Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

284 Besonderer Teil. 
handenen Abflußrinne schließt also tatsächlich Gefahren für die öffentliche 
Gesundheit sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der 
öffentlichen Straße in sich, zu deren Verhütung die Polizei auf Grund des 
§ 10 Tit. 17 T. II A#bR. und des §6b und f des Gesetzes vom 11. März 1850 
berufen ist. Nach § 10 Tit. 17 T. II a. a. O. hatte die Polizeibehörde daher 
die zur Abwendung dieser Gefahren „nötigen Anstalten zu treffen“. Das 
Verlangen der Abhilfe durch Anlegung einer Rinne mit geripptem Deckel, 
welche sich leicht reinigen läßt, geht über das Maß des nach objektiven polizei- 
lichen Motiven zur Abwendung der Gefahr Notwendigen und Sachdien- 
lichen nicht hinaus.“ 
C. Baupolizeiordnungen. 
A) Alle Bauordnungen sind lediglich Ausführungsvorschriften des 
8§ 10 II 17 ALR. und werden durch ihn ergänzt. Die meisten Vor- 
schriften desselben dienen gesundheits= oder anderweitigen sicherheits- 
polizeilichen Interessen (OVG. 49 S. 365). Meist regeln sie bau- 
technische Fragen und zwar meist nur spezieller Natur. 
Über den Inhalt einer Baupolizeiverordnung überhaupt führt 
das OVG. in Bd. 45 S. 408 aus: 
„Eine Baupolizeiordnung kann unmöglich alle bei der Bauausführung 
zu beachtenden bautechnischen Regeln und alle für die Konstruktion anzu- 
wendenden Mittel einzelner aufführen. Andere Bauordnungen, so die für den 
Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (86), begnügen sich darum, ganz 
allgemein zu sagen, die Gebäude seien nach den Regeln der Technik aus guten 
zweckentsprechenden Baustoffen herzustellen. Ebenso unmöglich ist es aber 
auch, alle derartigen Ausführungsvorschristen einzeln in den Bauschein auf- 
zunehmen. Durchweg kann vielmehr nach dieser Richtung hin die Polizei- 
behörde, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, alles, was zu den 
„Nötigen Anstalten“ i. S. des § 10 Tit. 17 Teil II ALR. gehört, fordern. Ent- 
hält hierüber die Baupolizeiordnung besondere Vorschriften, so brauchen nur 
diese befolgt zu werden. Läßt sich aber aus ihnen erkennen, daß sie nur einen 
Sinn haben, wenn gleichzeitig eine gewisse Regel der Baukunst gilt, die bloß, 
weil sic allgemein anerkannt ist, nicht als Baupolizeivorschrift noch besonders 
aufgestellt worden ist, dann ist ohne weiteres mit der ausdrücklich ausge- 
sprochenen Vorschrift auch die ihr zugrunde liegende Regel als baupolizei- 
liche Vorschrift gegeben, und daher verbindlich, ohne daß nach den Voraus- 
setzungen des § 10 Tit. 17 T. II ALR. zu fragen wäre.“ 
Soweit Baupolizeiordnungen gelten, schließen sie die Anwend- 
barkeit der §§71, 72 ALR. aus. So O. 29 S. 359fff. 
„Mit Bezug auf die §§ 71 und 72 Tit. 8 T. I ADR. wurde in 
einem Urteile des OG. vom 3. April 1888 ausgesprochen, daß, wo das 
örtliche Baupolizeirecht durch Polizeiverordnungen besonders geregelt sei, 
Maß und Umfang der dem Unternehmer und der Baupolizeibehörde zu- 
stehenden Rechte und obliegenden Pflichten regelmäßig sich nicht mehr nach 
den allgemeinen im § 71 a. a. O. hervorgehobenen Gesichtspunkten bestimm- 
ten, vielmehr der daselbst aufgestellte Grundsatz dahin zu formulieren sei: 
der Bau müsse nach der Anweisung der Polizei geändert werden in allen 
Fällen, wo sich finde, daß er den Vorschriften des geltenden örtlichen Bau- 
rechts nicht entspreche — und zwar unbedingt und ohne Rücksicht auf die 
Lage des Falles, sofern nicht etwa die Zulassung von Ausnahmen besonders 
vorgesehen se. 
 
	        
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