292 Besonderer Teil.
Herstellung von Einfriedigungen an öffentlichen Straßen durch Polizeiver-
ordnung vorzuschreiben, sowie eine solche Bauerlaubnis zu erteilen, ist wieder
Sache der Baupolizeibehörde, und zwar gleichviel, ob bebaute oder unbe-
baute Grundstücke in Frage kommen.“
Vgl. ferner O##. 52 S. 325 ff.;:
„Dem Vorderrichter ist allerdings darin beizutreten, daß nach 86 Buch-
stabe b des Ges. vom 11. März 1850 .. zu den Gegenständen ortspolizei-
licher Vorschriften auch „Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ gehören, und daß die Orts-
polizeibehörde daher auch befugt ist, durch Polizeiverordnungen und polizeiliche
Verfügungen das auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verkehrende
Publikum nicht nur vor Gefahren, sondern auch vor Nachteilen und Be-
lästigungen sicherzustellen, die durch Verbreitung schädlicher Dünste entstehen.
.. Ist dieser Zweck aber nur durch eine in das Gebiet der Wegeunterhaltung
fallende Leistung zu erreichen, die von dem nach öffentlichem Rechte Wege-
unterhaltungspflichtigen gefordert wird, so liegt eine unter § 56 des Zust Ges. 4
fallende wegebaupolizeiliche Anordnung vor, die nur mit den in diesem Para-
graphen Abs. 1—4 gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Der
Gerichtshof hat allerdings in den Urteilen (O. 38 S. 444/45) und
40 S. 434/36) zum Ausdrucke gebracht, daß auf gesundheitspolizeiliche Er-
wägungen gestützte Verfügungen von der Ortspolizeibehörde auch dann zu
erlassen sind, wenn sie mit dem Zustande von Chausseen im Zusammen-
hange stehen, z. B. die Ableitung von Hausabwässern in Chausseegräben.
betreffen. Allein gerade die ersterwähnte Entscheidung führt aus, daß, falls
ein Verbot der Zuleitung von Schmutzwässern in den Chausseegraben nicht
angängig sei oder nicht zum Ziele führe, nur der Wegeunterhaltungspflichtige
angehalten werden könne, den Straßengraben, etwa durch Pflasterung, Rege-
lung des Gefälles oder andere Vorkehrungen, in einen Zustand zu ver-
setzen, der gesundheitsschädliche Mißstände nicht aufkommen lasse. In keiner
dieser Entscheidungen ist aber ausgesprochen worden, daß — der klaren
Vorschrift des §56 Abs. 1 des Zust Gesetzes zuwider — gegen Verfügungen,
die eine wegebaupolizeiliche Anordnung hinsichtlich eines öffentlichen Weges
oder seines Zubehörs enthalten, deshalb, weil sie aus gesundheitspolizeilichen
Beweggründen erlassen worden sind, die Rechtsmittel der §§ 127 ff. des LVG.
Anwendung finden sollen.“
b) Chausseebaupolizei und Chausseeverkehrspolizei.
1. Die Aufgabe der Chausseebaupolizei — die als Teil
der Landespolizei dem Regierungspräsidenten zusteht (O#G. 11
den Bauplätzen in dieser Beziehung ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, so daß
ihre Begrenzung nach den Straßen einheitlich dem Gebiete der Baupolizei zugewiesen
werden müsse. Hierzu führt Kreuzlin a. a. O. Anm. 18 aus: „Diese Ansicht dürfte
nicht hinreichend sein. Ein Grundstück tritt nicht eher in den Einflußbereich der Bau-
polizei, als bis seine Bebauung erfolgt oder begonnen oder wenigstens durch Einreichung
eines Baugesuchs in Aussicht genommen ist. Erst dann ist es als Baugrundstück im
baupolizeilichen Sinne anzusehen und der Fürsorge der Baupolizei daraufhin unter-
stellt, daß es nebst den auf ihm befindlichen Baulichkeiten polizeiliche Interessen nicht
gefährdet. Aus der Auffassung des OVG. würde folgen, daß auch Bauplätze an öffent-
lichen Straßen, an denen noch kein Gebäude errichtet ist, wegen der Einfriedigung der
Baupolizeibehörde unterstehen." ·