290 Besonderer Teil.
zur Abstellung des Mißstandes getroffen werden, es kann auch z. B
der Gebrauch von gesundheitswidrigen Räumen bis zur Beseitigung
der Gefahr verboten werden, denn es ist kein allgemein gültiges Kenn—
zeichen einer baupolizeilichen Verfügung, daß sie eine bauliche Maß—
nahme vorschreibt (OVG. 49 S. 367; vgl. auch OVG. 69 S. 389).
Unzulässig ist es aber, daß in Zweifelsfällen zwei Behörden ge—
meinschaftlich eine polizeiliche Verfügung erlassen, weil regel—
mäßig immer nur eine der in Betracht kommenden polizeilichen Be—
hörden zum Erlaß einer einheitlichen ortspolizeilichen Verfügung für
zuständig erachtet werden kann (OVG. 27 S. 390). Vgl. ferner:
„Der gemeinsame Erlaß eindr Verfügung durch mehrere Polizeibehörden
würde auch zu unannehmbaren Ergebnissen führen; denn die einheitliche Ver-
fügung könnte doch niemals gegenüber der einen Behörde aufrecht erhalten,
gegenüber der anderen außer Kraft gesetzt werden. Auch wäre nicht abzu-
sehen, von welcher Behörde die gemeinsam angedrohten Zwangsmittel durch-
geführt werden sollten, insbesondere wenn etwa unter den beiden Behörden
verschiedene Ansichten über die Notwendigkeit der zwangsweisen Durch-
führung sowie über die Art und den Umfang des anzuwendenden Zwanges
entständen.“ (OV. 47 S. 225.)
Die Landespolizeibehörde ist Aufsichtsorgan über die Bau-
polizei, kann aber auch selbständig Baupolizeiverordnungen erlassen.
Im übrigen können baupolizeiliche Anordnungen von der Landes-
polizei nur in Fällen dringender Gefahr getroffen werden (O#. 38
S. 367). In einigen Fällen ist die Landespolizei jedoch ausschließlich
zuständig.
B. Das Verhältnis der Baupolizei zu den besonderen
Polizeibehörden.
a) Wegepolizei.
Die Aufgaben der Wegepolizei regelt der 11. Titel des Zu-
ständigkeitsgesetzes v. 1. August 1883.
Aufgabe der Wegepolizei ist die Aufsicht über die öffent-
lichen Wege und deren Zubehör sowie die Fürsorge dafür, daß den
Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in bezug auf das Wegewesen
Genüge geschieht. Hierzu erforderliche Leistungen setzt die Wegepolizeie
durch (§ 55 Zust.-Gesetz). Sind Bau= und Wegepolizei nicht in einer
Hand, so kann z. B. bie. e städtische Polizeiverwaltung, die nicht Wege—
polizeibehörde ist, die Genehmigung einer einzufriedigenden Fläche
nicht darauf stützen, daß der Grund und Boden, dessen Einfriedigung
nicht genehmigt wurde, ganz oder teilweise die Eigenschaft eines öf-
fentlichen Weges habe; weil für die Versagung der Genehmigung nur
öffentlich-rechtliche Gründe, nicht aber Privatinteressen maßgebend
sind. Es ist daher Sache der Wegebaupolizeibehörde, sich darüber schlüs-
sig zu machen, ob und inwieweit eine Inanspruchnahme für den öffent-
lichen Verkehr nach § 56 Zust.-Gesetz stattzufinden hat, und im Ein-