Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 21. Baurecht. 287 
Bauten gelten dagegen die neuen Bauordnungen. Vgl. OVG. im 
Pr Verwl. 7 S. 110;: 
„Im allgemeinen, und von positiven Vorschriften abgesehen, ist daran 
festzuhalten, daß in den Baupolizeiordnungen zunächst nur Normen für die 
unter ihrer Herrschaft entstehenden Bauten zu suchen sind (OG. 4 S. 361, 
6 S. 316). Der beim Erlasse jeder neuen Baupolizeiordnung naturgemäß 
immer wiederkehrenden Erscheinung, daß sich in ihrem Geltungsgebiet eine 
Menge baulicher Einrichtungen vorfindet, welche, wiewohl berechtigterweise 
vorhanden, doch den gqualifizierten Anforderungen des neueren Rechtes nicht 
entsprechen, wird regelmäßig in sachgemäßer Vereinigung der öffentlichen und 
privaten Interessen, dadurch Rechnung getragen, daß für Fälle des Neu- 
baues, Umbaues oder größerer Reparaturen die Befolgung des fortan gelten- 
den Rechtes geboten oder auch eine Abänderung der vorhandenen Anlagen 
innerhalb bestimmter Fristen unbedingt gefordert wird, während ein so- 
sortiger Umbau älterer Baulichkeiten, wenn überhaupt, so doch nur in Fällen 
dringendster Gefahr verlangt zu werden pflegt.“ 
d) Inhalt von Baupolizeiordnungen. 
Baupolizeiordnungen regeln die Voraussetzungen des Hausbaues 
überhaupt, die Entfernung nachbarlicher Bauten (den sog. Bauwich), 
den Bau in gewisser Entfernung vom Rande öffentlicher Straßen, 
d. h. Baufluchtlinien innerhalb wie außerhalb der Städte und länd- 
lichen Ortschaften, sofern keine Baufluchtlinien bestehen (Kamptz IV. 
S. 385) 1), ohne daß allerdings in letzterem Falle die Wirkungen der 
Festsetzung von Baufluchtlinien nach dem Fluchtliniengesetz eintreten. 
Auch die Höhe der Gebäude wird zumeist durch Bauordnungen geregelt. 
Hierbei wird die Polizei zumeist auf §§ 66, 78 1 8 ALR. zurückgehen, 
wie z. B. in der Polizeiverordnung v. 7. August 1903, wonach die 
Fronthöhe der Gebäude am Pariser Platz zu Berlin eine bestimmte 
Höhe nicht überschreiten darf. Vgl. O#G. 45 S. 393: 
Die P.-V. beruht auf polizeilichen Motiven. Sie ist zu- 
nächst“ erlassen zur Verhütung einer Verunstaltung der diesseits und jenseits 
des Brandenburger Tores belegenen Plätze. Nach §§ 66, 78 Tit. 8 T. 1 AdO. 
gehört es zu den Aufgaben der Polizei, baulichen Verunstaltungen der Straßen 
und öffentlichen Plätze, sei es hindernd, wo sie erst beabsichtigt werden, sei es 
Abhilfe fordernd, wo sie bereits stattgefunden haben, entgegenzutreten. Damit 
ist grundsätzlich der Fürsorge der Polizei auf dem Gebiete des Bauwesens auch 
die Wahrung der ästhetischen Interessen in gewissem Umfang überwiesen. 
Unter Verunstaltung i. S. der angezogenen Gesetzesstellen ist freilich, wie 
in der Rechtsprechung feststeht, nur eine grobe Verunstaltung zu verstehen. 
Und eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn nur eine vorhandene Form- 
schönheit vermindert wird oder selbst ganz verloren geht. Daher fällt unter den 
Begriff der groben Verunstaltung nicht schon jede Störung architektonischer 
Harmonie, wie solche das Gesamtbild der Bebauung am Brandenburger Tore 
in vollendeter Weise zeigt. Unerläßlich ist vielmehr zum Begriffe der groben 
Verunstaltung die Herbeiführung eines positiv häßlichen, jedes offene Auge 
verletzenden Zustandes. Ob die so gegebenen begriffsmäßigen Voraussetzungen 
1) Das Baufluchtliniengesetz v. 2. Juli 1875 regelt nur die Anlegung 
neuer und die Veränderung alter Straßen, nicht die Bebauung. 
 
	        
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