtungen 
an Personen, Gemeinden oder Verbände erteilen. Hierdurch kann das Aufstellen: 
von Strandkörben am Badestrand ausgeschlossen werden. Zur Aufrechterhaltung 
der durch eine Badekonzession begründeten öffentlichen Ordnung am Strande ist die 
Ortspolizeibehörde berufen. Ein derartiges Sonderrecht wurde für die Insel. 
Jöhr anerkannt, für welche das Nordstrander Landrecht gilt, welches aber über die 
Rechtsverhältnisse des Meeresstrandes nichts enthält, und das gemeine Recht des 
vormaligen Herzogtums Schleswig. Nach diesem Recht ist der Meeresstrand res 
publica, demzufolge der Strand im Staatseigentum steht, aber dem Gemeingebrauch 
unterliegt, ein Rechtszustand, der dem des § 21 Tit. 14 Teil II und § 80 Tit. 15 
Teil II ALR. entspricht. Das OVG. führt a. a. O. S. 289 ff. aus: 
„Wie auch im übrigen die Rechtsverhältnisse der res publica sein 
mögen , so ist doch in der Rechtsprechung anerkannt, daß dem Staate, wie 
über öffentliche Gewässer im allgemeinen, so insbesondere über Meeresbuchten und 
den Meeresstrand eine Verfügungsgewalt zusteht, vermöge deren die zuständige Be- 
hörde besondere über den Gemeingebrauch hinausgehende oder diesen einschränkende 
bzw. beseitigende Verfügungen über den Strand treffen und Dritten entsprechende 
Berechtigungen verleihen kann ... Die Anerkennung dieser Verfügungsgewalt ent- 
spricht um so mehr der Natur der Sache, als weder die Bedeutung des Meeresstrandes 
sich in seiner Bestimmung für den Gemeingebrauch erschöpft, noch der Gemeingebrauch 
einc unbeschränkte Geltung oder Aufrechterhaltung zu beanspruchen hat. Der Vorder- 
richter und der Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses haben 
mit Recht darauf hingewiesen, daß der Meeresstrand nach den verschiedensten Rich- 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 2
	        
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