Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

18 Allgemeiner Teil. 
von der Landes polizei zu regeln ist. Dies folgert das OVG. daraus, 
daß dem Regierungs-Präsidenten nach § 138 LVG. regelmäßig die 
Strom-Schiffahrts= und Hafenpolizei zusteht (Pr. Verw. 33 S. 325 ff.). 
Über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Orts= und 
Landespolizei führt das OV. 65 S. 273 aus: 
„Soweit nicht einzelne Angelegenheiten oder Gebiete durch ausdrückliche 
Gesetzesvorschrift einer von beiden Behörden besonders zugewiesen sind, be- 
stimmt sich die Zuständigkeit nach dem begrifflichen Unterschiede zwischen Orts- 
und Landespolizei, für den nach der Rechtsprechung entscheidend ist, ob die 
polizeilich zu schützenden Interessen in erster Linie solche der nachbarlichen 
örtlichen Gemeinschaft sind oder über diese räumliche Beschränkung hinaus in 
weiteren Bezirken, vielleicht unmittelbar als einheitliche Interessen des Staates 
hervortreten.. Für die Feststellung der Schreibweise von Ortsnamen hat 
tungen für andere Zwecke, insbesondere solche staatlicher Aufgaben, in Anspruch ge- 
nommen wird und werden muß, ohne daß dem die Berufung auf den Gemeingebrauch 
irgendwie hindernd entgegengesetzt werden könnte. Die Verfügungsgewalt des Staates 
ist nicht privatrechtlicher Natur und ebensowenig Ausfluß seiner Polizeigewalt; 
die letztere beschränkt sich, abgesehen von der Regelung des Gemeingebrauchs, auf 
den Schutz des Meeresstrandes, soweit ein solcher aus volizeilichen Gesichtspunkten 
in Betracht kommt. Die Verfügung ist vielmehr landeshoheitlicher Natur und geht 
insbesondere dahin, den Gemeingebrauch am Strande überall da einzuschränken oder 
auszuschließen, wo und soweit dies für besondere Anlagen geboten erscheint. Dem- 
zufolge können auch mit dieser Wirkung besondere Berechtigungen am Strande an 
Dritte vom Staate verliehen werden, und auch so wie hier dergestalt, daß die Be- 
rechtigung für eine bestimmte Strandstrecke als eine ausschließliche begründet wird. 
Die Handhabung dieser Verfügungsgewalt unterliegt im übrigen der richterlichen Nach- 
prüfung nicht. Wer sich durch sie im einzelnen Falle beschwert fühlt, dem steht der 
Weg der Beschwerde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde offen. Zur Wahr- 
nehmung dieser Staatsgewalt ist gemäß §2 Ziff. 1 der Regierungsinstruktion vom 
23. Okt. 1817 in Verbindung mit § 18 des LG.. der Regierungspräsi- 
dent berufen. 
War dieser hiernach in der Lage, der Stadt Wyk eine ausschließliche Bade- 
konzession für die darin bezeichnete Strandstrecke, und zwar ohne Rücksicht auf die 
bestehende kommunale Grenze, zu erteilen, so fragt sich weiter, ob zur Abwehr von 
Eingriffen in die der Konzessionsinhaberin vorbehaltene Berechtigung die Zuständig- 
keit der Polizei, und zwar der Ortspolizeibehörde, begründet war. Auch diese Frage ist 
zu bejahen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit zur Abwehr derartiger Ein- 
griffe der ordentliche Rechtsweg gegeben und der Regierungspräsident mit der ihm 
als Hoheitsbehörde zustehenden Zwangsgewalt berufen sein möchte. Es bedarf 
keiner Erörterung hierüber, weil die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde zum Er- 
lasse des angefochtenen Verbots unbedenklich anzuerkennen ist. (Dem Kläger war 
vom örtlich zuständigen Amtsvorsteher mit Hinweis auf die der Stadt Wyk erteilte 
ausschließliche Berechtigung aufgegeben worden, seinen Strandkorb vom Strande zu 
entfernen.) Die der Stadt Wyt für eine bestimmte Strecke des Strandes verliehene 
Badekonzession erschöpft sich in ihrer Bedeutung keineswegs darin, daß sie eine 
Berechtigung für die Inhaberin der Konzession begründet, enthält vielmehr zugleich 
eine Anordnung dahin, daß die in die Konzession einbezogene Strecke dem Gemein- 
gebrauch in bestimmten Beziehungen entzogen wird. Der durch diese Anordnung 
geschafsene Zustand bildet einen Teil der öffentlichen Ordnung am Strande, welche 
das Publikum bei Ausübung des Gemeingebrauchs zu beachten hat. Vermöge der durch 
die sogenannte Polizei des Gemeingebrauchs begründeten Aufgabe ist die Ortspolizei- 
behörde berufen, zur Aufrechterhaltung dieser Orduung einzuschreiten ohne Rücksicht 
darauf, daß ihr Einschreiten zugleich der Berechtigung der Konzessionsinhaberin zum 
Schutze gereicht, und dies auch dann, wenn die Rücksicht auf diese Berechtigung den 
Anstoß zum polizeilichen Vorgehen gibt.“
	        
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