18 Allgemeiner Teil.
von der Landes polizei zu regeln ist. Dies folgert das OVG. daraus,
daß dem Regierungs-Präsidenten nach § 138 LVG. regelmäßig die
Strom-Schiffahrts= und Hafenpolizei zusteht (Pr. Verw. 33 S. 325 ff.).
Über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Orts= und
Landespolizei führt das OV. 65 S. 273 aus:
„Soweit nicht einzelne Angelegenheiten oder Gebiete durch ausdrückliche
Gesetzesvorschrift einer von beiden Behörden besonders zugewiesen sind, be-
stimmt sich die Zuständigkeit nach dem begrifflichen Unterschiede zwischen Orts-
und Landespolizei, für den nach der Rechtsprechung entscheidend ist, ob die
polizeilich zu schützenden Interessen in erster Linie solche der nachbarlichen
örtlichen Gemeinschaft sind oder über diese räumliche Beschränkung hinaus in
weiteren Bezirken, vielleicht unmittelbar als einheitliche Interessen des Staates
hervortreten.. Für die Feststellung der Schreibweise von Ortsnamen hat
tungen für andere Zwecke, insbesondere solche staatlicher Aufgaben, in Anspruch ge-
nommen wird und werden muß, ohne daß dem die Berufung auf den Gemeingebrauch
irgendwie hindernd entgegengesetzt werden könnte. Die Verfügungsgewalt des Staates
ist nicht privatrechtlicher Natur und ebensowenig Ausfluß seiner Polizeigewalt;
die letztere beschränkt sich, abgesehen von der Regelung des Gemeingebrauchs, auf
den Schutz des Meeresstrandes, soweit ein solcher aus volizeilichen Gesichtspunkten
in Betracht kommt. Die Verfügung ist vielmehr landeshoheitlicher Natur und geht
insbesondere dahin, den Gemeingebrauch am Strande überall da einzuschränken oder
auszuschließen, wo und soweit dies für besondere Anlagen geboten erscheint. Dem-
zufolge können auch mit dieser Wirkung besondere Berechtigungen am Strande an
Dritte vom Staate verliehen werden, und auch so wie hier dergestalt, daß die Be-
rechtigung für eine bestimmte Strandstrecke als eine ausschließliche begründet wird.
Die Handhabung dieser Verfügungsgewalt unterliegt im übrigen der richterlichen Nach-
prüfung nicht. Wer sich durch sie im einzelnen Falle beschwert fühlt, dem steht der
Weg der Beschwerde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde offen. Zur Wahr-
nehmung dieser Staatsgewalt ist gemäß §2 Ziff. 1 der Regierungsinstruktion vom
23. Okt. 1817 in Verbindung mit § 18 des LG.. der Regierungspräsi-
dent berufen.
War dieser hiernach in der Lage, der Stadt Wyk eine ausschließliche Bade-
konzession für die darin bezeichnete Strandstrecke, und zwar ohne Rücksicht auf die
bestehende kommunale Grenze, zu erteilen, so fragt sich weiter, ob zur Abwehr von
Eingriffen in die der Konzessionsinhaberin vorbehaltene Berechtigung die Zuständig-
keit der Polizei, und zwar der Ortspolizeibehörde, begründet war. Auch diese Frage ist
zu bejahen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit zur Abwehr derartiger Ein-
griffe der ordentliche Rechtsweg gegeben und der Regierungspräsident mit der ihm
als Hoheitsbehörde zustehenden Zwangsgewalt berufen sein möchte. Es bedarf
keiner Erörterung hierüber, weil die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde zum Er-
lasse des angefochtenen Verbots unbedenklich anzuerkennen ist. (Dem Kläger war
vom örtlich zuständigen Amtsvorsteher mit Hinweis auf die der Stadt Wyk erteilte
ausschließliche Berechtigung aufgegeben worden, seinen Strandkorb vom Strande zu
entfernen.) Die der Stadt Wyt für eine bestimmte Strecke des Strandes verliehene
Badekonzession erschöpft sich in ihrer Bedeutung keineswegs darin, daß sie eine
Berechtigung für die Inhaberin der Konzession begründet, enthält vielmehr zugleich
eine Anordnung dahin, daß die in die Konzession einbezogene Strecke dem Gemein-
gebrauch in bestimmten Beziehungen entzogen wird. Der durch diese Anordnung
geschafsene Zustand bildet einen Teil der öffentlichen Ordnung am Strande, welche
das Publikum bei Ausübung des Gemeingebrauchs zu beachten hat. Vermöge der durch
die sogenannte Polizei des Gemeingebrauchs begründeten Aufgabe ist die Ortspolizei-
behörde berufen, zur Aufrechterhaltung dieser Orduung einzuschreiten ohne Rücksicht
darauf, daß ihr Einschreiten zugleich der Berechtigung der Konzessionsinhaberin zum
Schutze gereicht, und dies auch dann, wenn die Rücksicht auf diese Berechtigung den
Anstoß zum polizeilichen Vorgehen gibt.“